Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 28.11.1995; Aktenzeichen 2 Ca 2044/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 28.11.1995 – 2 Ca 2043 + 2044/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 28.11.1995 – 2 Ca 2043 + 2044/95 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufungen tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je 1/2.

4. Die Revision gegen Ziffer 1. des Urteils wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Kündigung des Beklagten zu 1), dem Konkursverwalter seines Arbeitgebers und will den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) festgestellt wissen.

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin vom 01.04.1958 an beschäftigt, zuletzt als Prokurist mit einem durchschnittlichen Jahresgehalt von 120.000,– DM. Die Gemeinschuldnerin ist ein Computer- und Software-Unternehmen über das am 01.02.1995 auf Antrag des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte zu 1) wurde als Konkursverwalter eingesetzt. Dieser hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 06.02.1995, dem Kläger am 08.09.1995 (Schreibfehler) zugestellt, fristgerecht zum 30.09.1995 gekündigt.

Die Beklagte zu 2) ist eine Firma, die ursprünglich „C. für F. T. I. GmbH” hieß. Am 01.02.1995 wurde die Gesellschaft umfirmiert und mit dem neuen Namen ins Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 2) war in den letzten Jahren Herr I. . Durch Kauf- und Abtretungsvertrag haben die Herren J. und S. Geschäftsanteile von Herrn I. übernommen. Herr J. war früher bereits Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte zu 2) hat im Januar 1995 Räumlichkeiten in der Hans-Böckler-Straße bezogen und ihren Geschäftsbetrieb Am Markt aufgenommen.

Mit Schreiben vom 25.01.1995 ist die Beklagte zu 2) an die Kunden der Gemeinschuldnerin herangetreten und hat ihnen mitgeteilt, daß sie sich gegenüber der Gemeinschuldnerin und dem zuständigen Sequester bereit erklärt habe, Betreuung der ehemaligen „I. „-Kunden bis auf weiteres zu übernehmen. Dies sei ihr möglich, weil ihr hierzu das dem Kunden bekannte qualifizierte Fachpersonal der Gemeinschuldnerin zur Verfügung stehe. Die Beklagte zu 2) hat nach Konkurseröffnung am 01.02.1995 vom Konkursverwalter, dem Beklagten zu 1), alle im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehenden EDV-Programme einschließlich der jeweiligen Rechte hieran, die Vorräte und die Büroeinrichtung sowie alle sonstigen Firmenrechte gekauft und das Recht erworben, in die Kundenbeziehungen der Gemeinschuldnerin (bestehende Wartungsverträge und Aufträge) einzutreten. Hierzu hat sie Kundenlisten und dergleichen erhalten. Darüber hinaus hat die Bremer Landesbank die ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Forderungen mit Zustimmung des Sequesters an die Beklagte zu 2) übertragen. Mit Schreiben der Bremer Landesbank vom 31.01.1995 wurde dies den Kunden der Gemeinschuldnerin mitgeteilt. Die Beklagte zu 2) teilte am 09.02.1995 den Kunden der Gemeinschuldnerin folgendes mit:

„Freuen wir uns heute Ihnen mitteilen zu können, daß die I. Computer GmbH mit Datum vom 01.02.1995 vom Konkursverwalter Herrn K. J. der E. I. GmbH & Co. KG den Lagerbestand, die Programm-Rechte und Wartungsverträge, die bestehenden Aufträge sowie alle sonstigen Firmenrechte gekauft hat. …”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 2) habe den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen. Die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 06.02.1995 sei allein deswegen unwirksam, weil dieser nicht mehr berechtigt gewesen sei, eine Kündigung auszusprechen, da er nicht mehr Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. Die Kündigung ginge wegen des Betriebsübergangs am 01.02.1995 ins Leere.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. E. I. GmbH & Co. KG auf die Beklagte zu 2) gemäß § 613 a BGB übergegangen ist und unverändert zu den bisherigen Konditionen fortbesteht;
  2. festzustellen, daß die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 02.02.1995, dem Kläger zugestellt am 03.02.1995, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht

    hilfsweise

    für den Fall, daß das Gericht feststellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten zu 1) nicht aufgelöst worden ist, sondern das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG zum 30.09.1995 aufzulösen und die Beklagte zu 2) zur Zahlung einer Abfindung i.H.v. DM 125.055,00 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtskraft des Urteils zu verurteilen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kündigungsschutzklage sei nicht gegeben.

Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB habe nicht stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen ha...

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