Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 11.05.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1350/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 11.05.1999 – Az: 1 Ca 1350/98 – abgeändert.

Der Streitwert wird auf DM 14.465,64 festgesetzt.

Der Beschwerdewert wird auf DM 2.088,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner am 25. September 1998 beim Arbeitsgericht Bremen eingereichten Klage begehrte der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger als Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.08.1998 DM 15.400,– brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus dem monatlichen Bruttolohn in Höhe von DM 3.080,– ergebenden Nettobetrag zu zahlen, und zwar für die Vergütung April 1998 ab 01.05.1998, für die Vergütung Mai 1998 ab 01.06.1998, für die Vergütung Juni 1998 ab 01.07.1998, für Juli 1998 ab 01.08.1998, für August 1998 ab 01.09.1998, abzüglich an das Arbeitsamt übergegangener DM 272,86 wöchentlich für die Zeit vom 30.04. bis 31.08.1998;
  2. an den Kläger am Schluß eines jeden folgenden Monats, beginnend mit September 1998, bis zum 01. des Folgemonats DM 3.080,– brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen, abzüglich an das Arbeitsamt übergegangener DM 272,86 wöchentlich für die Zeit ab dem 01.09.1998.

In der streitigen Verhandlung am 15.04.1999 vor dem Arbeitsgericht Bremen beantragte der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.10.1998 DM 21.560,– brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus dem monatlichen Bruttolohn in Höhe von DM 3.080,– ergebenden Nettobetrag zu zahlen und zwar für die Vergütung April 1998 ab 01.05.1998, für die Vergütung Mai 1998 ab 01.06.1998, für die Vergütung Juni 1998 ab 01.07.1998, für die Vergütung Juli 1998 ab 01.08.1998, für die Vergütung August 1998 ab 01.09.1998, für die Vergütung September 1998 ab 01.10.1998, für die Vergütung Oktober 1998 ab 01.11.1998 abzüglich an das Arbeitsamt übergangener DM 272,86 wöchentlich für die Zeit vom 30.04.1998 bis zum 31.10.1998.

Im übrigen nahm der Kläger die Klage zurück. Es wurde entsprechend dem Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil verkündet.

Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert durch Beschluß vom 11.05.1999 auf DM 68.313,85 fest. Dabei legte es den 36-fachen Monatsverdienst zugrunde und ließ rückständige Beträge gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG außer Betracht.

Gegen diesen ihr am 18. Mai 1999 zugestellten Beschluß legte die Beklagte am 20. Mai 1999 Beschwerde beim Arbeitsgericht Bremen ein.

Sie trägt vor:

Dem zugrundeliegenden Rechtsstreit sei ein Kündigungsschutzverfahren vorangegangen. In dem vorangegangenen Verfahren habe das Arbeitsgericht Bremen durch Urteil vom 13. August 1998 festgestellt, daß die mit Schreiben vom 28. November 1997 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Hiergegen habe sie Berufung eingelegt. In der Verhandlung am 31. März 1999 sei ein Urteil verkündet worden, wonach die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 13. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens habe der Kläger mit der hier zugrundeliegenden Klage die rückständigen und zukünftigen Gehälter eingeklagt. Ende September/Anfang Oktober 1998 seien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien geführt worden. Als diese gescheitert seien, habe sie den Kläger ab 26. Oktober 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorangegangenen Rechtsstreits weiterbeschäftigt. Sie habe sodann das Gehalt ab November 1998 an den Kläger gezahlt. Deshalb habe für eine weitergehende Zahlungsklage kein Rechtsschutzinteresse bestanden. Eine Wertfestsetzung in Höhe des 36-fachen Bezuges sei deshalb ungerechtfertigt; denn der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen sei geringer. Bei der Wertfestsetzung sei auch der Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG zu berücksichtigen, wonach insbesondere für Lohnansprüche die Verfahrenskosten niedrig gehalten werden sollten.

Der Streitwert sei deshalb höchstens mit DM 14.465,64 festzusetzen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat der Beschwerde durch Beschluß vom 21.05.1999 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß es bei der Bewertung eines Klagantrages auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht absehbar gewesen, ob die Beklagte leisten würde. Die teilweise Identität des Streitwerts der Kündigungsschutzklage mit der Zahlungsklage schlage sich nicht weiter nieder, weil der insoweit maßgebliche Betrag von drei Monaten mit dem rückständigen Betrag zu verrechnen sei und damit streitwertmäßig nicht ins Gewicht falle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Streitwert war entsprechend dem Antrage der Beklagten auf DM 14.465,64 festzusetzen.

Gemäß § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge