Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 20.02.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2208/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 20.02.1996 – 2 Ca 2190/95 und 2 Ca 2208/95 abgeändert:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Umfang der Unterrichtsverpflichtungen der Klägerinnen.
Beide Klägerinnen sind älter als 55 Jahre. Sie sind langjährig bei der Beklagten als Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie unterrichten 12 Wochenstunden. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer mit gleichen Aufgaben betrauten vollzeitbeschäftigten Lehrkraft beträgt 23 Stunden.
Die Beklagte hat die Unterrichtsverpflichtung für ältere Lehrer in einer Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung vom 21.06.1982 (Bremer Gesetzblatt, S. 179) in Mehrfassung der Änderung vom 25.10.1983 (Bremisches Gesetzblatt S. 521) …
In § 2 dieser Verordnung heißt es:
„Die Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte wird von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um 2 Unterrichtsstunden pro Woche ermäßigt. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn die Unterrichtsverpflichtung nicht bereits aus anderen Gründen um mindestens 2 Unterrichtsstunden reduziert ist. Im Rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen kann im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen und dem Senator für Finanzen von der Einschränkung des Satzes 2 abgewichen werden.”
Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß sich ihre Vergütung unter Berücksichtigung der reduzierten Unterrichtsverpflichtung zu berechnen ist.
Sie sind der Auffassung, sie seien von der Unterrichtsermäßigung der Verordnung nur deswegen ausgenommen, weil sie teilzeitbeschäftigt seien. Die Nichtberücksichtigung verstoße gegen § 2 BeschFG. Gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern seien sie schlechter gestellt, da ausschließlich die Dauer ihrer vertraglichen Arbeitszeit als Teilzeitbeschäftigte das Differenzierungskriterium darstelle. Da sie während ihrer gesamten Unterrichtszeit Unterricht erteilten, seien sie mit den vollunterrichtenden Lehrkräften, die vollzeitbeschäftigt seien, vergleichbar.
Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, bei der Zahlung der anteiligen BAT-Vergütung an die Klägerin rückwirkend ab 01.04.1994 bis zum Ablauf des Schuljahres 1995/1996 die Stundenentlastung wegen Altersermäßigung in der Form zu berücksichtigen, daß bei der Berechnung der Vergütung von 12/21 Wochenstunden auszugehen ist;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen im Umfang von einer Unterrichtsstunde pro Woche mit Beginn des Schuljahres 1996/1997 zu gewähren.
Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, bei der Zahlung der anteiligen BAT-Vergütung an die Klägerin rückwirkend ab 01.08.1995 bis zum Ablauf des Schuljahres 1995/1996 die Stundenentlastung wegen Altersermäßigung in der Form zu berücksichtigen, daß bei der Berechnung der Vergütung von 12/21 Wochenstunden auszugehen ist;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen im Umfang von einer Unterrichtsstunde pro Woche mit Beginn des Schuljahres 1996/1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
I. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerinnen seien nicht benachteiligt, da der § 2 der Verordnung ausschließlich den Regelungsgehalt habe, Lehrer bzw. Lehrerinnen, die der vollen Unterrichtsbelastung ausgesetzt seien, von dieser besonderen Art von Spitzenbelastung zu entlasten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, daß diejenigen Lehrkräfte, die zwar vollbeschäftigt seien, aber nicht mit voller Pflichtstundenzahl im Unterricht eingesetzt seien, wie z.B. Schulleiter oder andere Funktionsträger keine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen erhielten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Bremen hat am 20. Februar 1996 i.S. 2 Ca 2190/95 folgendes Urteil verkündet:
I.
- Die Beklagte wird verurteilt, bei der Zahlung der anteiligen BAT-Vergütung an die Klägerin rückwirkend ab 01.04.1994 bis zum Abschluß des Schuljahres 1995/1996 die Stundenentlastung wegen Altersermäßigung in der Form zu berücksichtigen, daß bei der Berechnung der Vergütung von 12/21 Wochenstunden auszugehen ist.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Beginn des Schuljahres 1996/1997 die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen im Umfang von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 8.000,– festgese...