Entscheidungsstichwort (Thema)
Streiwert. Mehrere Kündigungen. Bewertung der Folgekündigungen. Streitwertfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, richtet sich die Streitwertfestsetzung nur für die erste streitige Kündigung nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, sofern nicht über eine weitere Vertragsdauer von weniger als drei Monaten gestritten wird.
2. Nach allgemeinen Streitwertgrundsätzen sind zusätzlich im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte weitere Kündigungsschutzanträge jeweils selbstständig zu bewerten und ggf. zusammenzurechnen.
3. Bei der Streitwertbemessung für eine Folgekündigung ist nach der Differenztheorie darauf abzustellen, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden. Liegen die Kündigungstermine mindestens drei Monate auseinander, kommt wiederum die Bewertung der Folgekündigung mit dem Vierteljahresentgelt in Betracht.
4. Jede Folgekündigung ist aber stets mindestens mit dem Wert eines Bruttomonatsbezugs zu bewerten.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 260
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Beschluss vom 12.09.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2506/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12.09.2007 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für einen Arbeitsgerichtsprozess über eine Folgekündigung auf ein Monatsgehalt des Klägers festgesetzt.
Der Kläger hatte im vorliegenden Verfahren eine Kündigung vom 15.09.2006 angegriffen, zuvor in einem gesonderten Verfahren eine Kündigung vom 11.09.2006.
Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der „Differenztheorie” im vorliegenden Verfahren lediglich ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u. a., gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
Mit den in jeder Weise zutreffenden Ausführungen hat das Arbeitsgericht seine Streitwertfestsetzung in dem Nichtabhilfebeschluss begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf Bezug genommen werden. Die Beschwerdekammer macht sich diese Ausführungen zu eigen.
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Nach der sogenannten Differenztheorie, der auch die seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer gefolgt ist, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG kommt bei der Streitwertfestsetzung für eine Kündigung uneingeschränkt allein im Hinblick auf eine erste streitige Kündigung zur Anwendung. Sofern insoweit nicht über eine Vertragszeit von weniger als drei Monaten gestritten wird, bemisst sich danach der Streitwert regelmäßig mit dem Betrag des Brutto-Vierteljahresentgelts. Nach den allgemeinen Streitwertbemessungsgrundsätzen sind zusätzlich im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte weitere Kündigungsschutzanträge selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen, sofern sie nicht identisch sind und doch mindestens wirtschaftlich den selben Streitgegenstand betreffen.
Da die zunächst anhängig gemachte Kündigungsfeststellungsklage ihren Wert durch eine Klageerweiterung nicht ändert, ist es der nachgeschobene Kündigungsschutzantrag, der gegebenenfalls geringer bewertet werden muss. Dabei stellt die Differenztheorie für die Bewertung einer Folgekündigung entscheidend darauf ab, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden. Wenn die Kündigungstermine mindestens drei Monate auseinander liegen, ist wiederum die Bewertung der Folgekündigung mit dem Brutto-Vierteljahresentgelt geboten. Eine Folgekündigung ist schließlich mindestens mit einem Wert eines Bruttomonatsbezuges zu bewerten (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2005 – 17 Ta 552/05 – m. w. N.; Beschluss vom 21.12.2006 – 6 Ta 640/06 –).
Diese Grundsätze gelten dann, wenn mehrere Kündigungen in einem Verfahren angegriffen werden.
Mit dem Arbeitsgericht ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass diese Grundsätze nicht anders anzuwenden sind, wenn die Kündigungen in getrennten Prozessen angegriffen werden. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Beschwerdegerichte im Lande Nordrhein-Westfalen (vgl. Nachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12 Rdn. 267; LAG Düsseldorf vom 08.07.1985 – 7 Ta 244/85 – LAG'e § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 39; Beschluss vom 16.02.1989 – 7 Ta 47/89 – JurBüro 1989, 955) kann nämlich nicht darüber hinweggegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Interessen, die in den getrennt geführten Prozessen verfolgt werden, teilweise decken und es nicht von der zufälligen prozessualen Handhabung abhängen kann, wie der Streitwert sich berechnet. Wie bei der Kumulation aller Klageanträge in einem einheitlichen Verfahren ist der Folgeprozess gegebenenfalls geringer zu bewerten.
Den Überlegungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 17.10.2007 kann deshalb in jeder Beziehung gefolgt werden.
Unterschriften
Goeke
Fundstellen