Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung von Stasi-Mitarbeitern
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung in Kap XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr 1 Abs 5 Nr 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag ist bei gebotener verfassungskonformer Auslegung nicht lex specialis gegenüber § 626 Abs 1 und 2 BGB. § 626 (Abs 1 und 2) BGB ist daher uneingeschränkt anwendbar mit seinem von der Rechtsprechung entwickelten Inhalt.
2. Es erscheint nur vertretbar, eine ordentliche personenbedingte Kündigung aus dem in Anlage I zum Einigungsvertrag genannten Grund ohne weiteres für wirksam zu halten.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen AZR 474/91.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 443434 |
ArbuR 1992, 125 (LT1-2) |
AuA 1992, 299 (S1) |
LAGE, (LT1-2) |
PersR 1991, 436-438 (LT1-2) |
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