keine Zulassung
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichstellungsabrede und Betriebsübergang Vorlage an den EuGH
Leitsatz (amtlich)
Vorlagefragen (gekürzt):
- Ist es mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EG vereinbar, wenn der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an eine Vereinbarung zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer, nach der die jeweiligen Lohntarifverträge, an die der Betriebsveräußerer gebunden ist, Anwendung finden, in der Weise gebunden ist, dass der z.Zt. des Betriebsübergangs gültige Lohntarifvertrag Anwendung findet, nicht aber später in Kraft tretende Lohntarifverträge Anwendung finden?
- Falls dies zu verneinen ist: Ist es mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EG vereinbar, wenn der nicht tarifgebundene Betriebserwerber nur so lange an nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Kraft getretene Lohntarifvertäge gebunden ist, so lange eine solche Bindung für den Betriebsveräußerer besteht?
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Aktenzeichen 6 Ca 5351/03-3) |
Tenor
Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist es mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen vereinbar, wenn der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an eine Vereinbarung zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer, nach der die jeweiligen Lohntarifverträge, an die der Betriebsveräußerer gebunden ist, Anwendung finden, in der Weise gebunden ist, dass der z. Zt. des Betriebsübergangs gültige Lohntarifvertrag Anwendung findet, nicht aber später in Kraft tretende Lohntarifverträge Anwendung finden?
Falls dies zu verneinen ist:
Ist es mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/50/EG vereinbar, wenn der nicht tarifgebundene Betriebserwerber nur so lange an nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs in Kraft getretene Lohntarifverträge gebunden ist, so lange eine solche Bindung für den Betriebsveräußerer besteht?
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die in einem Tarifvertrag vom 23.05.2002 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vereinbarte Erhöhung des Tariflohns um 2,6 % ab dem 01.06.2003 und eine weitere, in diesem Tarifvertrag vereinbarte Leistung (ERA-Strukturkomponente) an den Kläger zu zahlen. Den Tarifvertrag haben die Industriegewerkschaft Metall (nachfolgend: IGM) und der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: AGV) abgeschlossen.
Der Kläger wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 1. April 1984 (richtig wohl: 1. April 1985) zum 01.04.1985 von der E. AG als Kunststoffarbeiter zunächst befristet bis zum 31.08.1985 eingestellt. Mit Wirkung vom 01.09.1985 wurde er in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Nach dem Arbeitsvertrag hat der Kläger mit der E. AG vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages und des jeweils gültigen Lohnabkommens für Arbeiter der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens gelten (Bl. 22 d. A.). Zur Zeit seiner Einstellung war der Kläger nicht Mitglied der IGM. Die E. AG war Mitglied des AGV.
Am 01.04.1999 wurde die E. AG in die T. E. GmbH umgewandelt. Am 01.10.1999 veräußerte die T. E. GmbH einen Teil ihres Betriebes in der L. Straße in E., in dem der Kläger beschäftigt war, an die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf diese über. Später wurde der veräußerte Betriebsteil nach X. verlegt.
Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der Tarifverträge abschließt.
Gemäß Betriebsvereinbarung vom 02.08.2001 vereinbarte sie mit dem Betriebsrat ein Raster über die Eingruppierung der Arbeitnehmer in Anlehnung an die für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen. Mit dem Kläger schloss sie am 29.08.2001 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, nach der er die Grundvergütung nach der Lohn-/Tarifgruppe 8 und eine tarifliche Leistungszulage erhält (Bl. 20 d. A.).
Eine weitere Betriebsvereinbarung vom 13.08.2001 sah eine Einmalzahlung vor. Mit Schreiben vom 13.08.2001 erklärte der Kläger, gegen Zahlung des sich aus dieser Betriebsvereinbarung für ihn ergebenden Einmalbetrages verzichte er gegenüber der Beklagten unwiderruflich auf alle eventuell noch bestehenden individuellen Ansprüche aus Tariferhöhungen, die sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung beziehen (Bl. 21 d. A.).
Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag zwischen dem sich aus dem Tarifvertrag vom 23.05.2002 ab dem 01.06.2003 für ihn ergebenden Tariflohn und der an ihn von der Beklagten gezahlten Grundvergütung für die Monate Juni bis September 2003 sowie die weitere tarifliche Leistung.
Er hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 228,24 EUR brutto nebst 5 Prozentpun...