rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Erklärung der Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, ob eine Änderung der für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann das Gericht eine Frist zur Beantwortung bestimmter Fragen oder zur Glaubhaftmachung der gemachten Angaben im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzen.
2. Die erneute Ausfüllung eines Prozeßkostenhilfeformulars gemäß § 117 Abs. 2–4 ZPO kann vom Gericht nicht verlangt werden.
Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 22.03.1990; Aktenzeichen 7 Ca 7141/88) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 22. März 1990 – 7 Ca 7141/88 – aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung an das Arbeitsgericht Bremen zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf DM 468,45 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Dem Kläger wurde durch Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 25. April 1988 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 6. Oktober 1989 wurde er gemäß § 120 Abs. 4 ZPO aufgefordert, erneut ein Prozeßkostenhilfeformular wegen einer etwaigen wesentlichen Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse auszufüllen und an das Gericht zurückzuschicken. Mit Schreiben vom 13. November 1989 wurde er an die Erledigung des vorangegangenen gerichtlichen Schreibens erinnert. Durchschriften der gerichtlichen Schreiben wurden jeweils der dem Kläger beigeordneten Rechtsanwältin übersandt. Da keine Reaktion des Klägers erfolgte, wurde die gewährte Prozeßkostenhilfe mit Beschluß des Arbeitsgerichts vom 17. Januar 1990 aufgehoben.
Mit einem am 26. Januar 1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schreiben legte der Kläger dagegen Erinnerung ein. Er bestritt dabei, die gerichtlichen Schreiben vom 6. Oktober und 13. November 1989 erhalten zu haben. Er kündigte an, daß er ab 26. Januar 1990 arbeitslos sein würde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er ferner folgendes aus:
Monatlicher Bruttoverdienst |
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DM |
2.200,– |
Monatliche Miete, geteilt durch zwei |
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DM |
275.– |
Monatlicher Kreditabtrag |
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DM |
200.– |
Monatliche laufende Kosten wie Strom, Wasser, GEZ |
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DM |
100,– |
Monatlicher Abtrag an Eltern |
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DM |
200.– |
Monatliche Telefonkosten |
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DM |
70.– |
Vierteljährliche Autohaftpflicht |
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DM |
350.– |
Monatlicher Nettoverdienst |
ca. |
DM |
1.450.– |
abzuziehen monatlich |
ca. |
DM |
895,– |
Monatliches Geld zum Leben |
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DM |
555,– |
Das Arbeitsgericht Bremen half mit Beschluß vom 22. März 1990 der Erinnerung des Klägers gegen den Beschluß des Rechtspflegers ab. Es hob den angefochtenen Beschluß auf, so daß es bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung verblieb. Zur Begründung führte es folgendes aus:
Es sei davon auszugehen, daß der Kläger vor Erlaß des Beschlusses nicht aufgefordert worden sei, sich über eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Dem Kläger könne nicht widerlegt werden, daß er die gerichtlichen Schreiben vom 6. Oktober und 13. November 1989 nicht erhalten hätte. Voraussetzung für den Entzug der Prozeßkostenhilfe sei jedoch eine gerichtliche Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Erinnerung. Hinzu komme, daß der Rechtsanwältin das Schreiben vom 29. Januar 1990 nicht übersandt worden sei, so daß Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt sei.
Im übrigen lägen auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 124 Ziff. 2 ZPO vor. Danach könne die Prozeßkostenhilfebewilligung aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben habe. Der Kläger habe jedoch mit seinem am 26. Januar 1990 beim Gericht eingegangenen Schreiben eine derartige Erklärung abgegeben. Da der Kläger nach § 120 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich zur Erklärung über eingetretene Veränderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet sei, habe er nicht erneut ein Prozeßkostenhilfeformular ausfüllen müssen. Da in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine ausdrückliche Verpflichtung zur Vorlage von Belegen und zur Glaubhaftmachung von Angaben statuiert worden sei und auch nicht auf die Regelungen der §§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO Bezug genommen würde, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, eine Glaubhaftmachung seiner Angaben vorzunehmen.
Eine Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO im Rahmen einer teilweisen Abhilfeentscheidung komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sei nicht gegeben. Die von ihm getätigten Aufwendungen seien angemessen. Hinzu komme, daß der Kläger angegeben habe, ab 26. Januar 1990 wieder arbeitslos zu sein, was eine Verschlechterung seiner sozialen Lage zur Folge haben dürfte.
Gegen diesen Beschluß hat der Bezirksrevisor mit einem am 26. April 1990 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß eine Glaubhaftmachung auch im Rahmen des § 120 Abs. 4 Z...