rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsmandat. Restmandat. Mitbestimmung. Versetzung. Ausstattung des Betriebsrats. Sachmittelanspruch
Leitsatz (amtlich)
1) Ein Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG besteht auch in den Fällen, in denen ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert oder mit einem anderen größeren Betrieb zusammen gelegt wird.
2) Das Restmandat ist zeitlich begrenzt; es besteht solange der Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes noch Mitbestimmungsrechte, die sich auf diesen Betrieb beziehen, wahrzunehmen hat. Dies ist der Fall, wenn Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG, mit denen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Mitarbeiter des einzugliedernden bzw. untergehenden Betriebes in den aufnehmenden Betrieb begehrt wird, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
3) Auch ein Restmandat führt dazu, dass dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung zu stellen sind.
4) Auch der „nur” mit einem Restmandat ausgestattete Betriebsrat muss seine Aufgaben betriebsnah erfüllen können. Deshalb müssen diesem Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes – zumindest für einige Stunden in der Woche – Räume dort zur Verfügung stehen, wo die Arbeitnehmer, um deren Versetzung gestritten wird, ihre „betriebliche Anlaufstelle” haben.
5) Auch während des Restmandates hat der Betriebsrat Anspruch auf dieselben Sachmittel – wie z. B. PC, eigenen Telefon- und Faxanschluss, Literatur –, die ihm auch während des „Vollmandats” zur Verfügung standen. Der Arbeitgeber, der in der – falschen – Annahme, der Betriebsrat befinde sich in einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG diesem Betriebsrat nach sechs Monaten die Nutzung der Räume und der Sachmittel entzogen hat, ist verpflichtet, diese Sachmittel und Räume dem Betriebsrat mit Restmandat zur zeitlich eingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
6) Stehen dem Betriebsrat nur zeitlich eingeschränkt Räume zur Verfügung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat mindestens einen viertürigen, verschließbaren Aktenschrank zur Verfügung zu stellen.
Normenkette
BetrVG §§ 21a, 21b, 40
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 04.03.2004; Aktenzeichen 1 BV 1/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrates – Beteiligter zu 1) – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 04.03.2004 – Az.: 1 BV 1/04 – teilweise abgeändert.
1. Die Arbeitgeber – Beteiligte zu 2) und 3) – werden verpflichtet, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung 1 × mal pro Woche für 6 Stunden und 1 × mal pro Woche für weitere 4 Stunden während der üblichen Geschäftszeit einen Raum in der für einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat erforderlichen Größe im Hause S. Str. … in … S. zur Verfügung zu stellen, sowie das für eine Betriebsratssitzung notwendige Mobiliar.
2. Den Arbeitgebern wird aufgegeben, dem Betriebsrat in den unter 1. genannten Räumen, in den unter 1. genannten Zeiträumen folgende Sachmittel zur Verfügung zu stellen:
- 1 Schreibtisch mit einem Arbeitsplatz und einem PC-Arbeitsplatz und den dafür notwendigen Sitzgelegenheiten,
- 1 abschließbaren Aktenschrank,
- 1 PC Intel Inside Pentium, Windows NT, Diskettenlaufwerk, CD-Laufwerk mit Internet- und Intranetzugang,
- 1 Monitor – 17 Zoll,
- 1 Tastatur,
- 1 Mouse,
- 1 Drucker,
- 1 Faxgerät mit analogem Anschluss,
- 1 gesonderten, nur dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Telefonanschluss mit Telefongerät,
- 1 Buch Krause/Zander Arbeitssicherheit, Loseblattsammlung,
- 1 Buch Eichberger SGB, Loseblattsammlung
3. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zu gelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat für den gemeinsamen Betrieb der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) und 3) – Arbeitgeber – in B. und besteht aus fünf Mitgliedern. Der Betriebsrat macht einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Betriebsratsraumes sowie auf Zurverfügungstellung von sachlichen Mitteln, Informations- und Kommunikationsmitteln geltend. Hintergrund des Streits ist die zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, die Gegenstand anderer Beschlussverfahren ist, ob der Betrieb B. der Beteiligten zu 2) und 3) – Arbeitgeber – zum 31.03.2003 stillgelegt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach H. versetzt wurden oder ob es weiterhin einen Betrieb in B. gibt.
Ende Januar 2003 haben die Beteiligten zu 2) und 3) – Arbeitgeber – ihre damals noch 61 Außendienstmitarbeiter, von denen drei Mitglieder des antragstellenden B. Betriebsrats sind, nach H. versetzt. Ein Teil der Mitarbeiter wurde außerdem in sogenannte mobile Telearbeit versetzt. Die Beteiligten zu 2) und 3) – Arbeitgeber – haben die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um Versetzungen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz handelte und dass der Antragsteller – Betriebsrat B. – deshalb nicht zu beteiligen sei.
Gegen die Versetzung hat d...