Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 23.07.1998; Aktenzeichen 8 Ca 8439/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 23. Juli 1998 – Az: 8 Ca 8439/97 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der Urlaubsvergütung gemäß § 15 in Verb. mit § 20 des Manteltarifvertrages Stahl.
Der am 28.11.1941 geborene Kläger ist seit dem 15.12.1966 bei der Beklagten beschäftigt und nunmehr als Prüfbeauftragter tätig.
Der Kläger leistet regelmäßig Rufbereitschaft, die mit DM 4,76 (Rufbereitschaft I) bzw. DM 10,48 (Rufbereitschaft IV) vergütet wird. In der Vergangenheit wurden die Rufbereitschaftszeiten als variabler Lohnbestandteil bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes im Sinne von § 20 MTV Stahl behandelt.
Mit Wirkung vom 01.07.1997 an hat die Beklagte die für Rufbereitschaftszeiten des Klägers gezahlte Vergütung nicht mehr in die Berechnung des Arbeitsentgelts aufgenommen. Durch die Nichtberücksichtigung der Vergütung von Rufbereitschaftszeiten bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts hat der Kläger bei 10 Urlaubstagen im Oktober 1997 für diesen Monat ein um DM 212,90 geringeres Urlaubsentgelt gegenüber demjenigen erhalten, das er bekommen hätte, wenn die Rufbereitschaftsvergütung bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes gemäß § 20 MTV berücksichtigt worden wäre, da unstreitig statt eines Faktors (durchschnittlicher Stundensatz) von DM 57,25 nur noch ein Faktor von DM 35,91 zugrunde gelegt wurde. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf Blatt 4 der Akte verwiesen. Auf die Zahlung dieses Differenzbetrages von DM 212,90 für 10 Urlaubstage im Oktober 1997 richtet sich die Klage.
Auf das Arbeitsverhältnis sind nach übereinstimmendem Vortag der Parteien die Bestimmungen des MTV Stahl anzuwenden.
§ 20 MTV Stahl lautet wie folgt:
Berechnung des Arbeitsverdienstes
1. Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes
In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag Anspruch auf Zahlung des „regelmäßigen Arbeitsverdienstes” regelt, sowie bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall wird für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes folgendes zugrunde gelegt:
1.1 Der gleichmäßige Monatslohn/das Monatsgehalt wird nicht gekürzt.
1.2 Die variablen Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile werden aus dem Durchschnitt der letzten 6 abgerechneten Monate berechnet. Sind in den letzten 6 abgerechneten Monaten insgesamt weniger als 160 Soll-Arbeitsstunden geleistet worden, wird der zuletzt ermittelte Durchschnittswert oder – soweit dies nicht möglich ist – der Durchschnitt zugrunde gelegt, der sich bei planmäßiger Arbeit in dem Abrechnungsmonat ergeben hätte, in dem der Entgeltfortzahlungszeitraum beginnt.
Nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat kann auch ein längerer Berechnungszeitraum, bis zu 12 Monaten, angewandt werden.
Variable Lohn- und Gehaltsbestandteile sind die Bestandteile des monatlichen Arbeitsentgelts, auf die über den gleichmäßigen Monatslohn/das Monatsgehalt hinaus ein Lohn- oder Gehaltsanspruch besteht. Dazu gehören insbesondere: Vergütungen für Mehrarbeit, Reisezeit; Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit; Zulagen für außergewöhnliche Belastungen; betrieblich vereinbarte bewegliche Prämienbestandteile und Leistungszulagen, Akkordmehrverdienste sowie Provisionen.
Einmalige Zuwendungen, Leistungen, die Aufwendungsersatz darstellen (z.B. Auslösungen, soweit sie nicht Arbeitsentgelt sind), Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und dergleichen sind keine variablen Lohn- oder Gehaltsbestandteile und zählen deshalb nicht zum regelmäßigen Arbeitsverdienst.
Die Berechnung geschieht wie folgt:
…
2. …
Wegen der weiteren Bestimmungen der Tarifvorschriften wird auf Blatt 19 ff der Akte verwiesen.
Betriebsrat und Beklagte haben eine Betriebsvereinbarung über Rufbereitschaft abgeschlossen, in der es unter anderem heißt:
…
1.2 Sachlicher Geltungsbereich
Als Rufbereitschaft gilt die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer – ohne im Betrieb anwesend zu sein – für einen eventuellen Einsatz bereithalten muß.
…
2.4 Zeitraum
Die in der Arbeitszeitordnung festgelegte Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden, so daß der betroffene Arbeitnehmer nur im Rahmen des Zumutbaren belastet wird. Aus diesen Gründen ist für die Rufbereitschaft ein Wochenturnus anzustreben, wobei der einzelne Mitarbeiter in der Regel höchstens einmal im Monat zu einer vollen Woche Rufbereitschaft eingestellt wird. Ausnahmen sind nur in besonders zu begründenden Fällen zu vereinbaren.
…
3. Vergütung
Die Vergütung für die Rufbereitschaft wird wie folgt geregelt:
Die Vergütung der Rufbereitschaft basiert auf dem jeweils gültigen Tarifgehalt der Gruppe M3/3.
Der Stundensatz beträgt |
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von montags bis freitags |
15 % |
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an Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen |
22 % |
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und an hohen Feiertagen gemäß § 7 Ziffer 1.2.8 und 1.2.10 Mantel... |