Leitsatz (amtlich)
Stellt ein Beteiligter im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren den Antrag, seine Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag, der gem. §84 ArbGG durch die Kammer zu entscheiden ist.
Verfahrensgang
ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 26.03.1992; Aktenzeichen 2 BV 25/91) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 26. März 1992 – 2 BV 25/91 – aufgehoben.
Das Verfahren wird zur anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht Bremerhaven zurückverwiesen.
Tatbestand
I. Die Beteiligte zu 1., die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 3., hatte ein Beschlußverfahren gemäß §103 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des/Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. eingeleitet. Die Arbeitgeberin hatte die betroffene Arbeitnehmerin als Beteiligte zu 3. bereits in der Antragsschrift benannt.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1991, am 12. Dezember 1991 beim Arbeitsgericht eingegangen, beantragte die Beteiligte zu 3. in Ergänzung ihres Zurückweisungsantrages:
Die Beteiligte zu 1. (Antragstellerin) trägt die Kosten der Beteiligten zu 3.
Mit einem am 11. Februar 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz nahm die Arbeitgeberin ihren Antrag zurück.
Am 26. März 1992 erließ der Vorsitzende der angerufenen Kammer des Arbeitsgerichts Bremerhaven ohne mündliche Verhandlung einen Beschluß, wonach der Antrag der Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 11.12.1991 „Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beteiligten zu 3.” zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht folgendes ausgeführt:
Der Antrag sei unstatthaft, unzulässig und unbegründet.
Aus unerfindlichen Gründen habe die Antragstellerin ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. durch das Gericht ersetzen zu lassen. Dieser Antrag habe nach seinem Wortlaut dem Antrag nach §103 Abs. 2 BetrVG entsprochen, der erforderlich sei, wenn ein Mitglied des Betriebsrats außerordentlich gekündigt werden solle und der Betriebsrat seine Zustimmung verweigere. Da das Gericht von der Richtigkeit dieses Antrags ausgegangen sei, habe es eine mündliche Anhörung der Beteiligten anberaumt und auch die Beteiligte zu 3. als zu Beteiligende angesehen, wie es §103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorschreibe. Das Gericht sei in seiner Meinung durch das Schreiben des Betriebsrats vom 8. Oktober 1991 bestärkt worden.
Erst die mündliche Anhörung der Beteiligten am 18. Dezember 1991 habe ergeben, daß die Beteiligte zu 3. weder Mitglied des Betriebsrats sei noch aus sonstigen insbesondere tarifvertraglichen Vorschriften sich das Erfordernis einer Zustimmung des Betriebsrats ergebe. Das eingeleitete Beschlußverfahren auf Zustimmungsersetzung sei somit nicht statthaft und unzulässig gewesen.
Da die Beteiligte zu 3. nicht Mitglied des Betriebsrats sei, komme ein Anspruch aus §40 BetrVG nicht – auch nicht analog – in Betracht.
Das gleiche gelte für eine analoge Anwendung des §269 Abs. 3 ZPO. Danach sei auf Antrag des Beklagten im Falle einer Klagrücknahme auszusprechen, daß die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu tragen habe. Dies erfolge durch Beschluß, der keiner mündlichen Verhandlung bedürfe und der der sofortigen Beschwerde unterliege.
Eine Anwendung dieser Vorschrift scheitere aber daran, daß die Beteiligte zu 3. nicht Beklagte sei und sich auch nicht in einer ähnlichen Rolle befunden habe. Sie sei lediglich in einem nicht statthaften Verfahren unzulässigerweise als „Beteiligte” bezeichnet worden, habe deshalb keine Antragsbefugnis in dem Verfahren und dies auch alles wissen müssen. Ihre tatsächliche Beteiligung am Verfahren sei deshalb unnötig gewesen. Der Kostenantrag sei somit zurückzuweisen.
Gegen diesen ihr am 27. März 1992 zugestellten Beschluß, der keine Rechtsmittelbelehrung umfaßte, hat die Beteiligte zu 3. am 14. April 1992 Beschwerde beim Arbeitsgericht Bremerhaven eingelegt und diese sogleich begründet.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist an sich statthaft, insgesamt zulässig und begründet.
1. Wenn die eingelegte Beschwerde als Beschwerde gegen einen Beschluß im Sinne des §269 Abs. 3 Satz 3 ZPO anzusehen wäre, so wäre die Beschwerde fristgerecht, da dann wegen der fehlenden gemäß §9 Abs. 5 ArbGG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hätte.
Im übrigen könnte die eingelegte Beschwerde eine Beschwerde im Sinne der §§83 Abs. 5, 78 ArbGG darstellen und somit zulässig sein. Als solche Beschwerde hat das Arbeitsgericht die eingelegte Beschwerde anscheinend behandelt, wie sich aus der erfolgten Abhilfeprüfung ergibt.
Darüberhinaus käme eine Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt eines außerordentlichen Rechtsbehelfs in Betracht, wenn das Arbeitsgericht in einer falschen Form über den Antrag der Beteiligten zu 3. entschieden haben sollte.
2. Die eingelegte Beschwerde ist auch begründet.
Auch wenn die Beteiligte zu 3. ihren ...