Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Fachlehrers im berufstheoretischen Unterricht mit Abschluß eines Diplom-Pädagogen, „Spezialstudium für Leitende lernen”

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 27.10.1994; Aktenzeichen 5 (0) Ca 513/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts vom 27.10.1994 – 5-O Ca 513/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist aufgrund eines Fachschulstudiums Ingenieurpädagoge für Maschinenbau. Seit 1974 war er im Schuldienst der ehemaligen DDR als Ingenieurpädagoge tätig. Vom 01.09.1981 bis 31.03.1983 absolvierte er an der Sektion Pädagogik der …-Universität … in ein pädagogisches Spezialstudium und erwarb den Abschluß „Diplom-Pädagoge”. Ziel des Spezialstudiums war es, leitende Kader der sozialistischen Berufsbildung „politisch und fachlich so zu befähigen, daß sie die wachsenden Aufgaben der Leitung und Planung bei der Bildung und Erziehung klassenbewußter und qualifizierter sozialistischer Facharbeiter und bei der Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter und Meister auf hohem Niveau lösen können”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anweisung des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen über das Spezialstudium für leitende Kader der Berufsbildung vom 08.02.1973 (Bl. 24 f. d.A.) sowie auf das Zeugnis des Klägers vom 13.05.1983 (Bl. 5 f. d.A.) verwiesen.

Seit dem 01.11.1993 ist der Kläger als Kfz-Fachlehrer im berufstheoretischen Unterricht der Berufsschule des OSZ … eingesetzt. Von Oktober 1992 bis zum 30.10.1993 unterrichtete er an der Gesamtschule … in den Klassen 7 bis 10. Unter dem 01.06.1993 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem auf den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) sowie die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfassten Angestellten verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 01.06.1993 (Bl. 94 d.A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land vergütete den Kläger vom 01.07 bis 30.09.1991 zunächst nach der VergGr. III BAT-O, mit Wirkung vom 01.10.1991 nach VergGr. IV a und ab dem 01.03.1993 nach der VergGr. IV b BAT-O.

Mit seiner am 11.05.1993 bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit ab dem 01.03.1993 Vergütung nach der VergGr. III, hilfsweise IV a BAT-O begehrt.

Er hat die Auffassung vertreten, seine Eingruppierung ergebe sich gem. Nr. 3 a Satz 1 der SR 2 l I zum BAT-O aus der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV). Danach sei er in die der VergGr. III BAT-O entsprechende BesGr. A 12 einzureihen, da er als „Ingenieurpädagoge” und „Diplom-Pädagoge” einem „Diplomingenieurpädagogen” gleichzustellen sei. Da ein Berufsschullehrer mit Hochschulabschluß in die BesGr. A 12 eingruppiert sei, müsse er als Berufsschullehrer mit Fachschulabschluß jedenfalls nach der BesGr. A 11 vergütet werden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O ab 01.03.1993 zu zahlen;
  2. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ab 01.03.1993 zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger sei in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert, da er einem Diplomingenieurpädagogen nicht gleichzusetzen sei und sein Spezialstudim zum Dipl.-Pädagogen keine abgeschlossene Hochschulausbildung i.S.d. Vergütungsgruppen III und IV a des Abschnittes E. I. b) der TdL-Richtlinien darstelle.

Das Arbeitsgericht … hat mit Urteil vom 27.10.1994 unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an den Kläger ab dem 01.03.1993 Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen einer Besoldung nach der BesGr. A 12 der Anlage 1 zu § 7 der 2. BesÜV nicht, da er nicht über den Abschluß als Diplomingenieurpädagoge verfüge. Da er jedoch ein wissenschaftliches Hochschulstudium als Diplompädagoge absolviert habe, sei er zutreffend in die VergGr. IV a BAT-O eingruppiert. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 106–112 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 18.01.1995 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 15.02.1995 Berufung eingelegt und diese mit dem am 14.03.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das Land hält an seiner Auffassung fest, der Kläger verfüge nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, da seine berufspraktische Ausbildung auf Fachschulniveau erfolgt und durch den Studiengang zum Diplompädagogen nicht fachbezogen vertieft worden sei. Die VergGr. IV a BAT-O setze de...

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