Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diplomsportlehrers (DHfK Leipzig) in die Tarifgruppe III oder IV a des BAT-O

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Diplomsportlehrer, der an der DHfK Leipzig ein Studium der Fachrichtung „Sportwissenschaft” abgeschlossen hat, erfüllt – ohne eine postgraduale Zusatzausbildung im Fach „Methodik des Sportunterrichts” nicht die Voraussetzung einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 der 2. BesÜV.

Dies gilt auch für die Regelung der Tarifgruppe III Ziff. 1 und 2 der sog. TdL-Richtlinien.

 

Normenkette

2. BesÜV vom 21.6.1991, Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 und A 12

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 10097/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 6 AZR 216/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 13.12.1994 – 3 Ca 10097/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IV a oder III des BAT-O.

Der am ….1938 geborene Kläger ist seit 1966 für das beklagte Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Sportlehrer tätig. Er war zunächst an einer Berufsschule und seit 1979 als Lehrer für das Fach Sport an der jetzigen Gesamtschule S. in den Klassen 5–10 eingesetzt.

Der Kläger schloß 1969 ein Fernstudium der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (im folgenden: DHfK) in … mit der Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Sportlehrer” ab. Er erhielt damit die Lehrbefähigung für die Klassen 5–12 im Fach Sport. Nach dem Diplomzeugnis der DHfK … vom 28.07.1969, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 16, 16 R d.A.), waren Gegenstand der Abschlußprüfung u. a. die Fächer „Grundlagen des Marxismus-Leninismus”, „Pädagogik”, „Sportpsychologie”, „Geschichte der Körperkultur”, „Bewegungslehre”, „Anatomie”, „Physiologie”, „Lehrpraktische Ausbildung” und „Theorie der Körpererziehung” sowie die Theorie und Praxis verschiedener Sportarten. Das Thema seiner Diplomarbeit lautete: „Die Folge in den Handstand am Reck – eine vergleichende Untersuchung auf kinematographischer und dynamographischer Grundlage unter besonderer Berücksichtigung des Kraftverlaufes”.

Während seiner Lehrertätigkeit nahm der Kläger an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen teil. Vom 08. bis 12.07.1974 absolvierte er eine Weiterbildung in Pädagogik/Psychologie, vom 09. bis 14.02.1976 eine Weiterbildung für Lehrer der Sport- Oberstufe, am 22.06.1991 eine Lehrerfortbildungsveranstaltung zur Fachdidaktik des Sportunterrichts sowie vom 07. bis 08.11.1991 eine Veranstaltung zum Thema Sportunterricht im Schuljahr 1991/92. Am 16.09.1992 nahm er an einer Fortbildung zum Thema „schulorientierter Unterricht” teil.

Das beklagte Land vergütet den Kläger nach der VergGr. IV a BAT-O.

Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 03.04.1992 vereinbarten die Parteien die Weiterbeschäftigung des Klägers über den 01.07.1991 hinaus. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Gem. § 4 gilt für die Eingruppierung § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O i.V.m. Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung, wonach der Kläger in die VergGr. IV a eingruppiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 03.04.1992 (Bl. 26 f d.A.) Bezug genommen.

Mit seiner am 22.12.1993 bei dem Arbeitsgericht … eingegangenen und dem beklagten Land am 12.01.1994 zugestellten Klage hat der Kläger Vergütung nach der VergGr. III BAT-O ab dem 01.07.1991 begehrt.

Er hat die Auffassung vertreten, seine Eingruppierung ergebe sich gem. Nr. 3 a Satz 1 der SR 2 l I zum BAT-O aus der 2. Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) vom 21.06.1991. Danach sei er in die der VergGr. III BAT-O entsprechende BesGr. A 12 einzureihen, da er als Diplomsportlehrer über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfüge und unstreitig Unterricht in den Klassen 5–10 an einer allgemeinbildenden Schule erteile. Er hat behauptet, er habe während seines Studiums über 4 Semester eine Veranstaltung zum Thema „Methodik des Schulsports” sowie ein Praktikum an einer allgemeinbildenden Schule verbunden mit einer Lehrprobe absolviert. Sein Studium an der DHfK … sei nicht auf den Leistungs- sondern auf den Schulsport ausgerichtet gewesen. Dies sei auch seinem Diplom-Zeugnis zu entnehmen, in welchem das Fach „Pädagogik” ausdrücklich aufgeführt sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das bek...

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