Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Beschwerde in Streitwertsachen. Bestimmter Antrag

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Zulässigkeit der Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des Arbeitsgerichts, die vor dem 01.07.04 nach § 9 Abs. 2 BRAGO ergangen sind, richtet sich seit dem 01. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts nach § 9 Abs. 2 BRAGO sind deshalb nur zulässig, wenn ein Beschwerdewert von EUR 200,– gem. § 33 Abs. 3 RVG erreicht ist.

3) Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn kein bestimmter Antrag gestellt wird und auch der weitere Vortrag nicht erkennen lässt, in welcher Höhe der Streitwert nach Auffassung des Beschwerdeführers festgesetzt werden soll, damit auch ein Beschwerdewert für die Beschwerdekammer nicht errechnet werden kann.

 

Normenkette

RVG § 61 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 01.07.2004; Aktenzeichen 10h Ca 10457/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 01. Juli 2004 – Az.: 10h Ca 10457/03 – wird ebenso als unzulässig zurückgewiesen wie die Beschwerde des Beklagten gegen denselben Beschluss.

Jede Partei des Beschwerdeverfahrens hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen.

Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers beträgt EUR 92,80. Der Beschwerdewert für die Beschwerde des Beklagten EUR 200,00.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Bremen folgende Anträge angekündigt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung des Beklagten vom 16.10.2003 nicht aufgelöst wird.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 24.10.2003 nicht aufgelöst wird.
  3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
  4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Reisenden weiterzubeschäftigen.
  5. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung des Klägers vom 06.08.2003 aus der Personalakte zu entfernen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das Verfahren endete nach Durchführung der Güteverhandlung durch Klagrücknahme, da die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 01. Juli 2004 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte auf EUR 15.948,31 festgesetzt.

Unter Zugrundelegung eines monatlichen Bruttogehalts des Klägers von EUR 2.996,07 hat das Arbeitsgericht für den Klagantrag zu 1) drei Monatsgehälter, für den Klagantrag zu 2) 967,96 EUR (Gehaltsdifferenz für sieben Arbeitstage für die Zeit von der ersten Kündigung am 16.10.2003 bis zur zweiten Kündigung am 24.10.2003) und für die Klaganträge zu 4) und 5) je ein Monatsgehalt angenommen; der Klagantrag zu 3) ist außer Ansatz geblieben.

In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Beschlusses heißt es:

Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerdewert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt.

Mit Schriftsatz vom 06. Juli 2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 07. Juli 2004, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsentgelts von 3.048,46 EUR den Streitwert auf EUR 18.290,76 festzusetzen.

Wegen der Begründung wird auf Bl. 162 ff. verwiesen.

Den Beschwerdewert berechnet der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst mit EUR 92,80. Nach seiner unstreitigen Berechnung ergibt sich bei einem Streitwert von EUR 15.948,31 ein Gebührenanspruch von EUR1.336,32, bei einem festgesetzten Streitwert von EUR 18.290,26 – wie beantragt – ergibt sich ein Gebührenanspruch von EUR 1.429,12.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit am 09. Juli 2004 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Schriftsatz ebenfalls Beschwerde eingelegt. In der Begründung heißt es, streitgegenständlich seien die Kündigung vom 16.10. und die schriftliche Kündigung vom 24.10.2003 und wörtlich:

„Ausgehend vom 3-Monats-Wert sind im Hinblick auf die zeitliche Differenz der Kündigung allenfalls weitere acht Tage streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die Festsetzung durch das Gericht ist damit überhöht und bedarf der Korrektur”.

Das Arbeitsgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesarbeitsgericht hat durch Verfügung vom 22.07. die Parteien darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts zulässig ist, § 61 RVG i.V.m. § 60 RVG anzuwenden sein dürfte.

Daraufhin hat der Beklagte auf die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Arbeitsgerichts hingewiesen und die Auffassung ...

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