Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung im Beschlußverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit (Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Anrufbeantworters).

1.) Bei einem Streit um die Zurverfügungstellung von Sachmitteln ist der Wert dieser Gegenstände für die Festsetzung maßgebend.

2.) Im Falle einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluß nach § 10 Abs. 1 BRAGO besteht für das festsetzende Gericht keine Abhilfemöglichkeit.

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2, § 10; ZPO § 577 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 04.07.1995; Aktenzeichen 2 BV 81/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 04.07.1995 abgeändert und der Wert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren anderweitig auf 100,– DM festgesetzt.

Der Beschluß des Arbeitsgerichts vom 11.08.1995 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat Erfolg.

Der Wert war, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO auf lediglich 100,– DM festzusetzen.

Dies wäre evident, wenn es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Für eine Einqualifizierung als vermögensrechtliche Streitigkeit (dafür: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 85 Rn. 6) spricht, daß der hier geltend gemachte Anspruch auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 53. Aufl., Übers § 1 Rn. 9; Tschischgale/Satzky, Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., Seite 31, unter 14.3). Dagegen könnte sprechen, daß es dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren in erster Linie nicht um die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen ging, sondern um die Gewährleistung der Ausübung seiner Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

In dieser Streitfrage bedarf es indes keiner Festlegung. Denn auch dann, wenn man von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgehen wollte, wäre der Wert des Anrufbeantworters, den der Antragsteller zur Verfügung gestellt haben wollte, zugrundezulegen. Wie sich nämlich aus der einleitenden Formulierung von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ergibt („und auch sonst nicht feststeht”), soll ein objektiv feststellbarer Wert in jedem Fall maßgebend sein (GK-ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 287; siehe allgemein: Rn. 266).

Im Ergebnis herrscht denn auch weitgehend Einigkeit darüber, daß bei einem Streit um die Zurverfügungstellung von Sachmitteln für den Betriebsrat der Wert dieser Gegenstände zugrundezulegen ist (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 21.09.1990 – 7 Ta 287 + 316/90 –; GK-ArbGG-Wenzel, a.a.O., Rn. 287).

Nach alledem war der angefochtene Beschluß abzuändern und der Wert auf 100,– DM (unstreitiger Wert des Anrufbeantworters) festzusetzen.

Der Beschluß vom 11.08.1995 war aufzuheben.

Rechtsgrundlage für den Streitwertbeschluß ist § 10 Abs. 1 BRAGO. Gegen den Beschluß ist die befristete (sofortige) Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO), so daß das Arbeitsgericht im Hinblick auf § 577 Abs. 3 ZPO zu einer Abänderung der einmal getroffenen Entscheidung nicht befugt war (vgl. Beschwerdekammer a.a.O.; Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 10 Rn. 14; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., „Wertfestsetzung”, Abschn. 5.3, Seite 1704; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 10 Rn. 24).

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

gez.: Dr. Rummel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1063883

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