rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge gegen Urteil des Landesarbeitsgerichts. Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Eine Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG ist gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts in Klageverfahren wegen der Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72a ArbGG grundsätzlich auch dann unstatthaft, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat.
Normenkette
ArbGG § 78a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Rüge der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 17.04.2008 – 3 Sa 110/07 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 17.04.2008, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 20.05.2008, wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 20.02.2007 – 3 Ca 3376/06 – kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Mit Rügeschrift vom 02.06.2008, eingegangen spätestens am 03.06.2008, macht die Beklagte eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten für den Zeitraum von 01.07.2003 bis 23.11.2003 in Höhe von 6.397,72 EUR geltend.
Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, dass das Gericht erstmals in den Entscheidungsgründen von der Tatsache ausgehe, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht (ausreichend) über die Beendigung des Rechtstreits über die Kündigung vom 27.06.2003 informiert worden sei. Sie macht weiter geltend, dass insoweit weder ein Hinweis nach § 139 ZPO erfolgt, noch dies Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Wäre ein entsprechender Hinweis durch das Gericht erfolgt, so wäre die Beklagte dem weiter entgegengetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf Seite 2 bis 4 der Rügeschrift Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt:
- Den Prozess in Sachen 3 Sa 110/07 … vs. … fortzuführen.
- In der Sache werden die Schlussanträge der Verhandlung vom 17.04.2008 gestellt.
- Die Kosten trägt der Kläger und Berufungsbeklagte.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Rügeschrift wird auf Bl. 262 ff. d. A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rüge wegen behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 02.06.2008 ist unstatthaft, sie ist deshalb gemäß § 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung ergeht gem. § 78a Abs. 6 Satz 2 ArbGG durch den Vorsitzenden alleine.
1. Gemäß § 78a ArbGG ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ein Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Anhörungsrüge gem. § 78a ArbGG findet damit gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich nur in den Fällen statt, in denen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts generell nicht anfechtbar sind (z.B. Berufungsurteile im einstweiligen Verfügungsverfahren, § 72 Abs. 4 ArbGG). Lässt hingegen das Landesarbeitsgericht in einem Hauptsacheverfahren die Revision nicht zu, so sind die Voraussetzungen gem. § 78a Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG grundsätzlich nicht gegeben, da der Partei der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung steht (vgl. Schwab/Weth-Schwab, ArbGG, 2. Aufl., § 78a Rdnr. 13; ErfK-Koch, 8. Aufl., § 78a ArbGG, Rdnr. 2, Germelmann u.a., ArbGG, 6. Aufl., § 78a, Rdnr. 12; GK-Dörner, ArbGG, § 78a, Rdnr. 11; Bader u.a.-Creutzfeld, ArbGG, 4. Aufl., § 78a ArbGG, Rdnr. 7; zur vergleichbaren Problematik im Zivilprozess: BGH, Urteil vom 13.12.2004, II ZR 249/03, NJW 2005, 680; Musielak-Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321a, Rdnr. 4). Die teilweise in der Literatur diskutierten Ausnahmen betreffen nur solche Fälle, in denen eine Nichtzulassungsbeschwerde aus Gründen des Einzelfalls, z.B. wegen Fristversäumnis, nicht mehr erhoben werden kann.
2. Damit ist die vorliegende Rüge unstatthaft, da zwar die Revision im Urteil vom 17.04.2008 nicht zugelassen wurde, aber die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde gem. § 72a ArbGG angegriffen werden kann. Hierauf wurde die Beklagte im Urteil auch hingewiesen.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben (§ 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG).
Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Rüge zu tragen.
Fundstellen
Haufe-Index 2009110 |
NZA 2008, 968 |