Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 08.08.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1306/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen 3 AZR 96/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 08.08.1996 – 2 Ca 1306/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschüsse.

Der Kläger, der bei der in … ansässigen Beklagten als Baufacharbeiter beschäftigt ist, war im Dezember 1995 an 11 Arbeitstagen und im Mai 1996 an 3 Arbeitstagen auf Baustellen in … eingesetzt. Er fuhr die lange Strecke von seinem Wohnort … nach … mit seinem privaten Pkw an diesen Tagen jeweils hin und zurück und war ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend.

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben der Industriegewerksgewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vom 02.02.1996 und 01.07.1996 hat der Kläger mit seiner am 12.04.1996 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage und der Klageerweiterung vom 24.07.1996 u. a. für den Einsatz in … im Dezember 1995 und Mai 1996 Fahrtkostenabgeltung in Höhe von … DM und Verpflegungszuschuß in Höhe von … DM pro Arbeitstag verlangt; die Forderungen für Dezember 1995 und April 1996 hat er wegen vermeintlicher Verfristung fallen gelassen.

Er hat gemeint, ihm stünde Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß für die Zeit seines Einsatzes in … nach § 7 Nr. 3.1 und 3.2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) zu, weil er mangels getrennter Haushaltsführung keinen Auslösungsanspruch gehabt hat.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von … DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Auslösung gehabt, weil ihm die tägliche Rückkehr bei einer Fahrtzeit von 2 Stunden für die über zum Teil stark frequentierten Bundes- und Landstraßen zwischen … und … unzumutbar gewesen sei und er deshalb in … hätte übernachten müssen. Dieser Anspruch sei jedoch mangels rechtzeitiger Geltenmachung verfallen.

Das Arbeitsgericht Neuruppin hat der Klage mit dem am 08.08.1996 verkündeten Urteil stattgegeben und die Berufung zugelassen.

Gegen dieses ihr am 29.08.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 25.09.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 04.10.1996 begründet.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dem Kläger hätte eine Auslösung zugestanden, so daß ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß nach den tariflichen Regelungen ausgeschlossen sei. Sie meint, aus Gründen der Fürsorgepflicht habe sie anordnen dürfen und müssen, daß die Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden nicht noch 4 Stunden Fahrtzeit mit dem Auto auf sich nehmen dürfen, sondern am Ort der Baustelle in den vorhandenen Unterkünften übernachten. Mit ihrem Direktionsrecht habe sie daher auch Art. und Höhe der Zulagen nach dem BRTV festgelegt. Eine Auslösung habe der Kläger jedoch weder mit dem Schreiben der IG Bau noch mit der Klage geltend gemacht, so daß entsprechende Ansprüche verfallen seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 08.08.1996 – 2 Ca 1306/96 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, einem Auslösungsanspruch stehe entgegen, daß er tatsächlich nicht am Ort der Baustelle übernachtet habe und ihm die tägliche Rückkehr zur Wohnung im übrigen auch zumutbar gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und aufgrund der Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG, an die das Berufungsgericht gebunden ist, § 64 Abs. 4 ArbGG, zulässige Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, so daß das Arbeitsgericht ihr zurecht stattgegeben hat.

Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuß in der geltend gemachten und unstreitigen Höhe. Die Kammer schließt sich insoweit den umfassenden und zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die dortigen Entscheidungsgründe (Bl. 20 bis 22 d.A.) an. Lediglich ergänzend im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird folgendes angemerkt:

2.1 Dem Kläger steht für die Tage im Dezember 1995 und Mai 1996, an denen er auf Baustellen in … eingesetzt war, eine Fahrtkostenerstattung von … DM arbeitstäglich zu.

2.1.1 § 7 des aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärun...

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