Leitsatz (amtlich)

1. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muß auch für die Dauer der Befristung ein sachlicher Grund vorliegen.

2. Der jüngsten Rechtsprechung des BAG (Stand März. 1989) kann nicht entnommen werden, daß es dem Arbeitsgericht verwehrt sei, nachzuprüfen, ob für die vereinbarte Befristungsdauer ein sachlicher Grund besteht.

3. Der sachliche Grund muß sich nicht aus der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit des Vertretenen ergeben. Er kann auch darin begründet sein, daß der Arbeitgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt die Rückkehr anderer Beurlaubter erwarten kann, denen er einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muß.

4. Der Arbeitgeber muß die konkreten Umstände darlegen, die eine Befristungsdauer rechtfertigen, die ihren Grund nicht in der voraussichtlichen Abwesenheit des Vertretenen findet.

5. Bei der Prognose über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit des zu Vertretenden darf sich der Arbeitgeber nicht ausschließlich auf den Urlaubsantrag des zu Vertretenen stützen, wenn ihm bekannt ist, daß er mit dem Willen des Antragstellers nicht übereinstimmt, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer selbst von einer seinem Willen entsprechenden Antragstellung abgehalten hat.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 24.11.1987; Aktenzeichen 4 a Ca 4168/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen 7 AZR 625/89)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 24.11.1987 – 4 a Ca 4168/87 – wird abgeändert:

1.) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.8.1987 hinaus unbefristet fortbesteht.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die am 6.5.1953 geborene Klägerin ist seit dem 1.10.1982 bei der Beklagten als Sozialarbeiterin beschäftigt. Bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich hat ihr Bruttoverdienst zuletzt 1.728,62 monatlich betragen.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 22.9.1982, der für die Dauer der Beurlaubung von Frau … längstens bis zum 30.9.1987 befristet war. Dieser Vertrag wurde durch einen Arbeitsvertrag vom 25.8.1983 abgelöst, wonach die Klägerin ab dem 1.9.1983 bis zum 31.8.1987 für die Dauer der Arbeitszeitermäßigung von Frau … mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit unter Einreihung in die Vergütungsgruppe V b BAT beschäftigt wurde. In den Arbeitsverträgen wurde die Geltung des BAT vereinbart. Der Vertrag vom 22.9.1982 enthält die Regelung, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Tage der Beurlaubung von Frau … oder ihrem Ausscheiden aus dem bremischen Dienst, spätestens mit Ablauf des 30.9.1987, ende.

Im Vertrag vom 25.8.1983 wurde die Klägerin als Zeitangestellte bis zum 31.8.1987 eingestellt.

Nach der Geburt ihres Kindes am 17.11.1983 wurde Frau … zunächst bis zum 30.9.1983 beurlaubt. Im Anschluß daran hat Frau … die Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden beantragt. Die Personalakte der Frau … enthält einen Antrag auf Ermäßigung der Arbeitszeit bis zum 31.8.1988. Der Antrag wurde von der Senatskommission für das Personalwesen unter dem 20.12.1982 genehmigt. Die Personalakte der Frau … enthält des weiteren einen Änderungsantrag vom 19. August 1983. Dieser wurde von der Senatskommission für das Personalwesen genehmigt und die Verfügung vom 20.12.1982 aufgehoben.

Die Klägerin hatte behauptet, sie sei nach Genehmigung ihres ersten Antrages auf Arbeitszeitermäßigung von der Beklagten angerufen und gebeten worden, ihren Antrag zunächst bis zum 31.8.1987 zu befristen, da nur dann eine befristete Einstellung der Klägerin möglich sei, wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf den Tatbestand des Urteils vom 24.11.1987 verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. August 1987 hinaus unbefristet weiterbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Schilderung der Klägerin hinsichtlich der Änderung des Antrages auf Arbeitszeitermäßigung der Frau … sei für die Beklagte nicht mehr nachvollziehbar, da durch die kürzlich erfolgte Gründung eines Amtes für Soziale Dienste und die hiermit eingehende erhebliche personelle Umorganisation in der Verwaltung die seinerzeitigen Ansprechpartner von Frau Seydewitz nicht mehr zu ermitteln seien.

Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen auch unter Berücksichtigung seiner Interessen eine Abwägung vorzunehmen habe und dem Antrag eines Zeitbeschäftigten auf Beurlaubung oder Arbeitszeitreduzierung entsprechen könne. Wenn aus diesen Gründen Anträgen auf Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung abweichend vom beantragten Zeitraum zunächst nur für fünf Jahre entsprochen werden, so sei eine solche Handhabung nicht von unsachlichen Erw...

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