Leitsatz (redaktionell)

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Führung und Leistung auszustellen, so hat er seiner Verpflichtung nicht genügt, wenn er in das Zeugnis schreibt: "Seine Arbeitsleistung war mäßig und gab dem Verkehr mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen laufend Anlaß zu Beanstandungen".

2. Wenn es im Vergleich auch nicht ausdrücklich gesagt ist, so kann der Vergleich bei Berücksichtigung der nachwirkenden Fürsorgepflicht, die jedem Arbeitgeber auch gegenüber einem in Unfrieden ausgeschiedenen Arbeitnehmer obliegt, doch nur die Bedeutung haben, daß der Arbeitnehmer ein Zeugnis erhalten sollte, das ihm zur Erlangung späterer Anstellungen dienlich, aber nicht dabei hinderlich sein kann. Das Vollstreckungsgericht kann dann auf Antrag des Arbeitnehmers den Arbeitgeber durch Androhung einer Geldstrafe anhalten (ZPO § 888), ein anderes Zeugnis über Führung und Leistung auszustellen.

 

Normenkette

HGB § 73; BGB § 630; ZPO § 888; GewO § 113

 

Fundstellen

Haufe-Index 445909

AP § 888 ZPO (LT1-2), Nr 1

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