Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 20.04.1995; Aktenzeichen 8 Ca 8178/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 20.04.1995 – Az: 8 Ca 8178/93 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage der Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 23.03.1960 als technischer Angestellter im Baubezirk der bisherigen O. Bremen tätig. Seit dem 01.01.1972 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost vom 21.03.1961 (TV Ang).
Mit Schreiben vom 11.12.1992 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a des genannten Tarifvertrages. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.1993 ab.
Der Kläger ist ausgebildeter Tischlergeselle. Außerdem hat er nach einem anderthalb Jahre dauernden Besuch der Niedersächsischen Landesversehrtenberufsfachschule Bookholzberg die Prüfung als Bautechniker bestanden. Während seiner Ausbildung zum Bautechniker in der Zeit vom 01.10.1958 bis zum 31.03.1960 hat der Kläger in folgenden Fächern Kenntnisse erworben und diese durch Prüfungen nachgewiesen:
- Baukonstruktion
- Bauentwurfslehre
- Baubetriebslehre
- Bauzeichnen
- angewandte Baustatik
- Stahlbetonbau
- Kalkulation und Veranschlagung
- Vermessungskunde
- Baudurchführung.
Umstritten zwischen den Parteien ist, ob der Kläger auch im Fach „technischer Bericht” während seiner Ausbildung zum Bautechniker Kenntnisse erworben und diese durch Prüfungen nachgewiesen hat. Zu den Aufgaben des Klägers gehört die Durchführung, d. h. die Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung von Bauvorhaben. Umstritten ist zwischen den Parteien jedoch, ob der Kläger als Bearbeiter von schwierigen Teilaufgaben der Bauleitung tätig ist und selbständig auch schwierigere Baumaßnahmen durchführt oder ob zu den Aufgaben des Klägers u. a. lediglich die Vorbereitung, Überwachung und Abrechnung einfacher, kleinerer und mittlerer Baumaßnahmen gehört.
Vollmacht zur Auftragsvergabe besitzt bei der Beklagten nur der Baubezirksbeamte. Die Baubezirksbeamten werden während ihres Urlaubs auf der Baustelle von ihren Mitarbeitern vertreten. Da die im Baubezirk anfallenden Baumaßnahmen in der Regel ohne örtliche Bauleitung durchgeführt werden, handelt es sich nicht um Bauleitung, sondern öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr. Zu den Aufgaben eines Bauleiters gehört bei der Beklagten die Leitung von Neubauten sowie Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten von mehr als DM 300.000,–. Wegen der Einzelheiten der Aufgaben der Bauleitung im Bauwesen bei der Beklagten wird auf die Beschreibung „Aufgaben der Bauleitung (Ht) im Bauwesen der DBP mit Abgrenzung der Aufgabenträger” Anlage 46 DuABau-Teil II/III (Bl. 61 f d.A.) Bezug genommen. Baubezirksbeamten erhalten bei der Beklagten Vergütung nach A 11, was mit der Vergütungsgruppe IV a TV Ang vergleichbar ist. Die Übertragung von Bauleitungsaufgaben an einen Mitarbeiter im Baubezirk im Sinne eines „verantwortlichen Bauleiters” kann bei der Beklagten ohne ausdrückliche Bestätigung durch den Aufgabenbereichsleiter nicht erfolgen.
Mit seiner am 17.06.1993 der Beklagten zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung nach Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages Nr. 418 in der gültigen Fassung für Angestellte der Deutschen Bundespost ab dem 1. Januar 1992. In der mündlichen Verhandlung am 02.06.1994 vor dem Arbeitsgericht verhandelte der ordnungsgemäß geladene Kläger nicht. Das Arbeitsgericht Bremen verkündete daraufhin auf Antrag des Beklagten folgendes Versäumnisurteil:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf DM 22.860,–.
- Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen dieses ihm am 14.06.1994 zugestellte Versäumnisurteil legte der Kläger beim Arbeitsgericht Einspruch am 14.06.1994 ein.
Der Kläger hat vorgetragen:
Ihm stehe vom 01.01.1992 an Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages Nr. 418 in der jeweils gültigen Fassung für die Angestellten der Bundespost zu. Er sei im Hochbau als Bearbeiter von schwierigen Teilaufgaben der Bauleitung tätig und führe selbständig Baumaßnahmen durch. Hierzu gehörten im einzelnen:
- die konstruktive Durcharbeitung eines Bauvorhabens in Abstimmung mit Planer und Statiker,
- die Ermittlung der Kosten,
- die Erstellung der Vertragsunterlagen einschließlich Detailskizzen und Leistungsverzeichnis,
- die Durchführung der Vergabe,
- die Bauleitung und Objektüberwachung und Koordination der am Bau Beteiligten wie Haustechnik, betroffene Dienststellen des Postamtes, Hausverwaltung und Handwerker,
- die Abnahme der Bauleistungen,
- die Abrechnung des Bauvorhabens mit Aufmaß etc. sowie fachtechnischer Prüfung,
- Verfolgung der Mängelbeseitigung während der Gewährleistungsfrist.
Die Baumaßnahmen, die er selbständig betreue, beinhalteten z. b. Maßnahmen,
- bei denen erheblich in die Konstruktion des Gebäudes ei...