Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 22.04.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1111/94) |
Tenor
Die zur Beschwerde gewordene Erinnerung der Beklagten zu 2. und 3. gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Bremen vom 14.03.1996 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner.
Der Wert wird auf DM 300,87 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger hatte gegen die Beklagten zu 1.–3. vor dem Amtsgericht Bremen Klage erhoben. Auf dessen hilfsweisen Antrag wurde der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bremen verwiesen.
Die Klage wurde abgewiesen.
Mit ihrem Antrag vom 07.06.1995 baten die Beklagten zu 2. und 3. um Festsetzung der vom Kläger zu tragenden Kosten im Hinblick auf die „zunächstige Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bremen”. Durch den angegriffenen Beschluß wurde die Kostenfestsetzung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, daß gemäß §12a ArbGG Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien, es sei denn, es handele sich um Mehrkosten.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Beklagten zu 2. und 3. hat das Arbeitsgericht Bremen durch Beschluß vom 22.04.1996 als unzulässig zurückgewiesen, nachdem der Rechtspfleger ihr nicht abgeholfen hat.
Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung für unzulässig gehalten, da der Beschwerdewert von DM 100,– nicht überschritten worden ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings war die Erinnerung nicht unzulässig, da der Beschwerdewert, wie er sich aus dem Antrag der Beklagten vom 07.06.1995 ergibt, mit DM 300,– anzusetzen war.
Der Antrag der Beklagten zu 2. und 3. auf Kostenerstattung ist jedoch nicht begründet.
Nach §12a ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumung und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. §12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG öffnet jedoch den Weg für die Kostenerstattung der obsiegenden Partei dann, wenn die Kosten dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist seit jeher umstritten, ob §12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur für Mehrkosten gilt, d.h. solche Kosten, die die übersteigen, die angefallen wären, wäre der Rechtsstreit gleich beim zuständigen Gericht anhängig gemacht worden, oder auch für Anwaltskosten, die allein dadurch entstanden sind, daß der Beklagte bereits vor dem unzuständigen Gericht anwaltlich vertreten war.
Die Kommentarliteratur schildert die zu diesen Problemen ergangenen unterschiedlichen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte und Arbeitsgerichte und schließt sich teils ohne Begründung (Grunzky, Arbeitsgerichtsgesetz 7. Auflage, §12a Anm. 12) teils nach Auseinandersetzung mit der u.a. vom Landesarbeitsgericht Bremen vertretenen Mindermeinung (vgl. LAG Bremen, Beschluß vom 18. Oktober 1988, 4 Ta 52/88; vom 20. Februar 1986, 2 Ta 9/85 und vom 17.04.84, 1 Ta 16/84) auseinander und schließt sich der herrschenden Meinung an, die §12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG so interpretiert, daß alle Kosten, die ihren Entstehungsgrund bereits in der Anrufung des unzuständigen Gerichts haben (GK ArbGG, Wenzel, §12a Anm. 52 ff; Germelmann/Prütting, ArbGG 2. Auflage, §12 Anm. 16 ff) zu erstatten seien.
Das Landesarbeitsgericht Bremen ist nach wie vor von der Richtigkeit der herrschenden Meinung nicht überzeugt. Es bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung.
Die Annahme, Kosten, die nicht vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, seien unbedingt erstattungsfähig, stützt sich im wesentlichen auf den Wortlaut des §12 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die dort verwendete Formulierung „dadurch entstanden” heißt jedoch nach Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Anrufung des unzuständigen Gerichts kausal geworden sein muß für die entstandenen Kosten. Für die Klärung der Kausalität ist demnach auf das allgemeine zivilrechtliche Verständnis von kausaler Verknüpfung zurückzugreifen. Dies wurde bereits in der Entscheidung des LAG Bremen vom 17.04.1984 angesprochen. Das Beschwerdegericht ist nicht der Auffassung, daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in §92 ZPO, §17 Abs. 2 GVG, §281 ZPO und §12 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, daß „dadurch” lediglich als mechanische Verknüpfung verstanden werden soll. D.h., die Anwaltskosten, die beim unzuständigen Gericht entstanden sind, sind nicht bereits deswegen vom Kostenprivileg des §12 Abs. 1 ArbGG ausgenommen, weil sie dort entstanden sind.
Das Kostenrecht dient dazu, entstandene Aufwendungen bei der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung demjenigen aufzuerlegen, dessen Anspruch nicht besteht oder der sich berechtigt gegen geltend gemachte Ansprüche zur Wehr setzt. Es dient dazu, die Vermögensverluste zu ersetzen, die ...