Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachmittel
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Auch bei einem Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik ist daher grundsätzlich eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Maßgeblich kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates an.
2. Bei der Zurverfügungstellung einer EDV-Grundausstattung (PC nebst Peripheriegeräten und Software) handelt es sich regelmäßig um unverzichtbare Arbeitsmittel des Betriebsrats. Weitere Darlegungen zur Begründung ihrer Erforderlichkeit bedarf es daher grundsätzlich nicht (Abweichung v. BAG, Beschluss v. 16.05.07, 7 ABR 45/06, AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972). Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es sich um Kleinbetriebe handelt oder sonstige Umstände das Verlangen nach einer EDV-Grundausstattung unverhältnismäßig erscheinen lassen, z.B. weil der Arbeitgeber selbst an den Schnittstellen zur Tätigkeit des Betriebsrates keinerlei EDV einsetzt.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Beschluss vom 05.11.2008; Aktenzeichen 8 BV 811/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 05.11.2008 – 8 BV 811/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Überlassung eines Personalcomputers nebst Peripherie und Software.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Drogeriemarktunternehmen, welches in Deutschland und Europa zahlreiche Filialen unterhält. Die einzelnen Verkaufsstellen sind bestimmten Bezirken zugeordnet, die durch Bezirksleiter geleitet werden. Diese Bezirksleiter verfügen über keine eigenen Büros. Bis einschließlich November 2007 existierten auf der übergeordneten Ebene 26 Verkaufsbüros mit Verkaufsleitern. Nach einer Umstrukturierung verfügen die Verkaufsleiter über keine eigenen Büros mehr, sondern die Bezirke und Verkaufsleitungen sind einem von insgesamt vier Vertriebsbüros in Deutschland zugeordnet. Darüber hinaus existiert die Zentrale in E..
Auf Grund eines Tarifvertrages gemäß § 3 BetrVG sind verschiedene Verkaufsstellen zu Betrieben zusammengefasst worden. Der Beteiligte zu 1) ist der für den Bezirk 86 (B.) im April 2007 gewählte Betriebsrat. Er besteht aus sieben – zumeist teilzeitbeschäftigten – Mitgliedern. Der Bezirk B. umfasst 35 Verkaufsstellen, die teilweise im B. Stadtgebiet, teilweise in Umlandgemeinden von O. bis S. liegen. Insgesamt sind dort ca. 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Bezirk ist dem Verkaufsbüro D. zugeordnet; Verkaufsleiter ist Herr Z..
Am 07.08.2007 hat der Beteiligte zu 1) beschlossen, vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Personalcomputers nebst Peripheriegeräten und entsprechender Software zu verlangen. Dies wurde am 10.08.2007 abgelehnt. Mit Beschluss vom 21.08.2007 hat der Beteiligte zu 1) eine gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs unter Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten eingeleitet.
Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) zur Durchführung seiner Betriebsratsarbeit u. a. eine elektrische Schreibmaschine (ohne Speicherfunktion) zur Verfügung gestellt. Ob diese zu allen Zeiten in vollem Umfang funktionsfähig war, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Alle „Schreibtischarbeitsplätze” in der Zentrale und in den Verkaufsbüros verfügen über eine EDV-Ausstattung mit Personalcomputer und Zubehör. Im Verkaufsbüro D. ist ein Arbeitnehmer beschäftigt, der für die Installation und Wartung dieser Geräte zuständig ist. Die Verkaufsleiter verfügen über einen von der Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestellten Laptop. Den Bezirksleitern steht hingegen keine entsprechende Ausstattung zur Verfügung. Diese nutzen private PCs auch für dienstliche Tätigkeiten. Die Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1) sind allesamt nicht mit PCs ausgestattet.
Bei der Beteiligten zu 2) verfügen manche Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat über eine entsprechende EDV-Ausstattung (Einzelheiten Bl. 36 d. A.); im Übrigen gab und gibt es diverse Rechtsstreitigkeiten mit ähnlichem Streitgegenstand und unterschiedlichem Ausgang.
In der betrieblichen Praxis erfolgt die Mitwirkung des Beteiligten zu 1) bei personellen Einzelmaßnahmen sowohl über vorgedruckte Formblätter, welche durch die Bezirksleiter oder den Verkaufsleiter handschriftlich ergänzt werden, als auch unter Verwendung von Schriftstücken, die mit Hilfe der EDV erstellt wurden. Insbesondere Anhörungen zu Kündigungen erfolgen meistens per Fax und sind über EDV erstellt; gleiches gilt, wenn Rechtsstreite befürchtet werden. Hinsichtlich eines Antrages auf Zustimmung zu einer Versetzung nach § 99 BetrVG wird beispielhaft auf ein entsprechendes Schriftstück vom 20.04.2009 (Bl. 202...