Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 5 Ca 5464/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 4 AZR 245/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 9. März 1994 – 5 Ca 5464/93 – hin, wird dieses Urteil abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 14. März 1992 anteilige Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütungsgruppe VI b mit jeweils 4 % zu verzinsen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang Zeiten der Beschäftigung die Klägerin vor dem 1.1.1991 als Zeiten der Bewährung nach der Überleitungsregelung anläßlich der Änderungen der Eingruppierungsmerkmale für Sozialarbeiter und Erzieher angerechnet werden.

Die Verträge, die die Parteien abgeschlossen haben, nehmen der BAT in Bezug.

Die Klägerin war zunächst seit dem 14.3.1989 bis zum 11.7.1990 auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge ununterbrochen bei der Beklagten tätig. Ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden wurde am 17.7.1990 für die Zeit vom 23.8.1990 bis zum 31.7.1992 abgeschlossen. Am 30.3.1991 vereinbarten die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Durch Änderungsverträge vom 9. und vom 10.7.1992 wurde die Arbeitszeit auf 36,5 Stunden bzw. Vollzeittätigkeit ausgedehnt.

Nach den abgeschlossenen Verträgen ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Mit Schreiben vom 15.2.1992 beantragte die Klägerin Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT ab dem 14.3.1992. Dieser Antrag wurde von der Beklagten unter Hinweis darauf abgelehnt, daß die Klägerin erst ab 23.8.1990 ununterbrochen als Erzieherin im öffentlichen Dienst beschäftigt sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, am 14.3.1992 sei die für den Aufstieg in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7 BAT notwendige Bewährungszeit abgelaufen. Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses um 6 Wochen sei unschädlich.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend ab 14.3.1992 anteilige Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b mit jeweils 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Bewährungszeit zähle erst ab 23.8.1990. Die Anrechnung der davorliegenden Zeiten verböte die Übergangsregelung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird einschließlich der dort vorgenommenen Verweisungen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 1994 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat am 9.3.1994 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der wert des Streitgegenstands beträgt DM 4.600,–.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die maßgebliche Übergangsregelung stelle bei der Anrechnung von Bewährungszeiten vor dem 1.1.1992 auf den am 31.12.1991 und 1.1.1992 bestehenden Arbeitsvertrag ab. Dieser sei vom 17. Juli 1990, nach dem die Beschäftigung am 23. August 1990 aufgenommen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf Seite 5–9 des Urteils vom 9. März 1994 (Bl. 50–54 d. A.) verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 24.3.1994 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ging am 25. April 1994, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufung wurde am 13. Mai 1994 begründet.

Die Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen an. Sie ist insbesondere der Meinung, daß seit März 1989 ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorläge. Die Unterbrechung in der Beschäftigung zwischen dem 11. Juli 1990 und dem 23. August 1990 sei unschädlich. Der Befristungsgrund beider Verträge sei identisch gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin rückwirkend ab 14.3.1992 bis 22.08.1993 anteilige Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT mit jeweils 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen. Sie verweist insbesondere darauf, daß ein sachlicher Grund für den Abschluß befristeter Arbeitsverträge vorlag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf den in erster Instanz festgesetzten Streitwert, der dem Beschwerdewert entspric...

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