Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 07.05.1998; Aktenzeichen 1 Ca 268/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen 10 AZR 178/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 07.05.1998 – Az: 1 Ca 268/97 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin eine Jubiläumszuwendung wegen 25-jähriger Dienstzeit zu zahlen.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.1971 bei der Beklagten in deren Bezirksstelle Bremerhaven beschäftigt. Mit Datum vom 01.04.1993 wurde zwischen den Parteien ein Dienstvertrag geschlossen, nach dessen § 2 die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) in dessen jeweils gültiger Fassung für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist.

Ausweislich der Erläuterung zu diesem neuen Dienstvertrag für alle Mitarbeiter der Beklagten war Anlaß zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages mit jedem Mitarbeiter u. a. eine Neuregelung der Jubiläumszuwendung, die nunmehr anstelle eines früher geltenden Vorstandsbeschlusses der Beklagten entsprechend der Regelung des § 39 BAT gehandhabt werden sollte.

Laut Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 08.09.1995 (Bl. 40 ff d.A.) wurde der Klägerin auf deren Antrag vom 27.10.1993 rückwirkend ab dem 20.07.1994 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.07.1997 bewilligt. Mit Bescheid vom 24.04.1997 (Bl. 41 d.A.) wurde auf Antrag der Klägerin vom 04.12.1996 die Befristung der Rente bis zum 31.07.2000 verlängert.

Mit Schreiben vom 29.04.1996 lehnte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung, den diese mit Schreiben vom 24.04.1996 geltend gemacht hatte, ab.

Mit ihrer am 12.03.1997 beim Arbeitsgericht Bremerhaven eingegangenen, der Beklagten am 20.03.1997 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer Jubiläumszuwendung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:

Da ihr Arbeitsverhältnis trotz der befristeten Verrentung ununterbrochen weiterbestanden habe und weiterbestehe, sei die anspruchsbegründende Vollendung von 25 Dienstjahren mit Ablauf des 29.02.1996 eingetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 600,– nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten:

Im Rahmen des § 39 BAT sei allein auf die Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT, nicht dagegen auf die Dienstzeit gemäß § 20 BAT abzustellen. Aus dem Ruhen des Dienstverhältnisses seit Zustellung des Rentenbescheides ergebe sich, daß der seitdem verstrichene Zeitraum auch nicht auf die Dienstzeit der Klägerin anzurechnen sei. Jedenfalls sei die Regelung des § 39 Abs. 2 BAT entsprechend anzuwenden, wonach bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit während eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt habe, die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren sei.

Das Arbeitsgericht Bremerhaven hat am 07.05.1998 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 600,– nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1996 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Der Streitwert wird auf DM 600,– festgesetzt.
  4. Die Berufung wird zugelassen.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Bremerhaven folgendes ausgeführt:

Die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung von DM 600,– als Jubiläumszuwendung gemäß § 39 Abs. 1 BAT. § 39 Abs. 1 BAT verweise auf § 20 BAT. Nach § 20 Abs. 1 BAT umfasse die Dienstzeit die Beschäftigungszeit nach § 19 BAT sowie zusätzliche im vorliegenden Fall nicht einschlägige zu berücksichtigende Zeiten. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 19 BAT würden nicht nur Zeiten tatsächlicher Beschäftigung des Arbeitnehmers gelten, sondern auch Perioden ohne Dienstleistung, solange das Arbeitsverhältnis nur rechtlich fortbestanden habe. Auch Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses seien einzubeziehen. Im vorliegenden Fall liege ein ruhendes Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BAT vor. Der dort geregelte Fall einer befristeten Rentengewährung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfasse auch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. § 59 Abs. 1 Satz 5 BAT ordne für den Fall einer befristeten Verrentung wegen Erwerbsunfähigkeit das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an, so daß die Klägerin die für die Jubiläumszuwendung erforderliche 25-jährige Dienstzeit absolviert habe.

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führe auch nicht in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 BAT zu einer Hemmung der Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung. Nur für den Fall des Sonderurlaubs werde der Anspruch auf Jubiläumszuwendung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit gehemmt. Diese Sonderregelung sei nicht auf den hier vorliegenden Fall de...

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