Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselumschreibung auf Rechtsnachfolger

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klausel eines Titels gegen einen Arbeitgeber auf Lohnzahlung darf aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der den Lohn, soweit er pfändbar ist („beschränkt gem § 850 a, c ZPO”), erfaßt, jedenfalls dann nicht (auch nicht teilweise) auf den Pfändungsgläubiger als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden, wenn nicht feststeht, daß von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß pfändbare Lohnbeträge erfaßt werden.

 

Normenkette

ZPO § 727

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Beschluss vom 26.02.1996; Aktenzeichen 5 Ca 908/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen des Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.02.1996 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahrenswert: 9.680,– DM.

 

Tatbestand

A.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Wesel am 28.03.1994 ein (rechtskräftig gewordenes) Versäumnisurteil erstritten, mit dem die Beklagte, seine frühere Arbeitgeberin, zur Zahlung des Lohnes von 9.680,– DM brutto für den Zeitraum vom 10.12.1993 bis 28.02.1994 verurteilt worden ist. Diesen Titel hat der Kläger mit der Vollstreckungsklausel versehen lassen.

Die Antragstellerin, die sich aufgrund eines Titels gegen den Kläger (Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 11.05.1993 über 3.948,66 DM) mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Essen „derzeitige und künftige Ansprüche aus Arbeitseinkommen (§ 850 ZPO) – beschränkt gemäß § 850 a, c ZPO” des Klägers gegen die Beklagte hat pfänden und überweisen lassen, verlangt die Umschreibung der auf diesem Urteil befindlichen Vollstreckungsklausel auf sich als Rechtsnachfolgerin.

Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat den Antrag zurückgewiesen. Die Erinnerung der Antragstellerin haben Rechtspfleger und Richterin nicht abgeholfen. Die Richterin hat die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die zulässige Erinnerung (§§ 11 Abs. 1, 20 Nr. 12 RPflG; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 54. Aufl., § 727 Rdn. 35 m.w.N.) gilt, nachdem weder Rechtspfleger noch Richter abgeholfen haben und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt worden ist, als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Richtig ist zwar der Ausgangspunkt der Antragstellerin, daß eine Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO auch durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ausgewiesen werden kann (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., Rdn. 669 mit Rechtsprechungsnachweisen in Fußn. 30 und 31 ebd.). Dennoch kann im vorliegenden Fall eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Antragstellerin nicht erfolgen. Eine uneingeschränkte Umschreibung scheitert daran, daß nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß jedenfalls die unpfändbaren Teile des Lohns des Klägers nicht von der Pfändung und Überweisung erfaßt sind. Eine betragsmäßig bestimmte teilweise Umschreibung ist nicht möglich, weil der genaue Umfang der von der Pfändung und Überweisung erfaßten Teile des Lohnes nicht bekannt ist. So kommt allein in Betracht, was die Antragstellerin nunmehr hilfsweise begehrt, die Vollstreckungsklausel in der Weise umzuschreiben, daß sie in Höhe der (betragsmäßig nicht bestimmten) nach § 850 c ZPO pfändbaren Teile des Lohnes als Rechtsnachfolgerin ausgewiesen wird. Ob dieser Weg überhaupt gangbar ist, könnte zweifelhaft erscheinen. Würde die Klausel in dieser Weise umgeschrieben, stünde nämlich, falls die Antragstellerin einen Vollstreckungsauftrag erteilte, für das Vollstreckungsorgan nicht fest, wegen welchen Betrages eine Vollstreckung erfolgen darf. Insoweit bedarf es jedoch keiner Festlegung. Eine solche Umschreibung könnte jedenfalls nur dann erfolgen, wenn zumindest nachgewiesen wäre, daß irgendwelche Lohnbeträge von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erfaßt sind. In dieser Richtung trägt die Antragstellerin jedoch nichts vor. Zwar läßt sich den Prozeßakten entnehmen, welche Bruttolohnbeträge auf welche Monate entfallen. Nicht bekannt ist jedoch insbesondere, wieviel Personen gegenüber der Kläger unterhaltsverpflichtet ist. Es ist daher theoretisch denkbar, daß die (ebenfalls unbekannten) Nettobeträge sämtlich unter der Pfändungsfreigrenze liegen, so daß eine Rechtsnachfolge nicht eingetreten wäre. Insoweit wird von der Antragstellerin auch nichts Unmögliches verlangt, da der Kläger als ihr Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO zur Erteilung umfassender Auskünfte verpflichtet ist. Über die fehlenden Angaben der Antragstellerin hilft auch nicht die Drittschuldnererklärung hinweg, wonach die Forderung anerkannt und zu gegebener Zeit überwiesen wird. Dieser Erklärung kommt nur eine gewisse indizielle Bedeutung in einem Verfahren zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

Dr. Rummel

 

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