Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 13.08.1987; Aktenzeichen 1 Ca 1091/87)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 13. August 1987 – 1 Ca 1091/87 – wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die tarifgebundenen Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers in dem Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins vom 6.7.1984.

Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er arbeitete im wöchentlichen Wechsel in der Tages- und in der Spätschicht.

In der Tagesschicht wird der Kläger als Zeitungsnachlieferer eingesetzt. Er verläßt dann in der Regel gegen 8.30 Uhr den Betrieb mit einer Reklamationsliste von Abonnenten, die ihre Tageszeitung nicht erhalten haben. Das Fahrzeug ist mit Funk ausgestattet, so daß später eingehende Reklamationen an den Kläger weitergegeben werden können. Darüberhinaus hat der Kläger größere Brief Sendungen bei Adressaten in seinem Zustellbezirk abzugeben, und es gehört weiterhin zu seinen Aufgaben, das eine oder andere Redaktionsbüro anzufahren, um dort Unterlagen abzuholen und ins Pressehaus zu bringen.

In der Spätschicht transportiert der Kläger die von der Ganzseitenkamera im Pressehaus erstellten Seitenfilme in das Druckhaus. Dort werden mit Hilfe der Seitenfilme die Druckplatten hergestellt. Um eine kontinuierliche Druckplattenherstellung zu gewährleisten, fahren die Pendelfahrer mehrmals stündlich zwischen dem Pressehaus und dem Druckhaus hin und her. Dabei nehmen sie jeweils die Filme der fertiggestellten Zeitungsseiten aus dem Pressehaus mit.

Für die vom Kläger durchgeführten Fahrten steht ihm ein PKW zur Verfügung.

Vor Inkrafttreten des Lohnrahmentarifvertrages am 1. Oktober 1984 wurde der Kläger, wie die anderen Kraftfahrer auch, nach Lohngruppe V vergütet, das entspricht 100 % des Facharbeiterwochenecklohnes.

Die Beklagte vergütet den Kläger nunmehr nach Lohngruppe IV.

Der gültige Lohnrahmentarifvertrag vereinbart in § 3 zur Eingruppierung der Arbeitnehmer insgesamt 7 Lohngruppen. Die Bandbreite der Vergütungssätze der einzelnen Lohngruppen reicht von 80 % des Facharbeiterwochenecklohnes in Lohngruppe I bis 120 % des Facharbeiterwochenecklohnes in Lohngruppe VII. Lohngruppe IV entspricht 90 % des Facharbeiterwochenecklohnes, die Lohngruppe V 100 %.

Nach § 4 Ziffer 1 LRTV ist jeder Arbeitnehmer aufgrund der vertraglich auszuübenden bzw. ausgeübten Tätigkeit in eine der Lohngruppen des § 3 einzugruppieren. § 4 legt weiter fest, daß für die Eingruppierung die abstrakten Merkmale entscheidend seien.

Die Lohngruppe IV wird folgendermaßen beschrieben:

„Tätigkeiten

  • die Vorkenntnisse aufgrund aufgabenbezogener Unterweisung oder Einarbeitung, fallweise längere Berufspraxis voraussetzen,
  • die erhöhte Anforderungen an Genauigkeit oder Gewissenhaftigkeit stellen,
  • die mit erhöhten, fallweise großen Belastungen unterschiedlicher Art., insbesondere infolge maschinenabhängiger Arbeit,
  • die mit erhöhter Verantwortung für Betriebsmittel und/oder Arbeitsprodukt verbunden sind.”

Die Lohngruppe V enthält folgende Tätigkeitsmerkmale:

„Tätigkeiten,

  • die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder einen gleichwertigen Abschluß vermitteltes Fachwissen erfordern, das auch durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
  • die mittlere Anforderungen an Aufmerksamkeit sowie Denktätigkeit voraussetzen,
  • die fallweise mittlerer muskelmäßiger Beanspruchung unterliegen,
  • die mit mittlerer Verantwortung für Betriebsmittel, Eigenarbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.”

§ 2 Ziffer 2 des LRTV schließt die Aufzählung der Tatbestandsmerkmale der Lohngruppen mit folgender Regelung ab:

„Die in den Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Bewertungskriterien sind nicht in jedem Fall kumulativ zu verstehen. Im Zweifel wird die Bewertung der den einzelnen Lohngruppen zugeordneten Richtbeispiele als Auslegungshilfe herangezogen.”

Die als Anlage zum Lohnrahmentarifvertrag zur Lohngruppe IV genannten Richtbeispiele lauten u. a.:

„1. Manuelles Abnehmen und Absetzen an Rotationen.

3. Einrichtung und Bedienung von einfachen Einzelmaschinen und Geräten der Weiterverarbeitung.

5. Durchführen von Transportarbeiten (z. B. Transport von Papierstapeln/Druckgut mit Gabel-/Drehgabel – Staplern, Transportwagen, Hubwagen usw.).

11. Bedienen von mehreren Bearbeitungsstationen, Automaten oder Aggregaten der Weiterverarbeitung nach Anweisung.

14. Druckunterlagen für den Fotosatz (Filme und Montagen) archivieren und bereitstellen und Fotosatz aufbereiten, beschneiden, sortieren, zuordnen.”

Als Richtbeispiele zur Lohngruppe V werden u. a. folgende genannt:

„1. Setzen an Fotosatzgeräten und bedienen von Entwicklungsmaschinen.

2. Allgemeine Handwerksaufgaben (wie z. B. Maler, Tischler und/oder Renovierungsarbeiten).

5. Vorbereitungen von Hochdruckformen für Marternprägung, Martern prägen und zu...

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