Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 03.04.1996; Aktenzeichen 2 Ca 788/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 03.04.1996 – 2 Ca 788/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsordnung des BAT.

Der Kläger ist ausgebildeter Englischlehrer mit erster und zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Seit dem 15.06.1988 ist er als vollzeitbeschäftigter Sprachlehrer für das Fach Englisch an der Marineortungsschule der Beklagten in Bremerhaven beschäftigt. Der ursprünglich befristete Arbeitsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit verlängert. In den Verträgen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem BAT.

Der Kläger unterrichtet an der Marineortungsschule Matrosen, Unteroffiziere, Portepee-Unteroffiziere und Offiziersanwärter. Er erhielt bis zum 14.06.1994 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT, seit dem 15.06.1994 wird er nach der Vergütungsgruppe IV a bezahlt.

Der Kläger erteilt pro Quartal insgesamt 212–232 Unterrichtsstunden in den Fächern „Allgemeinenglisch”, Englisch für die militärische Ausbildung (Ausbildung zum Dienstgrad Bootsmann), den militärfachlichen Dienst (Laufbahnlehrgang zum Fachdienstoffizier), die Verwendungsreihen 23 und 28 (Operationsdienst und elektronische Kampfführung), für Elektronic-Offiziere sowie für Flugdeckmeister und Flugdeckoffiziere. Sprachunterricht wird vom Kläger auf dem „SLP-Niveau” 2210, 2222 unterrichtet. Der Kläger unterrichtet weiterhin Elektronik-Offiziersanwärter, die über Sprachkursabschlüsse auf SLP-Niveau 1–3 verfügen.

Das Bundessprachenamt in Hürth unterscheidet Testergebnisse und Sprachlehrgänge nach einem „standardisierten Leistungsprofil (SLP)” mit den Schwierigkeitsstufen von 1–4 auf den Gebieten Hörverstehen, mündlicher Ausdruck, Leseverstehen und schriftlicher Ausdruck. Die Stufen 1–4 bauen aufeinander auf und verfolgen das Ziel, immer bessere Kommunikationsfähigkeiten, bezogen auf allgemeine Themen zu erreichen. Jeder Soldat, der für seine Verwendung bei der Bundeswehr Englischkenntnisse benötigt, wird unabhängig von seiner schulischen Vorbildung von der für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Stammdienststelle der Marine in Wilhelmshaven an eine Einrichtung der Bundeswehr geschickt, wo er sich einem Englisch-Eingangstest unterziehen muß. Dabei handelt es sich um einen 200-Punkte-Test im Multiple-choice-Verfahren, dessen Ergebnis ohne Berücksichtigung des Schulabschlusses des Prüflings für die Lehrgangsbeschickung maßgeblich ist. Testergebnis und Sprachlehrgänge werden nach dem SLP-Niveau unterschieden. Bei der Bundeswehr wird auf 3 SLP-Stufen ausgebildet, die die Kurzbezeichnung Nato 1, Nato 2 und Nato 3 tragen. Eingangstest, Lehrinhalte und Prüfungsmaterialien sowie Prüfungsthemen werden vom Bundessprachenamt in Hürth einheitlich erstellt und bundesweit an alle Einrichtungen der Bundeswehr, an denen Englisch unterrichtet wird, verschickt. Sie sind für die Bundeswehr-Spracheinrichtung verbindlich.

Die Beklagte vergütet Sprachlehrer mit wissenschaftlichem Studium, die an der Marineschule Mürwick auf den SLP-Stufen 2 und 3 unterrichten nach Vergütungsgruppe II a BAT.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde eine Vergütung nach BAT II a zu. Aus einer Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 09.02.1995 sei abzuleiten, die Stufe 2, die er überwiegend unterrichte, entspreche dem Englischunterricht der Klassen 8–10 am Gymnasium (Mittelstufe).

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 15.05.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen und die rückständigen Netto-Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen II a BAT und IV b BAT (15.5. – 14.6.1994) bzw. II a BAT und IV a BAT ab 15.6.1994 seit Klagzustellung jeweils mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung käme es nicht darauf an, nach welchem standardisierten Leistungsprofil der Unterricht vom Kläger erteilt würde. Vielmehr sei entscheidend, auf welchen allgemeinem Bildungsniveau sich seine Schüler befänden. Auf dieser sprachlichen Ebene fände auch der Unterricht statt. An der Marineschule Mürwick würde der Sprachunterricht auf Gymnasialniveau erteilt werden, weil das Bildungsniveau der Schülerschaft als Gymnasialniveau anzusehen sei. An der Marineortungsschule würde der Sprachunterricht nicht auf Gymnasialniveau erteilt, weil Unteroffiziere und Mannschaften unterrichtet würden. Die Beurteilung des Unterrichts nach SLP-Stufen in beiden Schulen, nämlich in Mürwick und der Marineortungsschule in Bremerhaven sei zwar gleichzusetzen, dies habe jedoch für die Einordnung des Unterrichtsniveaus keine Bedeutung, was sich aus folgendem Vergleich ergebe: Wenn sich ein ...

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