Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Mehrfachabmahnungen ist für die erste Abmahnung ein Bruttomonatsverdienst und für die weiteren Abmahnungen jeweils nur ein Drittelmonatsverdienst in Ansatz zu bringen und regelmäßig kann auch eine Mehrzahl von Abmahnungen nicht den Wert von drei Monatsverdiensten überschreiten.
2. Für einen weiteren, mit einem eigenen Klageantrag geltend gemachten Anspruch, die in den Abmahnungen enthaltenen Vorwürfe in Zukunft zu „unterlassen”, ist ein weiterer Wert in Ansatz zu bringen; wobei für das Unterlassungsbegehren, dessen wirtschaftlicher Wert im Hinblick auf die etwaige Unbestimmtheit des Antrags nicht im Einzelnen zu beziffern ist, jeweils ein Drittelmonatsverdienst pro Unterlassungsbegehren in Ansatz gebracht wird.
Normenkette
BGB § 1004
Verfahrensgang
ArbG Essen (Beschluss vom 13.03.2008; Aktenzeichen 8 Ca 3198/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.03.2008 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird jeweils auf 12.757,08 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde vom 31.03.2008 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Die Klägerin war seit dem 01.10.2001 als Callcenter-Agentin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt zu einem Verdienst von 2.733,66 EUR beschäftigt. Mit der Klage des Ausgangsverfahrens hat die Klägerin sich gegen die Erteilung von Abmahnungen gewandt und Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
Die Klageanträge der Klage vom 21.09.2007 lauteten wie folgt:
- „Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 21.03.2006, 19.06.2007 und vom 13.08.2007 ersatzlos aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und die darin enthaltenen Vorwürfe in Zukunft zu unterlassen.
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, dass ihre Leistungen von allen Kollegen und Kolleginnen am Schlechtesten seien.
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, die Klägerin kenne sich in SAP nicht aus.
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, die Klägerin habe sich am 22.06.2007 ohne Abmeldung in den Pausenraum entfernt.
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen zu behaupten, die Klägerin habe sich am 25.04.2007 geweigert, in eine andere Abteilung zu wechseln.
…”
Im Termin vom 13.03.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich.
Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils 8.097,60 EUR festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Klägervertreterin.
Sie ist der Auffassung, dass der Streitwert für den Klageantrag zu 1. auf Entfernung der drei Abmahnungen auf 8.200,98 EUR, hilfsweise auf 6.378,54 EUR festzusetzen sei und der Streitwert für die fünf Unterlassungsanträge in den Klageanträgen zu 1. bis 5. auf 15.000,00 EUR, hilfsweise auf 8.200,98 EUR.
Entscheidungsgründe
II.
Auf die Beschwerde der Klägervertreterin, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, war der Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich teilweise abzuändern.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält die Beschwerdekammer an ihrer Rechtsauffassung zur Bewertung von Abmahnungen fest.
Die Beschwerdekammer hat sich in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 20.11.2007 – 6 Ta 618/07 – der ständigen Rechtsprechung der 17. Kammer des LAG Düsseldorf angeschlossen und bei Mehrfachabmahnungen für die erste Abmahnung ein Bruttomonatsverdienst und für die weiteren Abmahnungen jeweils nur ein Drittelmonatsverdienst in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht der Maßstab des § 42 Abs. 4 GKG in Ansatz gebracht worden. Vielmehr hat die Kammer in der Entscheidung vom 20.11.2007 zum Ausdruck gebracht, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 42 Abs. 4 GKG, wonach bei Bestandsstreitigkeiten höchstens ein Betrag von einem Vierteljahresentgelt festzusetzen ist, regelmäßig auch eine Mehrzahl von Abmahnungen nicht den Wert von drei Monatsverdiensten überschreiten kann. In der dort zitierten Entscheidung vom 23.10.2006 – 6 Ta 539/06 – hat die Kammer unter Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung der 7. Kammer des LAG Düsseldorf Folgendes ausgeführt:
„Zwar ist richtig, dass die bis zum 31.12.2001 zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (7. Kammer) bei Mehrfachabmahnungen, wenn zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegt, jeweils ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht.
Diesen Bewertungsmaßstäben ist die ab 01.01.2002 zuständige 17. Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht mehr gefolgt. Die nunmehr seit 01.01.2006 zuständige 6. Beschwerdekammer folgt den Streitwertgrundsätzen der 17. Kammer.
Danach ist bei einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten grundsätzlich ein Bruttomonatseinkommen für eine derartige Klage zugrunde zu legen. L...