Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG. Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Eröffnung des Rechtswegs zum Verwaltungsgericht unabhängig vom Ausschreibungstext. Keine Zusammenhangszuständigkeit bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20).
2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.
3. Hinweis: Es handelt sich hier um das Hauptsacheverfahren zu der hinsichtlich des Rechtsweges ebenfalls bereits beschiedenen einstweiligen Verfügung des Verfahrens 3 Ta 317/20 (Beschluss vom 09.11.2020 - Rechtsbeschwerde anhängig bei dem Bundesarbeitsgericht zum Az.: 9 AZB 93/20).
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 2; GVG § 17a Abs. 4; ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.10.2020; Aktenzeichen 10 Ca 5830/20) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.10.2020 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.10.2020 - Az.: 10 Ca 5830/20 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 831,53 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des von dem beklagten Land abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens für die Besetzung der Stelle als Vertretungskraft für die Zeit vom 12.08.2020 bis 31.01.2021 mit einer Unterrichtsverpflichtung von 12,5/25,5 Pflichtwochenstunden an dem I.-B.-Gymnasium in L..
Die am 10.07.1970 geborene, ledige Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürokauffrau und ein abgeschlossenes Magisterstudium im Fach Germanistik. Sie war in der Zeit vom 30.06.2016 bis zum 11.08.2020 auf der Grundlage mehrerer, insgesamt neun befristeter Arbeitsverträge als Vertretungslehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Der letzte befristete "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag" datiert vom 26.08.2019 und sieht eine befristete Beschäftigung im Zeitraum vom 27.08.2019 bis zum 11.08.2020 als Lehrkraft mit einer Unterrichtsverpflichtung von 22 Pflichtwochenstunden am U.-T.-Kolleg in O. vor. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar. Die Klägerin war zuletzt in die Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L eingruppiert, was einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von durchschnittlich 4.595,25 € entsprach.
Hinsichtlich der Befristungsabrede aus dem Vertrag vom 26.08.2019 ist zwischen den Parteien eine am 23.07.2020 von der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 10 Ca 4132/20 erhobene Befristungskontrollklage anhängig.
Ende Juli 2020 schrieb das beklagte Land über das einschlägige Stellenportal für Vertretungslehrkräfte im Schuldienst "VERENA" eine Stelle am I.-B.-Gymnasium in L. für die Zeit vom 12.08.2020 bis zum 31.01.2021 mit einem Beschäftigungsumfang von 10/25 Pflichtwochenstunden zur Vertretung für eine Lehrkraft im Fach Deutsch aus. Die Klägerin bewarb sich fristgemäß und erhielt allerdings am 03.08.2020 von der zuständigen Schulleitung die Mitteilung, dass die Ausschreibung aus unvorhergesehenen Gründen beendet und eine neue Ausschreibung erfolgen werde.
Die neue Ausschreibung erfolgte am 14.08.2020 mit der einzigen Änderung, dass die Pflichtwochenstundenzahl auf 12,5/25,5 angehoben wurde. Auch auf diese erneute Ausschreibung bewarb sich die Klägerin fristgemäß. Für den 26.08.2020 erfolgte eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, welches am gleichen Tage dann aber per E-Mail abgesagt wurde mit der Begründung, dass die Bestimmungen für die ausgeschriebene Stelle vorsähen, dass die Bewerberinnen noch nicht im Schuldienst des Landes tätig gewesen sein dürften.
Seitens der Bezirksregierung des beklagten Landes wurde am 27.08.2020 ein weiteres Schreiben der Schulleitung übermittelt, in welchem der erneute Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mitgeteilt wurde. Die Ausschreibung sol...