Verfahrensgang
ArbG Bremen (Teilurteil vom 09.12.1987; Aktenzeichen 7 Ca 7283/87) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 9. Dezember 1987 – 7 Ca 7283/87 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Fragen, ob der Kläger bei der Beklagten den Status eines Arbeitnehmers hat und ob zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem ist die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Vergütung streitig.
Der am 4. Juli 1954 geborene Kläger ist seit dem 14. November 1983 bei der Beklagten beschäftigt und als Musiklehrer an der … eingesetzt. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses sind jeweils auf ein Jahr befristete Dienstverträge. Der Kläger ist nur bei der Beklagten tätig.
Die JVMS ist eine Angebotsschule ohne Schulzwang. Die Beklagte verlangt von den Schülern für den Unterricht Gebühren.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger bis zum 31. Juli 1987 im Umfang von 10 wöchentlichen Unterrichtsstunden mit einer Vergütung von DM 25,– brutto für jede Unterrichtsstunde. Die Vergütung erhöhte sich zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen um 1/17 und wurde nach Jahreswochenstunden berechnet und in Teilbeträgen von DM 882,23 brutto am 15. eines jeden Monats auf das Konto des Klägers überwiesen. Der Erholungsurlaub sollte durch die Schulferien abgegolten sein. Der Kläger war verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Die Vergütung wurde ihm bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt. In diesem Vertrag wurde auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Bezug genommen; die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages wurde jedoch ausgeschlossen. Im Dienstvertrag ist vereinbart, daß die Dienstanweisungen für die hauptberuflichen Lehrkräfte an der JVMS auch für den Kläger gelten. Die gültige Dienstanweisung vom 10. September 1982 lautet wie folgt:
„…
Für die Lehrkräfte der Jugend- und Volksmusikschule Bremen erlasse ich – unbeschadet der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen – nachstehende Dienstanweisung:
I. Allgemeines
Die Rechte und Pflichten der an der … beschäftigten Lehrkräfte regeln sich nach dieser Dienstanweisung, soweit sie nicht durch Gesetze, Verordnungen, die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und Anweisungen des Senators für Wissenschaft und Kunst oder der Leitung der … besonders festgelegt sind.
II. Lehrkräfte und Unterricht
- Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie ist in ihrer Unterrichtsgestaltung in dem Rahmen frei, den ihr die allgemeinen Bestimmungen und Weisungen des (der) Leiters (in) der … ziehen.
- Der Unterricht findet in den von der JVMS genannten Räumen statt. Die Unterrichtsstunden und die Teilnehmer am Musikschulunterricht werden durch die Leitung der … zugewiesen.
- Auf pünktlichen Beginn und auf das Einhalten der Unterrichtszeiten ist besonders zu achten. Notwendige Unterrichtsverlegungen sind rechtzeitig mit der Schulleitung abzusprechen.
- Die Lehrkraft ist zur regelmäßigen Führung von Anwesenheitslisten und Aufgabenheften verpflichtet. Die Stundenpläne sind zu festgesetzten Terminen einzureichen.
- Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihren Schülern zum festgesetzten Zeitpunkt eine Jahresbeurteilung auszustellen.
- Die Lehrkräfte sollen in regelmäßigen Kontakt zu den Erziehungsberechtigten Auskunft über die musikalische Entwicklung des Schülers geben; dies gilt insbesondere bei einem wesentlichen Rückgang der Leistungen.
- Die Lehrkräfte haben ihre Schüler auf die Wertungsspiele vorzubereiten und selbst daran teilzunehmen.
- Mindestens einmal jährlich sollen die Schüler in Musizierstunden oder sonstigen Veranstaltungen vorgestellt werden.
- Die Lehrkräfte können mit verbindlicher Wirkung weder An-, Ab- noch Ummeldungen entgegennehmen.
- Der Ausschluß eines Schülers vom Unterricht in der … ist nur durch die Schulleitung möglich.
- Im Rahmen des Stundendeputats geführte Ergänzungsfächer können nur mit Zustimmung der Schulleitung aufgelöst oder ausgegliedert werden.
- Der Unterricht ruht während der Ferien an allgemeinbildenden Schulen und an den gesetzlichen Wochenfeiertagen.
III. Unterrichtsausfall und Urlaub
Ist eine Lehrkraft wegen Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, ihren Unterricht zu erteilen, so hat sie dies umgehend der Verwaltung der JVMS mitzuteilen und gleichzeitig die voraussichtliche Dauer der Verhinderung anzugeben.
Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, ist ein ärztliches Attest einzureichen (§ 18 Abs. 3 BAT).
Die Lehrkraft ist verpflichtet, der Verwaltung vorher mitzuteilen, wann sie ihren Unterricht wieder aufnimmt.
- Beim Vorliegen einer Schwangerschaft ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem der voraussichtliche Tag der Entbindung hervorgeht (§ 5 Mutterschutzgesetz).
- Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihren Urlaub während der Schulferien zu nehmen. Im übrigen gilt § 14 der Verordnung über den Urlaub für B...