Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 24.10.1995; Aktenzeichen 3(1)-O Ca 431/96)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.08.1998; Aktenzeichen 1 BvR 2095/97)

BAG (Beschluss vom 14.10.1997; Aktenzeichen 2 AZN 726/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 24.10.1995 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam – 3-O-Ca 431/96 – vom 07.08.1996 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom beklagten Land mit Schreiben vom 08.03.1996 ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der 1948 geborenen und seit dem 01.09.1971 als Lehrerin beschäftigten Klägerin zum 30.09.1996. Das beklagte Land hat die Kündigung aufgrund der Mitteilung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (von nun an: BStU) vom 22.12.1995 damit begründet, daß die Klägerin für das MfS gearbeitet und in dem Personalfragebogen wahrheitswidrige Angaben gemacht habe und eine Weiterbeschäftigung als Lehrkraft deshalb nicht möglich sei.

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, dem weiteren Vorbringen der Parteien und ihrer Antragstellung erster Instanz wird unter Hinweis auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 88 – 91 d.A., gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit seinem Urteil vom 07.08.1996 – 3-O Ca 431/96 die am 22.03.1996 eingegangene Klage der Klägerin auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei und auf Weiterbeschäftigung abgewiesen und den Streitwert auf DM 25.600,– festgesetzt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Potsdam ausgeführt, daß unzutreffende Angaben im Personalfragebogen grundsätzlich geeignet seien, eine Kündigung zu begründen, daß die Klägerin den Personalfragebogen objektiv falsch ausgefüllt habe und daß sie sich nicht darauf berufen könne, bei der Ausfüllung des Personalfragebogens, sich nicht mehr an die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber dem MfS erinnert zu haben. Bei der Interessenabwägung habe das Interesse des beklagten Landes an der Integrität der Lehrer im öffentlichen Dienst überwiegen müssen.

Gegen das der Klägerin am 10.10.1996 zugestellte Urteil hat sie am 24.10.1996 Berufung beim Landesarbeitsgericht Brandenburg eingelegt und diese am Montag, dem 25.11.1996, begründet.

Die Klägerin bestreitet die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der Kündigung, insbesondere weil nicht der Dienststellenleiter an dem Anhörungsverfahren teilgenommen habe. Im übrigen trägt sie vor, daß sie sich nach wie vor nicht erinnern könne, daß sie Angaben gegenüber einem Mitarbeiter des MfS gemacht habe, die zu den Berichten geführt hätten, wie sie in den Mitteilungen des BStU niedergelegt sind.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 07.08.1996 – 3-O Ca 431/96,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 08.03.1996 nicht aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land behauptet, der zuständige Kreisschulrat habe das personalvertretungsrechtliche Verfahren eingeleitet und sich urlaubsbedingt nur bei der Sitzung des Personalrats am 07.03.1996 durch den regional schulfachlich zuständigen Schulrat vertreten lassen.

Es ist Beweis erhoben worden über die Behauptungen des beklagten Landes, die vom Zeugen R. gefertigen Treffberichte hätten auf den persönlichen Angaben der Klägerin beruht, durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen R. und Gegenstand der Erörterung mit dem Personalrat seien die Verpflichtungserklärung der Klägerin, ihre Tätigkeit für das MfS sowie die Angaben im Personalfragebogen gewesen, durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen B. und G.. Wegen des Beweisbeschlusses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.03.1997, Bl. 142 d.A., wegen der durchgeführten Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 29.05.1997 (Bl. 154 ff d.A.) verwiesen.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.

II.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die mit Schreiben vom 08.03.1996 ausgesprochene Kündigung des beklagten Landes zum 30.09.1996 beendet worden, weil die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2 KSchG.

1.

Wegen der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei dem Beklagten (seit dem 01.09.1971 beim Rechtsvorgänger) von mehr als 6 Monaten und der Größe der Dienststelle, in der regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt...

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