Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Klage auf Vereinbarung einer Altersteilzeitregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert einer Klage auf Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses und beträgt regelmäßig nach den Grundsätzen der Bewertung einer Änderungsschutzklage mit Vorbehalt zwei Monatsentgelte.

2. Zielt eine Altersteilzeit-Vereinbarung nicht nur auf die Änderung der Arbeitszeit- und die Vergütungsbedingungen, sondern zugleich auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss der Streitwert dem einer Bestandsschutzklage (3 Monatsentgelte) entsprechen.

Ebenso: LAG Hamm vom 23.08.2007 – 6 Ta 444/07

 

Normenkette

TV ATZ NRW § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 17.12.2008; Aktenzeichen 4 Ca 1149/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Q.-E. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages möglichst im Blockmodell auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ NRW) für die Dauer von insgesamt zehn Jahren.

Das Arbeitsgericht hat den Verfahrensstreitwert auf zwei Monatsverdienste festgesetzt. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass drei Monatsverdienste in Ansatz zu bringen sind.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Dies folgt nicht etwa aus § 33 Abs. 1 u. 3 RVG (= § 10 BRAGO a. F.), sondern nunmehr aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V. mit § 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden – anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG – grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (st. Rspr. der Beschwerdekammern (zu § 10 BRAGO), etwa Beschluss vom 23.10.1986 – 7 Ta 313/86 – LAGE § 25 GKG Nr. 6 und Beschlüsse der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 27.05.2002 – 17 Ta 221/02 – und zu § 33 RVG vom 22.08.2005 – 17 Ta 477/05 –; desgleichen die überaus h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums – vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 RN 362 m. w. N.). Dem ist auch die nunmehr seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer gefolgt (vergl. zuletzt Beschlüsse vom 2010.04.2007 – 6 Ta 171/07 – und vom 08.05.2007 – 6 Ta 99/07 – juris).

2. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht auf zwei Monatsverdienste ist nicht zu beanstanden.

Die Parteien haben um den Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung gestritten. Die Klage zielte deshalb auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme des Antrags der Klägerin auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung durch das beklagte Land.

Maßgeblich für ein derartiges Klagebegehren ist bei der Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Begründung des Altersteilzeitverhältnisses (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO). Der Streitwert für dieses Interesse kann nicht den Streitwert für das Interesse an dem Fortbestand des mit seinem Inhalt unveränderten Arbeitsverhältnisses überschreiten. Der Streitwert für das Interesse am unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wird nämlich normativ begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Diese gesetzliche Wertung ist deshalb für die Bemessung des Streitwertes einer auf Feststellung des Fortbestandes der bisherigen Arbeitsbedingungen gerichteten Klage zu beachten.

Entsprechend hat die erkennende Kammer sowohl für die Änderungsschutzklage nach Vorbehaltserklärung als auch für das Begehren etwa auf Verringerung der Wochenarbeitszeit gemäß § 8 TzBfG in ständiger Rechtsprechung zwei Monatsverdienste in Ansatz gebracht.

a) Besteht das Arbeitsverhältnis bei einer Änderungsschutzklage infolge der nach § 2 KSchG erklärten Annahme des Änderungsangebotes fort, so geht der Änderungsschutzstreit zwar um die Durchsetzung des gesetzlichen Kündigungsschutzes, der sich dann jedoch als Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses darstellt. Dieser Streit kann nur nach § 42 Abs. 4 Satz 1 ArbGG bewertet werden. Diese Vorschrift gilt für die „Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen ...

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