Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 09.10.1987; Aktenzeichen 5 Ca 5140/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ratenzahlungsanordnung in dem Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 9. Oktober 1987 über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf DM 1.413,60 festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gilt gemäß § 11 a ArbGG nichts anderes. Nach § 115 ZPO ergibt sich – soweit aus dem Einkommen Raten aufzubringen sind – deren Höhe aus der Tabelle. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. § 76 Abs. 2 des BSHG ist entsprechend anzuwenden.
Die wörtliche Übernahme des Einkommensbegriffs des § 76 Abs. 1 BSHG führt zur Übernahme der sozialrechtlichen Regeln der Einkommensermittlung und damit auch der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962 (BGBl 1962 I, S. 692). § 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:
„Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes zum Einkommen gehören, sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrundezulegen.”
Zuflüsse sind danach sozialhilferechtlich dann als Einkommen zu behandeln, wenn sie ihrem Zweck nach der Befriedigung des Lebensunterhaltes im jeweiligen Bedarfs- bzw. Hilfszeitraum dienen. Diesem Zeitraum entspricht bei der Prozeßkostenhilfe derjenige, innerhalb dessen die Kosten der Prozeßführung anfallen. Auch bei der Prozeßkostenhilfe ist wegen der Vergleichbarkeit der Bedarfssituation auf die Identität der Zweckbestimmung und die Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum, für den die Zuflüsse bestimmt sind, abzustellen. Die Prozeßkostenhilfe soll nämlich eine wesentliche Einschränkung der Lebensführung der Partei und ihrer Familie, d. h. eine erhebliche Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes durch die Kosten der Prozeßführung verhindern. Reicht dagegen das Einkommen im Bedarfszeitraum aus, die Kosten der Prozeßführung ohne erhebliche Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes zu tragen, so ist es einzusetzen.
Soziale Leistungen des Staates sind als Einkünfte zu berücksichtigen, soweit sie demselben Zweck wie die Prozeßkostenhilfe dienen, d. h. eine situationsbedingte wesentliche Einschränkung der Lebensführung zu vermeiden (§ 77 BSHG analog). Mittelbar dient diesem Zweck jede für den Lebensunterhalt bestimmte Leistung des Staates. Deshalb zählen hierzu auch Hilfeleistungen des Staates, z. B. in der Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG FEVS 22, 389; Christl NJW 1981, 787 m.w.N.).
Der Kläger erhielt im Bedarfszeitraum Unterhaltsgeld in Höhe von DM 1.271,40 netto monatlich. Dieses Unterhaltsgeld dient – wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt – der Deckung des angemessenen Lebensunterhaltes im Bedarfszeitraum. Es handelt sich deshalb um einzusetzendes Einkommen im Sinne des Prozeßkostenhilferechts. Daß dieses Unterhaltsgeld als Darlehen den Kläger gezahlt wird, ist unerheblich. Denn es ist weder jetzt noch in näherer Zeit zurückzuzahlen (so auch OLG Köln FamRZ 1984 304). Das Unterhaltsgeld dient dem angemessenen Lebensunterhalt; aus ihm sollen keine Rücklagen gebildet werden. Nach der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe anwendbaren Tabelle kommen bei einem monatlichen Einkommen von DM 1.271,40 für den Kläger Raten in Höhe von DM 150,– monatlich in Betracht. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht die Ratenzahlung in Höhe von DM 150,– monatlich angeordnet. Es hat ferner den Kläger richtigerweise in dem Nichtabhilfsbeschluß vom 11. Dezember 1987 darauf verwiesen, daß der Kläger gegebenenfalls einen Antrag auf Entbindung von der Ratenzahlung wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse stellen kann, wenn er das Darlehen später tatsächlich zurückzahlt.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger gemäß den §§ 97 ZPO, 49 GKG zu tragen.
Der Beschwerdewert war in Höhe der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren von DM 1.413,60 anzunehmen, da der Kläger mit seiner Beschwerde letztlich Befreiung von dieser – wenn auch ratenweisen – Zahlung erstrebt.
Dieser Beschluß ist gemäß § 78 Abs. 2 ArbGG unanfechtbar.
Fundstellen