Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 09.12.1992; Aktenzeichen 9 Ca 9261/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 4 AZR 579/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 9.12.1992 – Az. 9 Ca 9261/92 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wegen der teilweisen Klagrücknahme wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1.1.1991 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen und die jeweils fälligen monatlichen Nettodifferenzbeträge zur Vergütung nach Vergütungsgruppe III. BAT ab dem 17.6.1992 oder dem späteren jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 4 % zu verzinsen.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen,

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 15.8.1979 als angestellter Lehrer im bremischen Schuldienst tätig. Grundlage seines Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 2.8.1979 (Bl. 7 d.A.), der eine Eingruppierung des Klägers nach Vergütungsgruppe III BAT vorsieht. Der Kläger ist seit dem Schuljahr 1979/1980 ununterbrochen im Schulzentrum Schaumburger Straße beschäftigt und unterrichtet dort überwiegend in den Klassen 7–10 im Gymnasium und in der Realschule Sport und Werken. Das Schulzentrum Schaumburger Straße unterhält die Abteilungen Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule und Gymnasium bis Klasse 10. Ausweislich des Zeugnisses des Prüfungsamts bei der Pädagogischen Hochschule Niedersachsen – Abteilung Göttingen – vom 11. November 1976 studierte der Kläger vom Wintersemester 73/74 bis Sommersemester 76 an der Pädagogischen Hochschule Niedersachsen – Abteilung Göttingen – Werken, Bildende Kunst und Sport. Nach den Zeugnissen vom 11. November 1976 und 19. März 1979 (Bl. 12 u. 13 d.A.) hat der Kläger die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden; er ist damit sogenannter Erfüller im Sinne Abschnitts A der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Eingruppierungsrichtlinien).

Nach einer in dem Verfahren 3 Sa 26/92 vor dem Landesarbeitsgericht Bremen mit Schreiben vom 10. Februar 1993 erteilten Auskunft der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wurde die Anmerkung der Senatskommission für das Personalwesen zum Ausschluß der Anwendung der Eingruppierung des Abschnitts für Realschullehrer von der Mitgliederversammlung nicht mit beschlossen, weil es sich hier um eine landesspezifische Abweichung von den Richtlinien der Mitgliederversammlung handele.

Mit Schreiben vom 10. Juni 1991 (Bl. 8 d.A.) beantragte der Kläger, nach den in den Eingruppierungsrichtlinien festgelegten Regelungen über den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II a BAT ab dem 1. Januar 1990 höhergruppiert zu werden. Mit Schreiben vom 1. April 1992 (Bl. 9-11 d.A.) lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger falle als Erfüller unter den Abschnitt A der Eingruppierungsrichtlinien, der keinen Bewährungsaufstieg vorsehe. Auch für die sogenannten Nichterfüller im Sinne des Abschnitts B der Eingruppierungsrichtlinien sei im Falle des Klägers kein Bewährungsaufstieg vorgesehen.

Mit seiner der Beklagten am 17. Juni 1992 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger hat auf die in gleichgelagerten Fällen entwickelte Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Bremen und des Landesarbeitsgerichts Bremen sowie des Bundesarbeitsgerichts, wonach die formal besser qualifizierten „Erfüller” gegenüber den „Nichterfüllern” nicht benachteiligt werden dürften, verwiesen. Er hat die Auffassung vertreten:

Für ihn sei der Abschnitt B VI Nr. 2 der Eingruppierungsrichtlinien maßgebend, da er überwiegend in den Jahrgangsstufen 7-10 eingesetzt sei. Als Erfüller nach Abschnitt A der Eingruppierungsrichtlinien dürfe er nicht schlechter als die sogenannten Nichterfüller gestellt werden. Der Abschnitt B VI Nr. 2 der Eingruppierungsrichtlinien verweise auf den Abschnitt B II. Dort sei für ihn die Eingruppierung nach Nr. 1 die zutreffende; die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe III in Vergütungsgruppe II a seien erfüllt. Sein Einsatz an einem Schulzentrum sei bezüglich der Eingruppierung analog zu den Lehrkräften an integrierten Gesamtschulen, also nach Abschnitt B VI Nr. 2 zu beurteilen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.1991 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen und die jeweils fällig werdenden monatlichen Nettodifferenzbeträge zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten:

Man könne den Einsatz an Schulzentren nicht gleichsetzen mit einer Tätigkeit an integrierten Gesamtschulen. Es gelte außerdem die Anmerkung am Ende des Abschnitts B II ...

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