Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 27.03.1997; Aktenzeichen 6 Ca 6612/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.10.1997; Aktenzeichen 10 AZB 33/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 27.03.1997 – Az.: 6 Ca 6612/96 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Bremen zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Beschwerdewert wird auf DM 10.600,– festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß wird die sofortige Beschwerde zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist ein der Beklagten zugewiesener Beamter. Diese Zuweisung geschah nach Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn. Der Kläger wird nach der Besoldungsgruppe A 8 vergütet und übt die Funktion eines Oberwerkmeisters Ausbesserung aus. Zum 24.08.1995 ist der Kläger von Oldenburg nach Bremen versetzt worden und ist seitdem im dortigen Ausbesserungswerk tätig. Diese Versetzung erfolgte im Rahmen der Stillegung des Werkteils Lokomotivfertigung Oldenburg.

Am 22. September 1995 wurde zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat des Werks Emden des Geschäftsbereichs Werke ein Interessenausgleich und Sozialplan im Zusammenhang mit der Stillegung des Werkteils Lokomotivfertigung Oldenburg (Bl. 8 bis 13 d.A.) abgeschlossen. Dieser Interessenausgleich und Sozialplan lautet unter anderem wie folgt:

„5. Sozialplan

Für die in Anlage B aufgeführten Beamten gelten die nachfolgenden Regelungen, sofern beamtenrechtliche Bestimmungen diesen nicht entgegenstehen.

5.2 Ausgleich zusätzlicher Fahrtzeiten

Den Arbeitnehmern wird – soweit sie nicht einen Arbeitsplatz in Oldenburg erhalten – der für die Erreichung des neuen Arbeitsplatzes zusätzlich erforderliche Zeitaufwand für einen Übergangszeitraum teilweise nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen ausgeglichen. 5.2.1 Den Mitarbeitern wird zusätzliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung in folgendem Umfang gewährt:

1995

5 Arbeitstage

1996

20 Arbeitstage

1997

15 Arbeitstage

1998

10 Arbeitstage

1999

8 Arbeitstage

Die Behandlung dieser Tage unterliegt denselben rechtlichen Bedingungen wie Erholungsurlaub.

…”

Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf diese zusätzliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung geltend.

Mit Schriftsatz vom 15.01.1997 rügte die Beklagte die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bremen.

Das Arbeitsgericht Bremen erklärte sich durch Beschluß vom 27.03.1997 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bremen. Gegen diesen ihm am 02.04.1997 zugestellten Beschluß legte der Kläger sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht am 15.04.1997 ein.

Der Kläger hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben.

Er beantragt,

auf die Beschwerde des Klägers den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 27.03.1997 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Die Beklagte verteidigt den erstinstanzlichen Beschluß und ist der Ansicht, daß für die Klage nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern das Verwaltungsgericht zuständig sei, da der Kläger in keinem Arbeitsverhältnis zu ihr stehe, sondern Beamter sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Gemäß § 17 a Abs. 3 GVG ist vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Dies hat die Beklagte hier getan, so daß das Arbeitsgericht richtigerweise über den beschrittenen Rechtsweg vorab entschieden hat.

Das Landesarbeitsgericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (vergl. BAG Beschluß vom 10.12.1992 Az.: 8 AZB 6/92 DB 1993, 1728).

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für zulässig erachtet hat.

Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgericht folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.

Der Kläger ist gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (BGBl 1993, 2386) als Beamter des Bundeseisenbahnvermögens der Beklagten zugewiesen, da er als Beamter dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet war. Nach § 19 Abs. 1 des Deutsche Bahngründungsgesetzes gelten die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Beklagen zugewiesen sind, für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeitnehmer der Beklagten. Dadurch wird die Arbeitnehmereigenschaft dieser Beamten bezogen auf die Anwendung bestimmter Normen fingiert.

Der Kläger macht gegenüber der ...

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