Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 17.03.1993; Aktenzeichen 7 Ca 7460/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 17.03.1993 – 7 Ca 7460/92 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob für die Anpassung der laufenden betrieblichen Rentenzahlungen die zur Zeit des Rentenbeginns geltende Regelung oder eine noch ältere Regelung zugrunde zu legen ist – wie der Kläger meint.
Der Kläger – geb. im Juli 1947 – war bei der Beklagten seit dem 1.4.1974 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 22.11./6.12.1977 (Bl. 13–16 d.A.) als Diplom-Elektroingenieur tätig.
Im Sommer 1990 erlitt er mehrere Herzinfarkte und war längere Zeit arbeitsunfähig krank. Ein Arbeitsversuch ab Januar 1991, über dessen Zustandekommen im einzelnen Streit besteht (Bl. 135–137; 125 d.A.), blieb erfolglos.
Auf Antrag vom 24.10.1991 erhält der Kläger durch Bescheid der BfA vom 10.2.1992 (Bl. 31 ff d.A.) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.11.1991. In dem Bescheid ist der Versicherungsfall als am 28.10.91 eingetreten angegeben.
Die Beklagte, die den Rentenbeginn ebenfalls auf den 1.11.1991 festgesetzt hat, zahlt seitdem betriebliches Ruhegeld.
Nach § 5 des Arbeitsvertrages erfolgen „Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer der ÜNH”.
Der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung vom 1.10.1962 – im folgenden BV 62 – folgte nach längeren Verhandlungen seit dem Jahre 1990 die Betriebsvereinbarung vom 4.6.1991, in Kraft seit dem 1.1.1991 – im folgenden BV 91. Wegen der Einzelheiten der dort vereinbarten Regelungen wird auf Bl. 17–21 und 23–30 d.A. verwiesen.
Die Bestimmungen über die Versorgungsanwartschaften sind in beiden Betriebsvereinbarungen nicht verändert worden. Die Parteien sind darüber einig, daß sich das mit Eintritt des Versorgungsfalls zum Vollrecht entwickelnde Anwartschaftsrecht im Falle des Klägers nach der BV 62 wie der BV 91 gleich errechnet. Verändert wurde die Anpassung, d. h. die Dynamisierung der laufenden Leistungen in § 16 BV 62, der lautet:
„Änderungen der Gehalts- oder Lohnsätze der Beschäftigten wirken sich für den gleichen Zeitraum auf die Versorgungsbezüge (Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld) entsprechend aus.”
Diese Anpassung der betrieblichen Rente nach der Gehaltsentwicklung – sog. gehaltsbezogene Dynamisierung – wurde durch eine Anpassung ersetzt, die sich aus der Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte jeweils im Vergleich zum Vorjahr ergibt. Letztere in § 10 BV 91 enthaltene Spannenklausel lautet:
„§ 10 Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen
- Die laufenden Versorgungsleistungen werden jeweils erhöht, wenn und soweit sich der neueste vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte (Gesamtlebenshaltung) jeweils im Vergleich zum Vorjahr erhöht hat. Die Preisindexerhöhung wird gemessen am Durchschnitt der monatlichen Indexwerte vom vorausgegangenen April bis einschließlich März des laufenden Kalenderjahres im Verhältnis zum jeweils entsprechend ermittelten Durchschnittswert des Vorjahres. Die Erhöhung erfolgt jeweils zum 1. Juli. Eine Steigerung um weniger als 3 % löst keine Erhöhung aus; sie wird jedoch der Steigerung des Folgejahres zugerechnet.
- Die Erhöhung der laufenden Versorgungsleistungen erfolgt erstmals zum 1. Juli des auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Kalenderjahres.”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Änderungen der Ruhegeldordnung in der BV 91 würden für ihn nicht gelten. Er begehrt die Anwendung des § 10 BV 62 auf seinen Rentenanspruch, obwohl dieser Rentenanspruch als Vollrecht erst unter der Geltung der BV 91 entstanden ist und vertritt die Auffassung, er habe sich auch die Steigerung der laufenden Betriebsrentenzahlungen erdient. Mit dem Zahlungsantrag macht er die rückständigen Erhöhungen geltend, die sich bei einer Berechnung nach § 10 BV 62 ergeben, mit dem Feststellungsanspruch das Entsprechende für die Zukunft.
Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 I ZPO Abstand genommen.
Das Arbeitsgericht hat am 17.3.1993 das folgende Urteil verkündet:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger rückständige betriebliche Versorgungsbezüge für die Zeit von Mai 1992 bis einschließlich November 1992 von DM 1.893,71 zuzügl. 4 % Zinsen seit dem 27.11.1992 zu zahlen;
- dem Kläger ab 01. Dezember 1992 betriebliche Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich DM 3.516,54 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die betrieblichen Versorgungsbezüge jeweils zum Zeitpunkt der tariflichen Lohn- und Gehaltserhöhung in der Weise zu erhöhen, daß jeweils das pensionsfäh...