Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 17.05.1995; Aktenzeichen 7 BV 14-16/95) |
ArbG Bremen (Beschluss vom 14.03.1995; Aktenzeichen 4a BV 23-25/95) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. (Arbeitgeberin) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 17.05.1995 – Az.: 7 BV 14–16/95 in der berichtigten Fassung, gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 04.04.1995 – Az.: 3 BV 17–19/95 – und gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 14.03.1995 – Az.: 4 a BV 23–25/95 – werden als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfähren ist gerichtskostenfrei.
Gegen diesen Beschluß wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 2., 3., 4. (künftig: Auszubildende) aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beteiligten zu 7. (künftig: Jugend- und Auszubildendenvertretung) von der Beteiligten zu 1. (künftig: Arbeitgeberin) in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden müssen.
Die Auszubildenden durchliefen bei der Arbeitgeberin eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker (Ke). Sie sind Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen. Im Hinblick auf das absehbare Ende dieser Ausbildung verlangten die Beteiligten zu 2. und 3. am 04.11.1994 (Bl. 8 d. Führungsakte) von der Arbeitgeberin, sie in ein unbefristetes ausbildungsgerechtes Arbeitsverhältnis bei FA 2 in Bremen zu übernehmen. Unter dem 11.11.1994 teilte die Arbeitgeberin den Auszubildenden mit, sie würden nicht übernommen (Bl. 7 d. Führungsakte). Der Beteiligte zu 4. stellte am 21.11.1994 das Übernahmeverlangen. Am 26.01.1995 schlossen die Auszubildenden die Ausbildung erfolgreich ab.
Bei der Arbeitgeberin gibt es ein Bedarfskonzept, nach dem der künftige Bedarf an Arbeitskräften festgelegt wird. Danach werden in naher Zukunft Arbeitsplätze für Kommunikationselektroniker abgebaut, aktuell besteht ein Überhang. Mit Schreiben vom 17.08.1994 (Bl. 34 bis 36 d. Führungsakte) an alle Direktionen Telekom und ÄF teilte die Generaldirektion der Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 18.07.1994 einen Beschluß des Vorstands zur Übernahme eines Teils der 630 im Juli/August 1994 zur Prüfung anstehenden Ke-Verkürzer des Prüfungsjahrganges 1995 mit. Danach wurden insgesamt 200 Ke-Verkürzer übernommen und als Kommunikationselektroniker/in ohne personalwirtschaftlich begründeten Bedarf bei den ÄF eingestellt. Je Fernmeldeamt/Niederlassung konnten ein bis zwei Ke eingestellt werden. Für den Bereich der Direktion Bremen wurde eine Übernahmequote von sieben Ke mitgeteilt. Durch Schreiben ohne Datum (August 1994) teilte sodann die Direktion Bremen dem Fernmeldeamt 2/Niederlassung Bremen mit, daß drei Ke-Verkürzer mit Wirkung vom 01.09.1994 einzustellen und diese beim Fernmeldezeugamt (FZA) unterzubringen seien, weil dort ein größerer Personalbedarf bestehe. Bei den drei einzustellenden Ke-Verkürzern handelte es sich um zwei Jugendvertreter, von denen einer das Angebot nicht annahm.
Durch Beschluß des Vorstandes der Arbeitgeberin – mit Verfügung vom 13.12.1994 (Bl. 104 f d.A. 1 TaBV 36/95) allen Organisationseinheiten bekanntgegeben – wurde ein allgemeiner Einstellungsstop beschlossen.
In den Personalbedarfszahlen der Arbeitgeberin sind Arbeitsplätze als besetzt ausgewiesen, deren Inhaber – meist in die neuen Bundesländer – abgeordnet sind. Im Bereich der Direktion Bremen der Arbeitgeberin belief sich der Stand der auszugleichenden Überarbeit per Dezember 1994 auf 42.403 Stunden, davon entfielen auf die Niederlassung 2 Bremen 7.411 Stunden. Teilweise wurden Arbeiten für Kommunikationselektroniker in Fremdregie vergeben.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1995 (Bl. 106 fd.A. 1 TaBV 36/95) teilte die Generaldirektion der Arbeitgeberin allen Direktionen und sonstigen Einheiten mit, daß wiederum 200 Arbeitsplätze für Ke den Ausbildungsverkürzern des Prüfungsjahrganges 1996 angeboten werden sollten. Mit Schreiben der Personalstelle Telekom Intern wurde dies den Abteilungsleitern der Dienststelle und dem Beteiligten zu 6., dem Betriebsrat, mitgeteilt (Bl. 70 d. Führungsakte).
Mit ihren am 30.01.1995 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsätzen wendet sich die Arbeitgeberin gegen die Übernahme der Beteiligten zu 2. und 3. Mit einem am 31.01.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Arbeitgeberin ferner gegen die Übernahme des Beteiligten zu 4.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten:
Die Übernahme der Auszubildenden sei ihr unzumutbar. Es sei allein ihre unternehmerische Entscheidung, mit welchem Personalbestand sie weiterarbeiten wolle und ob sie Aufträge fremdvergeben wolle. Die rein politische Entscheidung, Arbeitnehmer einzustellen, könne nicht zu ihren Lasten verwendet werden.
Ein erheblicher Bedarf an der Besetzung ausbildungsgerechter Arbeitsplätze bestehe nicht. Bei der Frage nach freien Arbeitsplätzen könne nicht nur das Logistikzentrum in Bremen betrachtet werden. Entscheidend sei, daß – sofern man auf den gesamten Bezirk Bremen abstelle – keine freien Arbeitsplätze vorhanden seien.
Die Arbeitg...