Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Urteil vom 19.04.1993; Aktenzeichen 4 (1) Ca 5028/92) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom19.04.1993 – 4 (1) Ca 5028/92 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.313,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.08.1992 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Rahmensozialplan (RSP).
Der 1942 geborene Kläger, der bis Februar 1993 Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie war, war seit dem 04.04.1960 bei der L. AG, der ursprünglichen Beklagten (im folgenden: u. Beklagte) bzw. deren Rechtsvorgänger als Lehrmeister in der Abteilung Polytechnik in G. tätig. Sein letztes monatliches Bruttoentgelt betrug 2.225,00 DM zuzüglich 50 DM Treueprämie.
Die Abteilung Polytechnik wurde zum 30.06.1991 aufgelöst.
Die u. Beklagte beantragte bei der Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Übergabe der laut Zuwendungsbescheid vom 23.08.1990 durch Projektförderung in Höhe von insgesamt 637.727,00 DM erworbenen technischen Ausstattung für die Ausbildungsstätte an die E. e.V. (E.) per 01.07.1991. In dem Antragsschreiben war u.a. ausgeführt, daß die personelle Besetzung ausschließlich durch erfahrene Pädagogen der betrieblichen Bildungseinrichtung erfolge. Am 27.08.1991 wurde eine Vereinbarung zwischen der u. Beklagten und der E. zur Verwaltung der Mittel aus der „Starthilfe 1990” der BA getroffen. Wegen des Inhalts der Vereinbarung im einzelnen wird auf Bl. 216 d.A. Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14.10.1991 erteilte die BA die Zustimmung zur Übergabe der erworbenen technischen Ausstattung an die E. per 01.07.1991.
Seit dem 01.07.1991 befand sich der Kläger in Kurzarbeit ohne jegliche Arbeitsleistung (Kurzarbeit 0). Er bewarb sich mit Schreiben vom 15.08.1991 bei der E., nachdem er erfahren
hatte, daß die Möglichkeit einer Bewerbung bestand, nachdem ein Kollege, der bei der E. als Lehrmeister vorgesehen war, in den Vorruhestand gehen wollte. Mit Schreiben vom 13.08.1991 beantragte der Kläger die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der u. Beklagten zum 14.08.1991 mit der Begründung, daß er die Möglichkeit habe, vom Bildungsträger E. e.V. in Abstimmung mit der L. übernommen zu werden. Die u. Beklagte stimmte der Aufhebung zu.
Zum 15.08.1991 schloß der Kläger mit der E. einen Arbeitsvertrag, nach dem er als Ausbilder tätig war.
In einem Schreiben der E. an die u. Beklagte, das rechts oben das Datum 28.08.1991 trug, war u.a. ausgeführt:
„Im Rahmen der Gespräche zur Verpachtung der freigewordenen Kapazitäten der Ausbildungsstätte der L. hatte ich mich verpflichtet, bewährtes Fachpersonal dieser Einrichtung zur Weiterführung der Bildungsmaßnahmen zu übernehmen. Hiermit informiere ich Sie über die Einstellung nachfolgender Mitarbeiter Ihres Unternehmens in der E. e.V., E.
…
K. Lehrmeister Polytechnik 15.08.1991 …”
Am 14.09.1991 schlossen die u. Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat einen RSP der u.a. folgende Regelungen enthielt:
„§ 3 Versetzung außerhalb des Unternehmens
Erhalten Arbeitnehmer durch Vermittlung des Unternehmens (Veräußerung von Betriebsteilen an Dritte, Übernahme von sozialen Einrichtungen durch die Gemeinden usw.) einen neuen Arbeitsplatz und ist dabei das regelmäßige monatliche Nettoarbeitsentgelt niedriger als in der bisherigen Tätigkeit, so erhalten sie eine Lohnbeihilfe als Einmalbetrag. Die Lohnbeihilfe errechnet sich aus dem zwölffachen Differenzbetrag zwischen …
Wird dem Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Gründen gekündigt, so erhält er die Betriebsabfindung gemäß § 4 …
§ 4 Betriebsabfindung an Entlassene
Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen gekündigt werden, erhalten eine einmalige Betriebsabfindung. Die Betriebsabfindung wird nach folgender Formel berechnet: Alter + Unternehmenszugehörigkeit × Monatsentgelt … Maßgebend für die Ermittlung der Betriebsabfindung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Betriebsabfindung wird mit dem Arbeitsentgelt für den letzten Beschäftigungsmonat fällig. Will ein aus betrieblichen Gründen gekündigter Arbeitnehmer während der Kündigungszeit ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, wird L. einer Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmen, die Betriebsabfindung wird nicht gekürzt. …
§ 11 Inkrafttreten
Der Rahmensozialplan tritt mit 01.01.1991 in Kraft …”
In einer gemeinsamen Interpretation vom Vorstand und Gesamtbetriebsrat der u. Beklagten heißt es:
„Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis mit der L. gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet haben, ohne konkrete Äußerungen des Arbeitgebers, daß für sie keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, haben keinen Anspruch auf Leistungen des Rahmensozialplanes.”
Nach den Bestimmungen des RSP betrug die Abfindung für einen Arbeitnehmer mit den Voraussetzungen des Klägers 18.313,75 DM.
Mit Schreiben vom 28.11.1991, das am 01.12.1991 bei der u. Beklagten eingin...