Leitsatz (amtlich)

Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist auch bei höherer Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil die Beschwer für den Berufung einlegenden Beklagten nur in Höhe des Kosteninteresses gegeben. In Anlehnung an die Wertbemessung des Bundesarbeitsgerichts bei einer Stufenklage (vgl. BAG Beschluß vom 27.05.1994 Az: 5 AZB 3/94 AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979) ist die Beschwer nämlich für den Beklagten nach anderen Kriterien als für den Kläger zu ermitteln. Dies gilt jedenfalls im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen der fehlenden Rechtskraftwirkung einer Entscheidung.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 17.04.1997; Aktenzeichen 6 Ga 16/97)

 

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 17.04.1997 – 6 Ga 16/97 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Der Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin als angestellter Fahrschullehrer tätig, der bis zum 31.03.1997 auch die Betriebsleiterstellung innehatte. Während seiner Tätigkeit entsprach es den Absprachen, daß er das für die Fahrschule benötigte Motorrad Marke Honda CB 500 R bei sich in der Garage unterstellte.

Der Verfügungsbeklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1997. Ab 06.03.1997 befand er sich in Urlaub. Er wurde von der Verfügungsklägerin mehrfach aufgefordert, das Motorrad herauszugeben, letztmalig am 20.03.1997 durch den Lebensgefährten der Verfügungsklägerin, Herrn … Dieser sprach mit dem Verfügungsbeklagten ab, daß ein Betrag von DM 10.100,– bar auf das Konto des Verfügungsbeklagten eingezahlt werden sollte, die Belege in seinen Briefkasten geworfen würden und der Verfügungsbeklagte dann das Motorrad herausgeben würde. Dies ist am 20.03.1997 geschehen.

Der Verfügungsbeklagte machte weiterhin das Gehalt für März 1997 und weitere Ansprüche in Höhe von DM 1.600,– geltend.

Das Arbeitsgericht Bremen erließ durch Beschluß vom 21.03.1997 folgende einstweilige Verfügung:

  1. Der Antragsgegner hat das Motorrad der Marke Honda CB 500 R mit dem amtlichen Kennzeichen HB-W 73 und der Fahrzeugidentnummer 4002302 nebst dem dazugehörigen Kfz-Brief und dem Kfz-Schein an die Antragstellerin herauszugeben
  2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
  3. Der Gegenstandwert beträgt DM 8.000,–

Dagegen legte der Verfügungsbeklagte am 01.04.1997 Widerspruch ein.

Der Verfügungsbeklagte hatte am 21.03.1997 nachmittags das Motorrad bei der Verfügungsklägerin abgestellt und einen Schlüssel sowie den Kfz-Schein im Büro abgegeben. Brief und Zweitschlüssel des Fahrzeugs wurden durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben.

Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Hauptsache durch Herausgabe des Motorrades und aller Papiere erledigt sei.

Sie hat beantragt,

festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist und dem Verfügungsbeklagten die Kosten aufzuerlegen.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 21.03.1997 aufzuheben und die Kosten der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

Er hat vorgetragen:

Das Januar- und Februargehalt sei verspätet gezahlt worden. Den Kfz-Brief habe er von der Verfügungsklägerin zur Sicherheit für seine finanziellen Forderungen erhalten. Er habe am 21.03.1997 seine Kontoauszüge ausdrucken lassen und festgestellt, daß DM 10 100,– gezahlt worden seien. Er habe dann nachmittags das Motorrad bei der Fahrschule abgestellt.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 17.04.1997 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Hauptsache ist erledigt.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungsbeklagte zu tragen
  3. Der Streitwert beträgt DM 5 000,–

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß die Hauptsache erledigt sei, weil inzwischen alle Gegenstände herausgegeben seien. Die Kosten müsse der Verfügungsbeklagte tragen, weil er durch die glaubhaft gemachte Weigerung Veranlassung zu der einstweiligen Verfügung gegeben habe.

Gegen diesen ihm am 16.04.1997 zugestellten Beschluß hat der Verfügungsbeklagte am 16.05.1997 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese sogleich begründet

Der Verfügungsbeklagte trägt vor:

Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben gewesen. Im März 1997 seien in der Fahrschule der Verfügungsklägerin weder Motorradstunden ausgefallen noch verschoben worden. Den Zweitschlüssel und den Kfz-Brief habe er zunächst behalten, weil seine Vergütung für März 1997 im Zeitpunkt der Abgabe des Motorrads noch ausgestanden habe. Anfang Januar 1997 habe er mit der Verfügungsklägerin abgesprochen, daß seine Vergütung nunmehr entsprechend dem Arbeitsvertrag wieder zum Ersten eines Monats zu zahlen sei

Die erforderliche Beschwerdesumme sei gegeben. Das Landesarbeitsgericht sei an die Streitwertfestsetzung gebunden. Die entsprechende Beschwer ergebe sich zudem aus der Höhe der außergerichtlichen Kosten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 17.04.1997 und die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Bremen vom 21.03.1997 aufzuheben, den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuwei...

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