Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 25.11.1992; Aktenzeichen 1 Ca 1709/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.09.1995; Aktenzeichen 8 AZR 928/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25.11.1992 – 1 Ca 1709/92 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 2).

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die … 1940 geborene Klägerin war seit Februar 1988 bei der Fachschule … als Raumpflegerin beschäftigt. Diese Einrichtung war ehedem dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der DDR unterstellt und bot als ganztägige Vollzeitschule die vollständige Ausbildung in der Ingenieurswissenschaft. Sie wurde in Vollziehung des Einigungsvertrages der Trägerschaft des Landes Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport – dem hiesigen, nicht berufungsführenden beklagten Land zu 1) – übergeben. Das Arbeitsverhältnis wurde zwischen der Klägerin und dem beklagten Land zu 1) fortgeführt.

Die Einrichtung wurde in der Folgezeit nicht als Fachhochschule im Sinne der in den alten Bundesländern vorhandenen Hochschulstruktur weitergeführt, die Ausbildung lief aus. Vielmehr wurde sie Bestandteil des Oberstufenzentrums I, welches eine gymnasiale Oberstufe, eine Berufsschule für technische Berufe und eine Fachschule zur beruflichen Qualifikation in technischen Berufen umfaßt. Sie ist nunmehr Schule (Sekundarstufe II) im Sinne des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Brandenburg, nicht Hochschule.

Gemäß den Bestimmungen des Landesorganisationsgesetzes des Landes Brandenburg und des Ersten Schulreformgesetzes fällt die Trägerschaft der Schulen in den Aufgabenbereich der Kommunen. Gemäß einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Beklagten zu 1) und 2) aus Juli 1992 (Bl. 40–46 d.A.) wurde die als solche bezeichnete „Ingenieurschule für Bauwesen …” der Beklagten zu 2) zur kostenlosen Nutzung überlassen. Die Liegenschaft sollte gem. Ziff. 6 der Vereinbarung am 01.08.1992 übergeben werden. Gem. Ziff. 7 sollte am gleichen Tage der Lastenwechsel stattfinden. Gleichzeitig sollte gem. Ziff. 11 fortan der Beklagten zu 2) die Sorge für die Verkehrssicherheit der zur Nutzung abgegebenen Liegenschaft und der auf dem Gelände befindlichen Gebäude sowie seiner Zuwegungen obliegen. Die Vereinbarung ist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Kopie lediglich seitens des beklagten Landes zu 1) unter dem Datum des 10.07.1992 gezeichnet, ihre tatsächliche Umsetzung ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Schreiben vom 18.04.1992, ergänzt durch einen Nachtrag vom 22.06.1992, wurde der Hauptpersonalrat bei dem beklagten Land zu 1) von der Kündigungsabsicht betreffend das Arbeitsverhältnis der Klägerin (und einer Vielzahl weiterer Arbeitsverhältnisse) unterrichtet. Der Hauptpersonalrat widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 06.07.1992.

Das beklagte Land zu 1), kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Schreiben vom 10.07.1992 – zugegangen am 24.07.1992 – zum 17.08.1992. Zur Begründung wurde auf die Bestimmungen des Einigungsvertrages und auf die eingetretenen Organisations- und Strukturveränderungen verwiesen.

Der Arbeitsplatz der Klägerin wurde am 01.09.1992 – wie beide Beklagten nicht bestritten haben – mit einer anderen Arbeitnehmerin neu besetzt.

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Kündigung sei weder sozial gerechtfertigt noch lägen die besonderen Kündigungstatbestände des Einigungsvertrages vor. Da lediglich ein Wechsel der Schulträgerschaft bei weiterbestehenden Arbeitsaufgaben stattgefunden habe, geböte das Gesetz den gleichzeitigen Eintritt der Beklagten zu 2) in das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Zudem sei die tarifvertragliche Kündigungsfrist nicht beachtet worden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land durch die Kündigung des beklagten Landes vom 10.07.1992 nicht aufgelöst worden ist,
  2. festzustellen, daß zwischen ihr und der beklagten Stadt ab dem 01.08.1992 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) hat die Anschauung vertreten, ein Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin von dem beklagten Land zu 1) auf die Beklagte zu 2) ergebe sich weder aus einem Rechtsgeschäft noch unmittelbar aus dem Gesetz. Vor allem fehle es zu einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des Bürgerlichen Rechts zum Betriebsübergang an einer planwidrigen Regelungslücke.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben des beklagten Landes zu 1) vom 10.07.1992 verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB und sei unwirksam. Bei der Fachschule handele es sich um einen Betrieb im Sinne dieser Vorschrift, welcher durch Rechtsgeschäft vom beklagten Land zu 1) auf die Beklagte zu 2) übertragen worden sei. Unter Rechtsgeschäft sei hierbei jeder Betriebsinhaberwechsel außerhalb der Gesamtrechtsnachfolge zu sehen; hier läge das Rechtsgeschä...

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