Verfahrensgang
ArbG Bremen (Urteil vom 14.08.1984; Aktenzeichen 3 Ca 3162/84) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14. August 1984 – 3 Ca 3166/84 und 3 Ca 3162/84 – werden auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf DM 3.982,50 neu festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Beide Klägerinnen wurden ab 1.8.1981 aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages von der Beklagten zu Bauzeichnerinnen ausgebildet. Die Berufsausbildungsverhältnisse endeten am 11.7.1984 mit erfolgreicher Abschlußprüfung.
Die Klägerin zu 1) gehörte seit dem 13.12.1983 dem bei der Senatskommission der Beklagten gebildeten Ausbildungspersonalrat für die Berufe nach dem Berufsausbildungsgesetz an. Die Beklagte zu 2) war Mitglied dieses Ausbildungspersonalrats in der Zeit vom 22.12.1981 bis zum 31.12.1983.
Nachdem ihnen von der Beklagten mitgeteilt worden war, daß nicht beabsichtigt sei, sie nach Beendigung der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu, übernehmen, verlangten die Klägerinnen mit Schreiben vom 15.5.1984 unter Hinweis auf ihre Tätigkeit in der Personalvertretung ihre Weiterbeschäftigung für die Zeit nach dem Ausbildungsabschluß.
Dem begegnete die Beklagte unter dem 27.6.1984 mit der Einleitung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welche nunmehr vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen anhängig sind, nachdem das Verwaltungsgericht zu den Aktenzeichen PV 31/84 (Klägerin zu 1)) und PV 32/84 (Klägerin zu 2)) zugunsten der Klägerinnen entschieden hat.
Die Klägerinnen boten der Beklagten am 12.7.1984 ihre Dienste als Bauzeichnerinnen an. Die Beklagte verweigerte die Arbeitsaufnahme.
Mit ihrer am 17.7.1984 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehren die Klägerinnen ihre Beschäftigung durch die Beklagte.
Sie haben die Auffassung vertreten, daß zwischen ihnen und der Beklagten aufgrund ihrer Erklärung vom 15.5.1984 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, aufgrund dessen sie mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluß der Personalvertretungssache vor dem Verwaltungsgericht zu beschäftigen seien.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerinnen bis zum rechtskräftigen Abschluß der Verfahren PV 31/84, PV 32/84 vor dem Verwaltungsgericht Bremen als Bauzeichnerin zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klagen seien unbegründet. Durch das von ihr eingeleitete personalvertretungsrechtliche Verfahren sei der Weiterbeschäftigungsanspruch in der Schwebe, der Eintritt der von den Klägerinnen mit ihren Schreiben vom 15.5.1984 bezweckten Rechtsfolge – Begründung eines Arbeitsverhältnisses – sei durch ihre verwaltungsgerichtliche Gegenmaßnahme gehemmt. Die Beklagte hat sich für ihre Ansicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.1981 (Bundesverwaltungsgericht E 62, 364 ff (369) bezogen).
Das Arbeitsgericht hat durch Urteile vom 14. August 1984 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Klägerinnen bis zum rechtskräftigen Abschluß der Verfahren PV 31/84, PV 32/84 vor dem Verwaltungsgericht Bremen als Bauzeichnerinnen zu beschäftigen, es hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreuts azferlegt und den Wert der Streitgegenstände jeweils auf DM 1.991,25 festgesetzt.
Gegen diese Urteile, die ihr am 24.8.1984 zugestellt wurden, hat die Beklagte am 19.9.1984 Berufung eingelegt und sie am 19.10.1984 begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluß vom 26.11.1984 beide Sachen zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beklagte greift mit Rechtsausführungen die angefochtenen Urteile an.
Sie beantragt,
die Klagen unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Urteile als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigen mit Rechtsausführungen das angefochtene Urteil.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen, insbesondere auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis den Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerinnen zu Recht anerkannt.
Die Klägerinnen verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Urteils verfahren.
Die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach § 9 Abs. 4, § 107 Satz 2 BPersVG an die Verwaltungsgerichte (§ 106 BPersVG) bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Arbeitgeber tätig wird, um den gesetzlichen Überleitungsschutz zu verhindern oder zu beenden, nicht jedoch für Rechtsstreitigkeiten, die von einem in § 9 Abs. 1 BPersVG genannten Auszubildenden eingeleitet werden (vgl. BAG Urt. vom 23. August 1984, 6 AZR 519/82).
Die Klageanträge sind auch in der richtigen Verfahrensart gestellt worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist nur über die Anträge des Arbeitgebers nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden (vgl. B...