rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert Vergleich. Mehrvergleich
Leitsatz (amtlich)
Ein überschießender Vergleichswert für „mitverglichene” Verwaltungs(gerichts)verfahren ist in einem Kündigungsschutzrechtsstreit nicht deshalb festzusetzen, weil die Parteien das Verfahren gegen die Kündigung durch einen Abfindungsvergleich beendet haben und durch diesen Vergleichsabschluss das Rechtsschutzbedürfnis für die Verwaltungs(gerichtlichen)verfahren weggefallen ist, so dass der Kläger seine Klage bzw. den Widerspruch zurücknehmen musste.
Normenkette
BGB § 779
Tenor
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, einen überschießenden Vergleichswert für die anwaltliche Gebührenrechnung festzusetzen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien haben in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht folgenden Vergleich geschlossen:
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.12.2005 beendet und bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet wurde.
- Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von EUR 40.000,– brutto. Die nach dem Sozialplan zu zahlende Abfindung ist in diesem Betrag enthalten.
- Damit sind alle Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigt.
Nach Anhörung und im Einvernehmen mit den Parteivertretern wurde in der mündlichen Verhandlung der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 9.905,00 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2007 beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes, weil mit dem Vergleich vom 05.07.2007 zugleich das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen den Kündigungszustimmungsbescheid der örtlichen Fürsorgestelle Bremerhaven vom 22.03.2005 sowie das Widerspruchsverfahren gegen den Kündigungszustimmungsbescheid der örtlichen Fürsorgestelle Bremerhaven vom 24.05.2005 mit erledigt sei. Es seien insoweit für beide Verfahren EUR 10.000,– festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.
Ein überschießender Vergleichswert ist nicht entstanden.
Nach § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit über die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der Vergleich ist mithin ein schuldrechtlicher Vertrag. Er wirkt nur zwischen den Parteien, die ihn abgeschlossen haben und muss ein Rechtsverhältnis betreffen über das die Parteien Dispositionsbefugnis haben (vgl. Palandt-Sprau, § 779 BGB, Rz 6).
Schon an dem Merkmal „Dispositionsbefugnis” scheitert die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts. Die Parteien des Kündigungsschutzprozesses konnten über die Streitgegenstände, die Gegenstand des Verwaltungs- bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, überhaupt nicht „gemeinsam” verfügen. Dies konnte nur der Kläger allein. Die Parteien haben auch über dieses Verfahren nicht verfügt. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren überhaupt nicht Gegenstand der Erörterungen, sie wurden in dem Vergleich gar nicht erwähnt.
Dass durch den Abschluss des Vergleichs im Kündigungsschutzrechtsstreit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Weiterführung des Verwaltungsverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestehen dürfte, ist die juristische Folge des Vergleichsabschlusses. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben jedoch in keiner Weise über den Prozessgegenstand der genannten Verfahren „im Wege des gegenseitigen Nachgebens” verfügt.
Der Antrag war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1796145 |
EzA-SD 2007, 16 |