Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Streitwerts bei Mehrfachkündigung und Vergleich über ein Zeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Mehrfachkündigung sind dem Streitwert vier Monatsgehälter zugrunde zu legen.

2. Bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein Titulierungsinteresse beinhaltet, sind 25 % eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bringen.

 

Normenkette

BGB § 779; GewO § 109; GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.10.2009; Aktenzeichen 13 Ca 6528/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Heck wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2009 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 15.01.2010 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.166,67 €, für den Vergleich auf 22.749,94 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I.

Der Kläger, der seit 2004 bei der Beklagten als Kfz-Verkäufer beschäftigt war und monatlich 3.500,00 € verdient hat, hat sich zunächst mit folgenden Klageanträgen gegen Kündigungen gewandt:

"1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung vom 19. August 2009, zugegangen am 19. August 2009 aufgelöst wurde und über den 19. August 2009 ungekündigt als Automobilverkäufer fortbesteht.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung vom 26. August 2009, zugegangen am 26. August 2009 aufgelöst wurde und über den 26. August 2009 ungekündigt als Automobilverkäufer fortbesteht.

3.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und über den 19. August 2009 ungekündigt als Automobilverkäufer fortbesteht.

4.

Dem Kläger wird seitens der Beklagten ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis mit der Leistungsbewertung "sehr gut" erteilt."

Im Gütetermin vom 29.09.2009 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

"1.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger und betriebsbedingter Kündigung vom 19.08.2009 mit Ablauf des 15.10. 2009 sein Ende finden wird.

2.

Bis zu seiner Beendigung wird das Arbeitsverhältnis auf der Basis einer monatlichen Vergütung von 3.500,00 EUR (i.W. dreitausendfünfhundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abgewickelt.

3.

Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger entsprechend der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 7.000,00 EUR (i.W. siebentausend Euro, Cent wie nebenstehend) brutto.

4.

Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung entsprechend der Note "gut".

5.

Die Beklagte stellt den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung von Urlaubs- sowie sonstigen Freizeitausgleichsansprüchen frei.

6.

Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche auf Grund seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, seien sie bekannt oder unbekannt, erfüllt und abgegolten.

7.

Damit sind dieser Rechtsstreit sowie der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 3 Ca 5589/09 erledigt."

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.10.2009 den Streitwert für das Verfahren auf 11.655,00 € und für den Vergleich auf 13.842,50 € und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers durch Nichtabhilfebeschluss vom 15.01.2010 für das Verfahren auf 12.530,00 € und für den Vergleich auf 20.550,83 € festgesetzt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde musste teilweise Erfolg haben.

Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst für die Klageanträge zu 1. und 2. insgesamt vier Monatsgehälter zugrunde gelegt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung von Mehrfachkündigungen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 01.12.2009 - 6 Ta 727/09 - hingewiesen.

Allerdings ergibt die Bewertung mit vier Monatsgehältern bereits 14.000,00 € für das Verfahren und bei Hinzurechnung des zutreffend mit einem Drittel bewerteten Zwischenzeugnisses Verfahrensstreitwert von 15.166,67 €.

Für den Vergleich waren die im Verfahren 3 Ca 5589/09 - Arbeitsgericht Düsseldorf - miterledigten Ansprüche in Höhe des dort festgesetzten Wertes von 5.833,33 € hinzuzurechnen.

Hinzu kam ein Betrag von 1.750,00 € als Mehrwert für die Vergleichsregelung in Ziffer 4. hinsichtlich des Zeugnisses mit der Bewertung "gut".

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist grundsätzlich bei einem Vergleich über ein Zeugnis, das lediglich ein Titulierungsinteresse beinhaltet, 25 % eines Monatsgehaltes in Ansatz zu bring...

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