Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung aus einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit
Leitsatz (redaktionell)
Wird durch eine Zusatzvereinbarung zu einer Betriebsvereinbarung neu geregelt, dass nur für neu abgeschlossene Altersteilzeitverträge Abfindungen gezahlt werden, verstößt der Arbeitgeber nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Vor dem Hintergrund eines aktuell beschlossenen Personalabbaus kann die Schaffung zusätzlicher Anreize für Beschäftigte, die Möglichkeiten der Altersteilzeit zu nutzen, ein legitimer Grund sein, nur neu abgeschlossene Altersteilzeitverträge mit zusätzlichen Leistungen zu bedenken.
Normenkette
GG Art. 3; AltTZG 1996
Verfahrensgang
ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1092/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 02.03.2006 – Az. 1 Ca 1092/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger aus einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit eine Abfindung zusteht.
Der am 05.11.1945 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 13.12.1972 bei der Beklagten als Lagerkraft beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50%. Am 16.10.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 01.01.2002.
Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
„… wird aufgrund des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 in der Fassung vom 01.07.2000 und des Tarifvertrages über Altersteilzeit in der Stahlindustrie vom 20.06.2000 und der Betriebsvereinbarung vom 01.10.2000 folgende Arbeitsteilzeitvereinbarung geschlossen:”
Der Vertrag sieht weiter vor, dass das bisherige Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.01.2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird. Im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.01.2000 bis 31.12.2003 sollten die bisherigen betrieblichen Arbeitszeitvereinbarungen weitergelten. Anschließend wurde der Kläger bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt. In § 9 des Vertrages wird festgelegt, dass die Altersteilzeit und damit das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31.12.2005 enden.
Der Kläger ist am 04.11.2005 60 Jahre alt geworden und konnte wegen einer Vertrauensschutz gewährenden Übergangsregelung ab 01.01.2006 eine ungeminderte Rente unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beziehen.
In einem Beratungsgespräch vor Abschluss des Vertrages wurde dem Kläger seitens der Beklagten erklärt, welche Auswirkungen es für ihn haben würde, die gesetzliche Rente ab 01.12.2005 oder erst ab dem 01.01.2006 zu beziehen. Die Beklagte errechnete für den Kläger unter Berücksichtigung des für ihn geltenden Vertrauensschutzes als Schwerbehinderter eine monatliche Rentendifferenz von 76,00 EUR. Der Kläger entschied sich daraufhin für ein Ausscheiden zum 31.12.2005.
Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat unter dem Datum des 01.12.2002 eine Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit Nr. I/18 bestehend aus einem Regelungsteil und einer Zusatzvereinbarung abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 16 ff. der Akte verwiesen. Diese Betriebsvereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen:
„1 |
Regelungsteil |
1.1 |
Geltungsbereich |
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1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der S. B. GmbH, … Beschäftigte im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind die Belegschaftsmitglieder, auf die die Bestimmungen des BetrVG Anwendung finden. 2. Einzelvertraglich kann nicht zu Ungunsten des Belegschaftsmitgliedes von den Mindestinhalt dieser Betriebsvereinbarung … abgewichen werden. |
1.2 |
Allgemeine Bestimmungen zur Altersteilzeit |
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1. Die Betriebsparteien vereinbaren die Durchführung einer tariflichen Altersteilzeit gemäß des Tarifvertrages vom 20.06.2000 …, dem Altersteilzeitgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen. |
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2. Es besteht ein Anspruch auf Altersteilzeit. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn und solange sich 4% der Belegschaftsmitglieder, die gemäß Ziffer 1.1 anspruchsberechtigt sind, in Altersteilzeit befinden beziehungsweise einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben… … |
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5. Die Durchführung der Altersteilzeit wird individuell mit den Belegschaftsmitgliedern in Ergänzung des bisher bestehenden Arbeitsvertrages vereinbart. |
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6. Der Arbeitgeber berät das Belegschaftsmitglied individuell vor einer Vereinbarung der Altersteilzeit über die sozialrechtlichen Auswirkungen … |
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7. Die Vereinbarung zur Altersteilzeit ist spätestens einen Monat vor Beginn der Altersteilzeit zu treffen, … … |
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9. Durch die Altersteilzeit frei werdende Arbeitsplätze werden vorrangig durch übernommene Auszubildende wiederbesetzt. … „ |
In den folgenden Ziffern werden unter anderem die Arbeitszeit und das Entgelt und die Zahlung von Abfindungen unter bestimmten Voraussetzungen gereg...