Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösende Bedingung. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Der durch die Streichung der Rolle einer Schauspielerin in einer Fernsehserie eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aus künstlerischen Gründen ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen.
Normenkette
BGB §§ 611, 620
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom26.07.2001 – 4 Ca 813/01 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26.07.2001 – 4 Ca 813/01 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung sowie über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin.
Ausweislich des am 15.09.1999 geschlossenen Vertrages wurde die Klägerin als Darstellerin der „Cxxxxxxxx Bxxxxxxxx” in der Fernsehserie „Gxxx Zxxxxx – Sxxxxxxxx Zxxxxx” von der Beklagten eingestellt. Der Vertrag war zunächst bis zur Beendigung der Herstellungsarbeiten der Folge 2080 (voraussichtlich am 18.08.2000) befristet; der Beklagten wurde in dem Vertrag eine Option eingeräumt, das Arbeitsverhältnis für die Folgen 2081 bis 2310 (voraussichtlich bis zum 20.07.2001) fortzusetzen. Diese Option übte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2000 aus.
In der Präambel zu dem Vertrag heißt es u. a. :
„Die Vertragspartner stimmen weiterhin überein, dass einerseits eine langlaufende Serie ihre ständige Anpassung an den Publikumsgeschmack und ein periodisches Durch- und Überdenken der einzelnen Charaktere im Zusammenhang mit dem Sender und auf dessen Wunsch erfordert, und andererseits das Auswechseln eines Schauspielers in einer Serie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Vertragspartner wünschen daher, auch diesen Umständen durch die nachstehenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.”
In § 2 Ziff. 2.2. heißt es:
„Die Vertragszeit endet ferner dann, wenn,
a) die Rolle vom Darsteller nicht mehr in der Serie enthalten ist bzw. umbesetzt wird
…
Die Vertragszeit endet vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Eintritts der auflösenden Bedingungen durch GRUNDI UFA, frühestens jedoch mit Eintritt dieser Bedingung.”
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf die Ablichtung (Bl. 8 b. 26 d. A.) Bezug genommen.
Im Sommer und Herbst 2000 stellte sich bei der regelmäßig erhobenen Marktanteilsanalyse der Serie heraus, dass die Beliebtheit bei den Zuschauern erheblich sank und im November 2000 ein Niveau von knapp 24 % erreichte. Aufgrund dieser Quotenentwicklung stellten die Chefautoren der Serie, der Executive Producer und der Co-Producer der Beklagten Überlegungen an, wie dem Abfall der Zuschauerquoten entgegengewirkt werden könnte und wo die Serie inhaltliche Schwachstellen aufwies. Hierbei wurde auf eine Analyse eines Medien- und Kommunikationsforschungsunternehmens zurückgegriffen, die alle Charaktere der Serie anhand der Zuschauerreaktionen beurteilte. Die von der Klägerin dargestellte „Cxxxxxxxx Bxxxxxxxx” wurde dabei als unscheinbar, weder sympathisch noch unsympathisch, problembeladen, langweilig und als „Jammertante” empfunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung der Fragebogenauswertung (Kopie Bl. 324 d. A.) Bezug genommen. Die Analyse ergab weiterhin, dass die Darstellerkultur der Serie zersplittert sei, da fünf Gruppen lediglich eine Zweierbeziehung aufwiesen. Die Positionierung der Kleingruppen, die isoliert voneinander in der Serie existierten, beeinträchtigte die Möglichkeit der Darstellung von Beziehungskonflikten und schränkte so den Handlungsspielraum für die Weiterentwicklung der Geschichte ein. Schließlich stellte die Beklagte fest, dass sich im Laufe der Zeit ein Überhang von Charakteren mit einem Lebensalter von über 20 Jahren herausgebildet hatte, die ein geringeres Konfliktpotential und damit geringere Möglichkeiten zu einer interessanten Fortführung der Seriengeschichte boten. Daraufhin beschloss die Beklagte, die älteren zugunsten von jüngeren Charakteren zu verringern und künftig größere Gruppen mit möglichst familiären Bindungen zu schaffen. Die Beklagte entschied demzufolge, zunächst zwei sogenannte Twens aus der Serie herauszunehmen, die auch keine weitergehenden familiären Bindungen in der Serie vorweisen konnten. Die Beklagte entschied sich dafür, die Charaktere „Cxxxxxxxx und Cxxxx Bxxxxxxxx” ausscheiden zu lassen, da sie die genannten Kriterien erfüllten und auch bei den Zuschauern auf Kritik gestoßen waren. Die Rolle der „Cxxxxxxxx Bxxxxxxxx” entfiel dementsprechend mit Beendigung der Herstellungsarbeiten des Serienblocks 447 am 02. März 2001.
Mit Schreiben vom 03. Januar 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 02. März 2001 wegen...