Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil
Leitsatz (amtlich)
1. Die Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil ist im Regelfall nicht anfechtbar.
2. Dies ist dann anders, wenn sich aus der Begründung des Urteils (hier: Angabe des § 25 GKG in den Entscheidungsgründen) ergibt, dass zugleich der Gebührenstreitwert festgesetzt werden sollte. In diesem Fall ist die Beschwerde des § 25 Abs. 3 GKG gegeben.
3. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Festsetzung des Gebührenstreitwerts richtigerweise durch einen besonderen Beschluss zu erfolgen hat.
4. Die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung müssen dem Prozessstoff entnommen werden.
Normenkette
ArbGG § 61 Abs. 1; GKG § 25
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Urteil vom 16.08.1999; Aktenzeichen 4 Ca 1267/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts imUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.1999 wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.
Gründe
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Beschwerde zulässig.
Zwar ist es richtig, dass gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil im Regelfall eine besondere Anfechtung nicht statthaft ist. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 68 Abs. 1 ArbGG) ist nämlich nur für die Frage der Berufung von Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig, sondern nach § 318 ZPO bindend (BAG EZA § 64 ArbGG 1979 Nr. 12). Insoweit liegen die Dinge anders als bei einem Urteil im normalen zivilrechtlichen Verfahren. Dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdekammer angeschlossen (zuletzt noch: Beschluss vom 17.12.1999 – 7 Ta 674/99 –; ebenso: LAG Hamm EzA § 61 ArbGG 1979 Nr. 10; LAG Köln EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 13; vgl. zu der Problematik ausführlich: GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 40 ff., insbes. 48).
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass das Arbeitsgericht durch die Anführung von § 25 GKG am Ende des Urteils dokumentiert, dass es neben dem Rechtsmittelstreitwert auch den Gebührenstreitwert festsetzen wollte (§ 25 Abs. 2 GKG). Darauf weist der Vorsitzende in einem Vermerk an den Kostenbeamten selbst hin. Unter diesen Umständen muss, soweit der Gebührenstreitwert betroffen ist, auch die Beschwerdemöglichkeit des § 25 Abs. 3 GKG bestehen.
Dass die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, schon damit die besondere Beschwerdemöglichkeit erkennbar wird, durch einen besonderen Beschluss hätte erfolgen müssen, steht auf einem anderen Blatt. Dies darf der Partei nicht zum Nachteil gereichen und schließt die Beschwerdemöglichkeit gegen die Festsetzung in dem Urteil nicht aus.
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin macht geltend, ihr der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht zugrundegelegtes Monatseinkommen sei in Wahrheit niedriger gewesen (4.625,– DM statt 6.000,– DM). Damit kann sie jedoch nicht mehr gehört werden. Im unstreitigen Teil des Tatbestandes ist angegeben, dass das monatliche Einkommen der Klägerin sich auf 6.000,– DM belaufen hat. In dem Nichtabhilfebeschluss ist zusätzlich vermerkt, dass diese Feststellung auf den eigenen Angaben der Klägerin beruhte. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Da die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung dem bisherigen Prozessmaterial entnommen werden müssen (OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 179; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 9. Aufl., § 95 B VII b, S. 480), muss die Klägerin sich an ihren früheren Angaben festhalten lassen.
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Dr. Rummel
Fundstellen
Haufe-Index 1016635 |
MDR 2000, 708 |
NJOZ 2001, 1923 |