Rechtsbeschwerde
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bürokraft. Geschäftsführung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, bedeutet, dass eine Bürokraft auch zur Hilfe bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen, eingesetzt werden darf (so schon LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 – 2 TaBV 3/87 – AiB 1988, 185). Was im Einzelnen unter derartige Aufgaben fällt, hängt sowohl von den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes, also auch von der Größe des betreffenden Betriebsrats ab.
Normenkette
BetrVG § 40
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 30.04.2003; Aktenzeichen 2 BV 2/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom30.04.2003 – 2 BV 2/03 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat eine vollzeitbeschäftigte Bürokraft zu überlassen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Die Arbeitgeberin betreibt in N. ein Tiefdruckunternehmen. Beschäftigt wurden im Januar 2003 circa 1000 Arbeitnehmer. Am 19.05.2003 wurde eine Betriebsänderung beschlossen. In einem angeblich von einer Einigungsstelle empfohlenen Interessenausgleich vom 19.05.2003 sind 169 zu beendende Arbeitsverhältnisse genannt. Bis zum 01.08.2003 wurden 130 Kündigungen ausgesprochen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 11.09.2003 waren im Betrieb noch circa 750 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Betriebsrat besteht aus 15 Vollmitgliedern und 37 Ersatzmitgliedern. Er ist im Gesamtbetriebsrat sowie in verschiedenen Ausschüssen vertreten. Hinsichtlich der Gremien, in denen der Betriebsrat vertreten ist sowie hinsichtlich der regelmäßig stattfindenden Sitzungen wird auf die zur Akte mit der Antragsschrift gereichte „Übersicht der Gremien” sowie „Übersicht der regelmäßigen Sitzungen” verwiesen. Zusätzlich finden bei Bedarf weitere Sitzungen statt. Die Arbeitgeberin beabsichtigt, umfangreiche Umstrukturierungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang kommt es zu zusätzlichem Arbeitsanfall beim Betriebsrat, jeweils verbunden mit entsprechendem Schriftverkehr.
Dem Betriebsrat stehen im Betriebsratsbüro zwei miteinander vernetzte PC-Arbeitsplätze zur Verfügung, die seitens der Arbeitgeberin im Jahre 2001 eingerichtet wurden. Ausweislich der erstinstanzlichen Gründe ist das Betriebsratsbüro außerdem mit einem separaten Fax- und Internetanschluss ausgestattet.
Im Betrieb der Arbeitgeberin erledigen die Sachbearbeiter/innen im Verwaltungsbereich, die mit PC-Arbeitsplätzen ausgestattet sind, ihre Schreib- und Ablagearbeiten selbst. Auch den Schichtführern, Abteilungsleitern und Prokuristen ist keine Sekretärin fest zugeordnet.
Dem Betriebsrat steht keine Bürokraft zur Verfügung. Die anfallenden Büroarbeiten wurden bislang auf die Betriebsratsmitglieder verteilt, wobei ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses der nicht freigestellte Schriftführer einen wesentlichen Teil der Schreibarbeiten übernahm. Dies führte dazu, dass er seit seiner Wahl nur ca. 3 Wochen seiner eigentlichen Abteilung zur Verfügung stand.
Mit Schreiben vom 06.06.2002 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, mit ihm über den Einsatz von Büropersonal für die Betriebsratsarbeit zu verhandeln und bat deshalb um einen Gesprächstermin. Mit Schreiben vom 22.07.2002 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er in seiner Sitzung vom 17.07.2002 beschlossen habe, seine Anforderung auf Zurverfügungstellung einer Bürokraft auf dem gerichtlichen Wege durchzusetzen und hierfür seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Unter dem 04.09.2002 legte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin die Erforderlichkeit einer Bürokraft detaillierter dar. Seinem Schreiben fügte er die eingangs erwähnten Übersichten sowie eine Auflistung der anfallenden Tätigkeiten einer Bürokraft bei. Er wies zugleich darauf hin, dass diese Auflistung nicht abschließend zu betrachten sei. Nochmals forderte er die Arbeitgeberin auf, ihm nach § 40 BetrVG eine für seine Arbeit unbedingt erforderliche Bürokraft zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 16.09.2002 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat, unter Berücksichtigung der von ihr in diesem Schreiben aufgezeigten Fakten und insbesondere unter Berücksichtigung der ihm bekannten sehr schlechten wirtschaftlichen Situation, in der sich das Unternehmen befinde, seine Forderung noch einmal zu überdenken und um ein Gespräch in dieser Angelegenheit. Nachdem der Betriebsrat nochmals mit Schreiben vom 21.11.2002 erwidert hatte,...