Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Sic-non-Fall. Arbeitsverhältnis einer Hochschullehrerin
Leitsatz (redaktionell)
In sog. „sic-non-Fällen” spielt es für die Behandlung von doppelrelevanten Tatsachen keine Rolle, ob es um die Abgrenzung zum Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten oder zu denjenigen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geht.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 4
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom04.07.2003 – 1 Ca 3416/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 9.443,88 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.03.2003 hinaus unbefristet fortbesteht, sowie die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus.
Mit Schreiben der Beklagten vom 12.08.2002 war der Kläger „im Rahmen des Wintersemesters 2002/2003 für die Zeit vom 01.10.2002 bis 31.03.2003, längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle, mit der Vertretung des Amtes einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors für das Fach „Sportwissenschaft” an der I. Universität Düsseldorf” beauftragt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Ab dem 01.10.2002 habe er alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Professors wahrgenommen und sei voll in den Universitätsbetrieb integriert gewesen. Etwa zwei Wochen nach dem Arbeitsbeginn habe er bei der Universitätsverwaltung nachgefragt, wo denn nun der Arbeitsvertrag bliebe. Daraufhin habe er sinngemäß von der Sachbearbeiterin die Antwort erhalten, dass dieses Schreiben wie ein Arbeitsvertrag sei und er deshalb keinen anderen Arbeitsvertrag erhalte. Alle bisherigen Schreiben, die er entweder direkt oder auf Veranlassung der Universität bekommen habe, hätten für ihn zweifelsfrei erkennen lassen, ein Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein.
Die Beklagte rügt die Rechtswegzuständigkeit.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Lehrstuhlvertretung nicht um ein Arbeits- sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art handle. Der Umstand, dass die Hochschule dem Kläger gegenüber hoheitlich habe handeln wollen, sei auch eindeutig an der Wortwahl des Schreibens vom 12.08.2002 zu erkennen. So wäre es für öffentliche Dienststellen vollkommen unüblich, einen Arbeitsvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft in die Gestalt einer einseitigen Beauftragung zu fassen. Im Übrigen würde sich aus dem beigefügten Rundschreiben eindeutig ergeben, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art handele. Daher habe der Kläger das Verhalten der Hochschule keinesfalls so auslegen können, dass sie ihm den Abschluss eines Arbeitsvertrages offeriere.
Mit Beschluss vom 04.07.2003 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger mit seiner Klage nur dann Erfolg haben könnte, wenn er Arbeitnehmer sei. Es handele sich mithin um einen sic-non-Fall, bei dem keine Vorabprüfung der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses stattfindet.
Der Beklagten ist der Beschluss des Arbeitsgerichts am 22.07.2003 zugestellt worden (Bl. 66 d. A.). Mit der am 23.07.2003 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde macht die Beklagte weiterhin geltend, dass es an der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts mangele. Der vorliegende Sachverhalt zähle nicht zu den „sic-non-Fällen” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weil es an einem bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnis fehle bzw. die Existenz eines solchen zwischen den Parteien im Streit stehe.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung, wobei er einräumt, dass es vorliegend nicht um den klassischen „sic-non-Fall” handelt. Auch hier gelte aber: Sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegründet abzuweisen und eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg in diesem Falle sinnlos.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des zum Arbeitsgericht beschrittenen Rechtswegs festgestellt.
1. Der Kläger zielt mit seiner Klage auf die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und begehrt die Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt des Befristungsendes hinaus. Da die Anträge nur Erfolg haben können, wenn der Kläger Arbeitnehmer war, han...