Entscheidungsstichwort (Thema)
„Leitender Angestellter”. „angestellter Wirtschaftsprüfer”. „genossenschaftlicher Prüfungsverband”
Leitsatz (amtlich)
Infolge der durch §§ 45 Satz 2 WPO bewirkten gesetzlichen Vermutung gelten auch solche Wirtschaftsprüfer, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband im Sinne des §§ 24 GenG angestellt sind, als leitende Angestellte im Sinne des §§ 5 Abs. 3 BetrVG. §§ 45 Satz 2 WPO ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
WPO § 45 S. 2; WiPrO § 45 S. 2; BetrVG § 5 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 15.07.2008; Aktenzeichen 11 BV 36/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008 – 11 BV 36/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. ist der bei dem Beteiligten zu 2. im Jahre 2006 gewählte Betriebsrat.
Der Beteiligte zu 2. ist ein genossenschaftlicher Prüfungsverband im Sinne des §§ 24 GenG. Organisatorisch gliedert er sich in einen sog. Interessenbereich, der unter Leitung des Verbandsdirektors u. a. politische Lobbyarbeit für die dem Verband angeschlossenen Unternehmen der Wohnungswirtschaft leistet, und einen sog. Prüfungsbereich, der unter Leitung eines Prüfungsdirektors Aufgaben der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung wahrnimmt. Wegen der organisatorischen Details wird auf den von dem Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 02.02.2009 als Anlage AST 5 (Bl. 158 d. A.) vorgelegten Organisationsplan Bezug genommen. Mit seinem Prüfungsbereich ist der Beteiligte zu 2. zum einen für knapp 300 Genossenschaften tätig. Die überwiegende Zahl dieser Genossenschaften erfüllt nicht die Größenmerkmale des §§ 267 Abs. 3 HGB. Sie bedürfen deshalb nicht des Bestätigungsvermerkes gemäß §§§§ 58 Abs. 2 GenG, 322 HGB. Aus diesem Grunde können sowohl die bei ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz (§§ 53 ff GenG) durchzuführenden Prüfungen, als auch der Prüfungsbericht i.S.d. des §§ 58 Abs. 3 GenG und die Prüfungsbescheinigung i.S.d. §§ 59 GenG auch von Prüfern erstellt und unterzeichnet werden, die nicht Wirtschaftsprüfer im Sinne der WPO sind. Zum anderen ist der Beteiligte zu 2. auf der Grundlage des Art. 25 EGHGB für rund 160 Unternehmen von Kommunen und der freien Wirtschaft tätig.
Der Beteiligte zu 3. ist öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer im Sinne des §§ 1 WPO. Er ist bei dem Beteiligten zu 2. als Wirtschaftsprüfer angestellt und als solcher im Prüfungsbereich eingesetzt. Zudem ist er seit Jahren Vorsitzender des Betriebsrats.
Mit Wirkung zum 06.09.2007 erhielt §§ 45 WPO, der bis dahin lediglich aus dem nachstehend zitierten ersten Satz bestand, durch Anfügung eines zweiten Satzes folgende Fassung:
㤤 45 Prokuristen
Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des §§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.”
Diese Fassung geht auf eine Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie zurück, in der es heißt:
„§§ 45 bestimmt bisher lediglich, dass Wirtschaftsprüfer als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben sollen. Damit wird die eigenverantwortliche Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers auch im Angestelltenverhältnis nicht hinreichend betont. Der neu angefügte Satz 2 stellt nunmehr klar, dass Wirtschaftsprüfer leitende Angestellte im Sinne des §§ 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sind.”
Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung teilte der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 19.12.2007 mit, dass das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 3. infolge der gesetzlichen Neuregelung des §§ 45 Satz 2 WPO beendet sei. Dies gab dem Beteiligten zu 1. Veranlassung, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten, wobei der zugrunde liegende Beschluss vorsorglich sowohl unter Mitwirkung als auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 3. gefasst wurde.
Die Beteiligten zu 1. und 3. haben die Ansicht vertreten, die Einführung des §§ 45 Satz 2 WPO habe nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Wählbarkeit des Beteiligten zu 3. und deshalb nicht zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat geführt.
§§ 45 Satz 2 WPO sei dahingehend zu verstehen, dass angestellte Wirtschaftsprüfer mit solchen Kompetenzen auszustatten seien, dass sie die Voraussetzungen des §§ 5 Abs. 3 BetrVG erfüllten. Das sei im Falle des Beteiligten zu 3. jedoch nie geschehen und auch nicht beabsichtigt. Dieser habe keinerlei Kompetenzen und Aufgaben, die für Bestand und Entwicklung des Beteiligten zu 2. von Bedeutung seien. Schon gar nicht könne er Arbeitnehmer selbständig einstellen und entlassen.
Hinzu komme, dass §§ 45 Satz 2 WPO bei verständiger Interpretation solche Wirtschaftsprüfer nicht erfasse, die bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angestellt seien. Schon Überschrift und Wortlaut des ersten Satzes ließen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Reg...