Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches. Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Rechtsfehlerhafte Verweisung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 109 ArbGG ausschließlich der Vorsitzende des Arbeitsgerichts zuständig.

2. Die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Dies gilt auch für die Verfahren, in denen ein Verwaltungsgericht ein entsprechendes Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat, das Arbeitsgericht aber die ordentliche Gerichtsbarkeit für zuständig erachtet, sich aber an einer „Weiterverweisung” an das Oberlandesgericht wegen § 17 a II S. 3 GVG gehindert sieht.

Eine analoge Anwendung des § 1062 ZPO kommt wegen der eindeutigen Regelung in § 101 III ArbGG nicht in Betracht.

3. Ein rechtskräftiger Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches an das Landesarbeitsgericht verwiesen wird, entfernt sich in nicht mehr hinnehmbarer willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters. Eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses besteht deshalb für das Landesarbeitsgericht nicht.

4. Erklärt sich das Landesarbeitsgericht bei Vorliegen eines das Landesarbeitsgericht – wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters – nicht bindenden Verweisungsbeschlusses eines Arbeitsgerichts seines Bezirkes für unzuständig und verweist es den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht, das seinerseits sich für unzuständig erklärt hat, so muss das Landesarbeitsgericht gleichzeitig dieses Arbeitsgericht gemäß § 36 I Ziff. 6 ZPO als zuständiges Gericht bestimmen. Eine Vorlage an das Bundesarbeitsgericht kommt gemäß § 36 II ZPO auch dann nicht in Betracht, wenn das Landesarbeitsgericht selbst eines der „betroffenen” Gerichte ist, das sich für unzuständig erklärt hat.

 

Normenkette

ArbGG §§ 101, 109; ZPO § § 1062, 36 I 6, § 36 II

 

Tenor

1. Das Landesarbeitsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bremen.

2. Gleichzeitig wird das Arbeitsgericht Bremen als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO bestimmt.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

 

Tatbestand

I

Mit Antrag vom 13.01.2003 beantragte der Gesamthafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. (Antragsteller) beim Verwaltungsgericht Bremen,

den am 31.05.2001 ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hatte, beantragte der Antragsteller,

die Rechtssache gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 ArbGG an das Arbeitsgericht Bremen, Findorffstr. 14-16, 28215 Bremen, abzugeben.

Durch Beschluss vom 06.02.2003 erklärte sich das Verwaltungsgericht Bremen für unzuständig und verwies das Verfahren an das zuständige Arbeitsgericht Bremen. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 60 – 62 d. A. verwiesen.

Beim Arbeitsgericht Bremen wurde im Wege der Klagerweiterung vom Antragsteller beantragt,

(auch) den am 29.01.2003 ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Nach Anhörung der Parteien, in denen das Arbeitsgericht Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hatte, verblieb der Antragsteller bei seinen Sachanträgen während der Antragsgegner beantragte,

die Anträge abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Unterlassungsverfahren,

weiter hilfsweise,

den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht in Bremen zu verweisen,

hilfsweise,

dazu den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Bremen zu verweisen.

Zu den Verweisungsanträgen stellte der Antragsteller keine Anträge, sondern beantragte,

„auf das Rechtliche zu erkennen.”

Das Arbeitsgericht Bremen erklärte sich ebenfalls für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht in Bremen. Wegen der Begründung dieses Beschlusses wird auf Bl. 83 d. A. verwiesen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig, da keine der Parteien Rechtsmittel eingelegt hat.

Das Landesarbeitsgericht Bremen äußerte durch Verfügung vom 16.05.2003 ebenfalls rechtliche Bedenken an seiner Zuständigkeit und forderte das Arbeitsgericht Bremen auf, wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Beschlusses diesen zu überprüfen und selbst abzuändern. Wegen des Inhalts dieser Verfügung wird auf Bl. 89 d. A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht seinerseits hielt den Beschluss aufrecht und begründete im Einzelnen im Beschluss vom 19.06.2003, warum seiner Meinung nach keine offensichtliche Unrichtigkeit des Beschlusses vorliege.

 

Entscheidungsgründe

II

A Das Landesarbeitsgericht ist für die Entscheidung nicht zuständig.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob

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