Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Erschwerniszulage. Isolierstation. TBC-Krankenstation. Minimal Invasive Chirurgie. Gebäudereiniger
Leitsatz (redaktionell)
Ein Operationssaal für Minimal Invasive Chirurgie ist keine einer TBC-Krankenstation oder Isolierstation ähnliche Abteilung. Die Reinigung eines solchen Operationssaals, führt deshalb nicht zu einen Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk Berlin.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1; Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in Berlin § 10 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen 2 Ca 894/02) |
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.01.2003 – 2 Ca 894/02 – wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung einer tariflichen Zulage und um Überstundenvergütung.
Die Klägerin war seit dem 01.09.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag war die Klägerin als Raumpflegerin und Stationshilfe einschließlich Spätdienst beschäftigt. Ziff. 8 des Arbeitsvertrages der Parteien sah vor, dass die maßgeblichen Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk in ihrer letzten Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (vgl. Bl. 203 b. 304 d. A.). Bezüglich der zu erbringenden Arbeitszeit vereinbarten die Parteien durchschnittlich 30 Stunden wöchentlich. Die von der Beklagten erfassten und abgerechneten Arbeitszeiten liegen für den Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 jeweils über einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich (vgl. Bl. 65 -71 d.A.). Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde in Bxxxxx, am Arbeitsort der Klägerin geschlossen. An den von der Beklagten betreuten Objekten sind Bereichsleiter, Objektleiter und Vorarbeiter eingesetzt. In den Objekten wird von der Beklagten in der Regel ein Büro angemietet und von dort wird der Einsatz der Arbeitskräfte von den Bereichsleitern gesteuert. Die Abrechnungen erstellte die Beklagte aufgrund einer Stundenerfassung die durch die Bereichsleiterin und Vorarbeiterinnen erstellt wurde.
Die Beklagte hatte ihren Sitz bis Oktober 1998 in Fxxxxxxxx im Land Bxxxxxxxxxx. In der Zeit nach Oktober 1998 bis zum Mai 2001 in Bxxxxx und von Juni 2001 bis Juni 2002 wieder in Fxxxxxxxx in Bxxxxxxxxxx. Anschließend verlegte die Beklagte ihren Sitz erneut nach Bxxxxx.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist beendet. Mit Schreiben vom 21.01.2002 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche i. H. v. 4.467,63 Euro geltend. Dabei handelt es sich um Arbeitsvergütung, Entgeltfortzahlungsansprüche, Feiertagsvergütung, zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Zuschläge für Nachtarbeit und Erschwerniszuschläge für den Zeitraum vom April 2000 bis Dezember 2001.
Diesen zunächst unstreitigen Vortrag hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 relativiert und vorgetragen, die Einsätze seien während der Zeit, als die Beklagte ihren Sitz in Fxxxxxxxx hatte, von dort organisiert worden. Die Buchhaltung, die von einem sogenannten Lohnbüro der Beklagten geführt wird, befand sich jeweils am Sitz der Beklagten. Während des streitbefangenen Zeitraumes war die Klägerin in dem Hubertuskrankenhaus in Bxxxxx tätig. Inwieweit die Klägerin dort ausschließlich für die Reinigung des Operationssaales zuständig war, ist zwischen den Parteien umstritten. Bei der Operationseinheit handelt es sich um einen Operationssaal für Minimal Invasive Chirurgie. Dort werden Schönheitsoperationen und endoskopische Eingriffe ausgeführt. Die Klägerin führte wiederum selbst von der Bereichsleiterin bzw. den Vorarbeiterinnen ausgegebene Stundenlisten, die sie an diese weiterreichte (vgl. Bl. 212 – 227 d. A). Bei Ihrer Arbeit im Operationssaal hatte die Klägerin einen Mundschutz, eine Kopfhaube, Gummihandschuhe, Gummischuhe und sterile Kleidung zu tragen. Die von der Klägerin konkret zu erbringenden Arbeitsleistungen sind umstritten.
Am 23.01.2003 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel einen Teilvergleich (vgl. Bl. 296 d. A.). Danach zahlte die Beklagte der Klägerin 579,52 Euro als zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Überstundenvergütung und Entgeltfortzahlung. Gemäß Ziff. 2 des Vergleiches wurde vereinbart, dass damit der Rechtsstreit bezüglich des Krankenentgeltes, der Überstunden, des Urlaubsgeldes und des Urlaubsentgeltes für den Zeitraum von November 2001 bis Februar 2002 erledigt sei. Die Parteien gaben zu Protokoll, dass aufgrund des Vergleiches nunmehr nur noch die Erschwerniszuschläge und die Zahlung von Überstunden vor November 2001 im Streit seien. Zuletzt verlangte die Klägerin im Berufungsverfahren die Zahlung von 2.419,15 Euro. Sie hat zunächst mit der Berufung die Zahlung von 3.622,77 Euro verlangt...